Inhaltsverzeichnis
Insbesondere medizinisches Personal und Betreiber von Einrichtungen, in denen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, kommen regelmäßig mit der Strahlenschutzverordnung in Kontakt.
Der folgende Artikel erläutert, was in dieser Rechtsverordnung geregelt ist und wie sie sich vom Strahlenschutzgesetz unterscheidet.
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Strahlenschutzverordnung – Definition
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wird auch als „Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ bezeichnet. Sie ist eine Rechtsverordnung, die auf dem Atom- und Strahlenschutzrecht aufbaut und Gültigkeit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besitzt.
Die aktuelle Version der Strahlenschutzverordnung findet sich in Artikel 1 der „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzes“ vom 29. November 2018.
Unterschied zum Strahlenschutzgesetz
Das Strahlenschutzgesetz bildet den rechtlichen Rahmen und regelt unter anderem die Voraussetzungen zur Zulassung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Röntgeneinrichtungen sowie den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Diese werden in der Strahlenschutzverordnung als Teil des Strahlenschutzrechts konkretisiert und umsetzbar gemacht.
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Strahlenschutzverordnung – Historie
Die Ursprungsversion der Strahlenschutzverordnung wurde im Jahr 1960 verfasst. Im Rahmen einer umfassenden Modernisierung des Strahlenschutzrechts wurde sie zuletzt 2018 aktualisiert und hat gemeinsam mit dem „Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen“ (Strahlenschutzgesetz, StrlSchG) am 31. Dezember 2018 die frühere Fassung der Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung abgelöst.
Die derzeit gültige Verordnung und das entsprechende Gesetz fußen auf der Richtlinie 2013/59/Euratom in der Fassung vom 17. Januar 2014.
Strahlenschutzverordnung – Inhalt
Die Strahlenschutzverordnung enthält die rechtlichen Vorgaben zum Schutz vor ionisierender Strahlung. Diese betreffen allgemeine Grundsätze im Umgang mit ionisierender Strahlung, Genehmigungs- und Anzeigetatbestände sowie Verwaltungsverfahren, außerdem konkrete Angaben zu Grenz- und Referenzwerten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen.
Im Abschnitt „geplante Expositionen“ werden der Schutz von Mensch und Umwelt im beruflichen und insbesondere im medizinischen Kontext geregelt. Hierunter fallen Vorgaben zur erforderlichen Fachkunde, dem Schutz beruflich exponierter Personen und die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes.
Auch bauliche Vorgaben für Röntgen- und Bestrahlungsräume, die Einteilung der Strahlenschutzbereiche, die Sicherheit von Strahlenquellen und der Strahlenschutz in Schulen werden thematisiert. Der Bereich „Notfallexpositionen“ regelt den Strahlenschutz von Einsatzkräften.
Weitere Teile der Strahlenschutzverordnung betreffen bestehende Expositionssituationen wie die Bewältigung radioaktiver Altlasten, deren Entsorgung und den Schutz vor Radon. Außerdem regeln die übergreifenden Vorschriften Dosis- und Messgrößen, Anforderungen an die überwachenden Ärzte und Sachverständigen und die Erfassung der beruflichen Strahlenexposition durch offizielle Messstellen.
In den Schlussbestimmungen finden sich Angaben zu Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften sowie Anlagen zur Berechnung von Strahlendosen und den Wichtungsfaktoren.
Radon
Das radioaktive Gas Radon entsteht durch den Zerfall von Uran und kommt vor allem im Erdboden vor. Bei seltenem Lüften können sich vor allem in Gebieten mit einem hohen Radonvorkommen unbemerkt Konzentrationen in der Raumluft ergeben, die das Risiko für die Entstehung von Lungenkrebs erhöhen. Daher sollte täglich mindestens einmal ausgiebig gelüftet werden.
Genehmigungen
Der Umgang mit ionisierender Strahlung sowie der Besitz von radioaktiven Stoffen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Diese personengebundenen Genehmigungen werden im zweiten Teil der Strahlenschutzverordnung (geplante Expositionssituationen) geregelt, beginnend mit dem fünften Paragraphen.
