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Zuschläge in der Pflege sind ein finanzieller Ausgleich, den Pflegekräfte beispielsweise für Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichten erhalten. Zuschläge in der Pflege bieten Pflegekräften die Möglichkeit, ihr monatliches Einkommen zu steigern. Unabhängig davon, ob diese Vergütungen tariflich festgelegt oder in individuellen Verträgen vereinbart sind, ist es für Pflegekräfte wichtig zu wissen, welche Ansprüche sie haben und wie sich die verschiedenen Bestandteile ihrer Vergütung voneinander unterscheiden.
Der folgende Artikel erklärt die wichtigsten Begriffe und zeigt Zuschläge in der Pflege anhand einer TVöD-Tabelle genauer auf.
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Was sind Zuschläge in der Pflege?
Zuschläge in der Pflege sind zusätzliche Vergütungen oder Aufschläge, die Pflegekräften für bestimmte Arbeitsbedingungen oder -zeiten gewährt werden. Diese Zuschläge sollen die besonderen Belastungen und Herausforderungen in der Pflegeberuf ausgleichen.
Die gängigsten Arten von Zuschlägen in der Pflege sind:
- Wochenend- und Feiertagszuschläge: Pflegekräfte erhalten in der Regel höhere Vergütungen, wenn sie an Wochenenden oder Feiertagen arbeiten. Dies soll die Bereitschaft fördern, zu Zeiten zu arbeiten, die normalerweise nicht zur regulären Arbeitszeit gehören.
- Nachtzuschläge: Pflegekräfte, die in der Nacht arbeiten, erhalten oft einen zusätzlichen Zuschlag. Dies soll die erschwerten Arbeitsbedingungen während der Nachtstunden ausgleichen.
- Schichtzuschläge: Wenn Pflegekräfte in Schichtarbeit tätig sind, können ihnen Zuschläge gewährt werden. Schichtarbeit kann physisch und psychisch belastend sein, und die Zuschläge sollen diese zusätzlichen Anstrengungen kompensieren.
- Erschwerniszulagen: In einigen Fällen können Zuschläge für besondere Arbeitsbedingungen oder -aufgaben gezahlt werden, die als besonders belastend oder anspruchsvoll gelten.
Zuschläge und Zulagen – Das ist der Unterschied
Die Begriffe „Zuschläge in der Pflege“ und „Zulagen“ werden oft miteinander verwechselt, da sie beide zusätzliche Vergütungen für bestimmte Arbeitsbedingungen oder -zeiten darstellen können. In der Pflege können sowohl Zuschläge als auch Zulagen relevant sein. Pflegekräfte können beispielsweise Wochenend- und Feiertagszuschläge erhalten, um ihre Arbeit an diesen Tagen zu honorieren. Gleichzeitig können sie spezielle Zulagen erhalten, wenn sie in besonders belastenden oder gefährlichen Umgebungen arbeiten.
Zuschläge sind finanzielle Aufschläge auf den Grundlohn und werden in der Regel für besondere Arbeitszeiten oder -bedingungen gezahlt (z.B. Wochenendzuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge oder Schichtzuschläge). Zuschläge können auch für Überstunden oder Arbeit an speziellen Tagen gelten.
Zulagen sind ebenfalls zusätzliche finanzielle Leistungen, die über den Grundlohn hinausgehen, aber sie sind oft mit bestimmten Aufgaben, Qualifikationen oder persönlichen Umständen verbunden (z.B. Gefahrenzulage, Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Fachkräftezulage, Familienzulage). Zulagen können für besondere Belastungen, zusätzliche Qualifikationen oder familiäre Verpflichtungen gewährt werden.
Steuerfreie Zuschläge
Prinzipiell werden die vereinbarten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit steuerfrei ausgezahlt; allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe. Bei Prämien für Feiertagsarbeit wird der Betrag ab einer Höhe von 125 Prozent des Grundgehalts mit der Einkommenssteuer belegt, bei Sonntagsprämien verdient der Fiskus bereits ab 50 Prozent des Grundgehalts mit.
Welche Sonderzahlungen gibt es?