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Anzeigeverfahren
Die Neuaufnahme eines Betriebes oder Gerätes zur diagnostischen oder therapeutischen Anwendung radioaktiver Stoffe, Röntgenstrahlen und anderer ionisierender Strahlungsarten am Menschen ist in den meisten Fällen anzeigepflichtig beziehungsweise genehmigungsbedürftig. Die genauen Vorgaben finden sich ebenfalls im ersten Teil der Strahlenschutzverordnung.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht wird in Paragraph 127 der Strahlenschutzverordnung geregelt. Hiernach müssen Aufzeichnungen über die Abnahme eines Betriebes beziehungsweise der vorhandenen Geräte für die Dauer des Betriebes aufbewahrt werden sowie mindestens drei Jahre über eine erneute vollständige Prüfung hinaus. Konstanzaufnahmen sichern das Fortbestehen der bei Abnahmeprüfung festgestellten Bildqualität und müssen nunmehr zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Dosismanagement
Zur Optimierung der Strahlendosis insbesondere bei dosisintensiven Untersuchungen und Interventionen wurden umfassende Vorgaben im achten und neunten Abschnitt des zweiten Teils der Strahlenschutzverordnung formuliert (insbesondere ab Paragraph 114). Diese regeln sowohl technisch-organisatorische Grundlagen als auch den Einsatz eines Medizinphysik-Experten und die Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen.
Im fünften Teil der Strahlenschutzverordnung werden die Regelungen für die berufliche Strahlenexposition formuliert (ab Paragraph 172). Hiernach muss unter anderem jede exponierte Person eine persönliche Strahlenschutzregistriernummer erhalten.
Rolles eines Strahlenschutzbeauftragten
Der oder die Strahlenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die für den Strahlenschutz Verantwortlichen und meldet Pflichtversäumnisse an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Während bei der Betreibung einer Einrichtung durch fachkundiges Personal nicht zwingend eine strahlenschutzbeauftragte Person erforderlich ist, wird diese obligatorisch vorgeschrieben bei der Betreibung medizinischer Versorgungszentren oder Einrichtungen durch fachfremde Personen. Strahlenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Radioaktivität in der Medizin
In der Medizin werden Strahlen einerseits für diagnostische Zwecke genutzt, vor allem bei der Computertomographie (CT) oder der Durchleuchtung im Rahmen von Herzkatheteruntersuchungen und der Versorgung mit Gelenkprothesen.
Therapeutisch werden Bestrahlungen bei Krebserkrankungen durchgeführt, außerdem Radiojodtherapien bei Schilddrüsenerkrankungen. Dabei muss wegen möglicher Folgeschäden der Strahlenanwendung stets im Vorfeld geklärt werden, ob nicht auch eine „strahlungsfreie“ Untersuchung oder Therapie die gleichen Informationen oder therapeutischen Effekte erbringen könnte. Ist dies nicht der Fall, so besteht eine „rechtfertigende Indikation“ zur Durchführung der Maßnahme.
Zur Früherkennung, bei der gesunde Patienten ohne unmittelbare Krankheitsanzeichen mittels Strahlen untersucht werden, ist bisher nur die Anwendung von Röntgenstrahlen im Rahmen der Mammographie (Brustkrebsscreening) zugelassen.
Die Untersucher sind während der Maßnahmen immer mehr oder weniger dem Einfluss von Strahlen oder radioaktiven Stoffen ausgesetzt und müssen daher umfassende Eigenschutzmaßnahmen einhalten, zudem wird die individuelle Belastung durch Dosimeter in Plaketten oder Ringen erfasst.
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Häufige Fragen
- Was wird in der Strahlenschutzverordnung geregelt?
- Was ist neu in der Strahlenschutzverordnung?
- Für welche Personen ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Strahlenschutzverordnung vorgeschrieben?
- Wer muss nach Strahlenschutzverordnung Fachkunde im Strahlenschutz besitzen?
Die Strahlenschutzverordnung regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen und bezieht sich dabei auf die Bereiche der Betreibung von Röntgen- und anderen Einrichtungen, den Schutz von Patienten und beruflich exponierten Personen und die Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben. Sie führt damit die gesetzlichen Grundlagen des Strahlenschutzgesetzes näher aus.
Die neue Fassung der Strahlenschutzverordnung enthält nun auch Inhalte der früheren Röntgenverordnung und somit erstmals Angaben zum Umgang mit Vorkommnissen wie Dosisüberschreitungen bei Untersuchungen (in den Paragraphen 105 und folgenden).
Vorgeschrieben ist die Vorsorge bei Personen, die aufgrund der beruflichen Exposition eine jährliche effektive Strahlenbelastung von mehr als 6 mSv (Millisievert) beziehungsweise eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 mSv für die Augenlinse oder 150 mSv für die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 mSv erfahren können (entsprechend Kategorie A nach Paragraph 71 StrlSchV). Für Personen der Kategorie B mit niedriger Dosis kann ebenfalls eine entsprechende Vorsorge durch die Behörden angeordnet werden.
Die Fachkunde muss ärztliches Personal besitzen, welches die rechtfertigende Indikation zu einer entsprechenden Untersuchung oder Therapie stellt oder ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe am Menschen anwendet.
- Strahlenschutz in der Medizin, https://www.bmuv.de/... (Abrufdatum: 8. Oktober 2023)