Sonderzahlungen sind zusätzliche Vergütungen, die über den regulären Lohn oder das Gehalt hinausgehen und in bestimmten Situationen oder zu festgelegten Anlässen gezahlt werden. Die Art und Höhe solcher Zahlungen können stark variieren und sind oft durch Tarifverträge, Arbeitsverträge oder gesetzliche Bestimmungen geregelt.
Beispiele für Sonderzahlungen sind:
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Jahresbonus
- Leistungsprämie
- Gewinnbeteiligung
- Betriebsjubiläumsprämie
- Erfolgsbeteiligung
- Tarifliche Sonderzahlung
Gesetzliche Zuschläge in der Pflege
Grundsätzlich besteht laut Gesetz ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge. Die konkrete Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt, beträgt jedoch in der Regel zwischen 20 und 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Ebenso wurde gesetzlich ein Zeitzuschlag für Mehrarbeit abgeleitet. Zusätzliche Zahlungen seitens des Arbeitgebers sind nur verpflichtend, wenn sie im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart wurden.
Bindend sind auch Regelungen aus dem Tarifvertrag, die für den jeweiligen Betrieb gelten. Darüber hinaus besteht eine Zahlungspflicht gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, wenn bestimmte Mitarbeitende Zulagen erhalten, haben auch andere Arbeitnehmer ein entsprechendes Recht darauf.
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TVöD Zuschläge Tabelle
Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß § 18 TV EntGO Bund (TVöD) betragen für 2024:
Nr. bzw. Art der Zulage | Höhe der Zulage |
Nr. 1 | 1,45 € / Stunde |
Nr. 2 | 497,64 € / Monat |
Nr. 3 | 461,75 € / Monat |
Nr. 4 | 428,21 € / Monat |
Nr. 5 | 397,08 € / Monat |
Nr. 6 | 368,43 € / Monat |
Nr. 7 | 341,91 € / Monat |
Wechselschichtzulage | 155 € / Monat |
Schichtzulage | 40 € / Monat |
Pflegezulage | 120 € / Monat |
Intensivzulage | 100 € / Monat |
Infektionszulage | 90 € / Monat |
Geriartriezulage | 90 € / Monat |
Steuerliche Aspekte
Bis zu einer festgelegten Obergrenze sind Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und während der Nacht steuer- und sozialversicherungsfrei. Es ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass diese Zeitzuschläge präzise in der Lohnabrechnung aufgeführt sind. Lediglich die tatsächlichen Zusatzzahlungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht sind von Steuern und Sozialabgaben befreit. Der Grundlohn für Arbeitszeiten in diesen Perioden unterliegt hingegen weiterhin der Besteuerung und den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Auf einen Blick sieht dies so aus:
Lohnbestandteil | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
Zulagen für besondere Leistungen und Belastungen | pflichtig | pflichtig |
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit | frei (bis 50 EUR/Stunde) | frei (bis 25 EUR/Stunde) |
Zuschläge für Mehrarbeit | pflichtig | pflichtig |
Zuschläge für Samstagsarbeit | pflichtig | pflichtig |
Diese Zuschläge lohnen sich besonders
Die sog. SFN-Zuschläge in der Pflege beziehen sich auf die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste. Diese sind besonders lukrativ, da sie bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind, was bedeutet, dass sie brutto und netto gleich sind. Arbeitgeber zeigen im Allgemeinen eine hohe Bereitschaft hinsichtlich dieser Arbeitszeiten. Für Pflegekräfte lohnt es sich besonders, wenn sie an einem Sonntag oder Feiertag in der Nachtschicht arbeiten. In diesem Fall erhalten sie nicht nur den Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag, sondern auch den zusätzlichen Nachtzuschlag.
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Alternativen zu Zuschlägen in der Pflege
Alternativen zu Zuschlägen in der Pflege können verschiedene Formen von finanziellen oder nicht-finanziellen Anreizen sein, z.B. in folgenden Formen:
- Festgehalt mit Arbeitszeitflexibilität: Ein Modell mit einem festen Gehalt, das die Flexibilität in den Arbeitszeiten ermöglicht. Dies könnte beispielsweise die Möglichkeit für Pflegekräfte bieten, ihre Arbeitszeiten flexibler zu gestalten, ohne dass dies zu finanziellen Einbußen führt.
- Leistungsboni: Anstatt Zuschläge für bestimmte Arbeitszeiten könnten Pflegekräfte Boni basierend auf ihrer Gesamtleistung oder dem Erreichen bestimmter Leistungsziele erhalten.
- Karriereentwicklung und Weiterbildung: Investitionen in die berufliche Weiterentwicklung und Fortbildungen können als Anreiz dienen. Dies könnte nicht nur die Qualifikationen der Pflegekräfte verbessern, sondern auch ihre Karriereaussichten und Vergütung langfristig steigern.
- Flexibles Arbeitszeitmodell: Die Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen, die es Pflegekräften ermöglichen, ihre Arbeitszeiten besser an persönliche Bedürfnisse anzupassen, könnte als Anreiz dienen.
Fazit
Insgesamt verdeutlicht die Diskussion um Zuschläge und Zulagen in der Pflege die vielfältigen Mechanismen zur Honorierung von besonderen Arbeitsbedingungen. Während gesetzliche Ansprüche wie Nachtarbeitszuschläge existieren, können individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie tarifliche Regelungen und der Gleichbehandlungsgrundsatz weitere finanzielle Anreize schaffen. Ein umfassendes Verständnis dieser Vergütungsstrukturen ist für Pflegekräfte entscheidend, um ihre Rechte zu kennen und angemessen entlohnt zu werden.
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Häufige Fragen
- Wann bekommt man Zuschläge in der Pflege?
- Sind Zuschläge in der Pflege steuerfrei?
- Sind Zuschläge in der Pflege Pflicht?
- Wie hoch ist die Wechselschichtzulage in der Pflege?
Zuschläge in der Pflege werden in der Regel gewährt, wenn Pflegekräfte außergewöhnliche Arbeitszeiten leisten, wie Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese Zuschläge sollen die besonderen Belastungen kompensieren, die mit solchen Arbeitszeiten einhergehen. Die Höhe der Zuschläge kann je nach Tarifvertrag, individuellem Arbeitsvertrag oder branchenspezifischen Regelungen variieren. Zusätzlich können Zulagen unter bestimmten Umständen gewährt werden, beispielsweise für besonders anspruchsvolle Aufgaben oder gefährliche Arbeitsbedingungen. Ein umfassendes Verständnis der Vergütungsstrukturen in der Pflege ist wichtig, um die Anspruchsberechtigung für Zuschläge und Zulagen zu verstehen.
Ja, bestimmte Zuschläge in der Pflege, wie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, können bis zu einer festgelegten Höhe steuerfrei sein. Diese Zuschläge werden brutto und netto gleichbehandelt. Es ist wichtig, dass diese Zuschläge klar in der Lohnabrechnung aufgeführt sind, um von der steuerlichen Begünstigung zu profitieren. Allerdings bleibt der Grundlohn für Arbeitszeiten in diesen Perioden weiterhin steuerpflichtig.
Zuschläge in der Pflege sind nicht grundsätzlich Pflicht, sondern hängen von verschiedenen Faktoren ab. Tarifverträge können bestimmte Zuschläge vorsehen, und in einigen Fällen können auch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen werden. Gesetzliche Regelungen können Nachtarbeitszuschläge festlegen, aber die konkrete Höhe kann variieren. Die Entscheidung über Zuschläge obliegt häufig dem Arbeitgeber, der jedoch verpflichtet ist, sich an bestehende tarifliche Vereinbarungen und gesetzliche Vorgaben zu halten. Pflegekräfte sollten ihre Arbeitsverträge, Tarifvereinbarungen und lokale Gesetze überprüfen, um ihre Ansprüche auf Zuschläge zu verstehen.
Die Wechselschichtzulage beläuft sich auf 155 Euro. Zusätzlich zu den gängigen Zulagen haben Pflegekräfte im öffentlichen Dienst gemäß § 18 TV EntGO Bund (TVöD) die Möglichkeit, Zulagen von bis zu 552,24 Euro pro Monat zu erhalten, wenn sie in Pflegediensten tätig sind.
- Zulagen und Zuschläge, https://www.oeffentlichen-dienst.de/... (Abrufdatum: 22.01.2024)
- Nachtzuschläge in der Pflege, https://www.rechtsdepesche.de/... (Abrufdatum: 22.01.2024)