Ein Arbeitsunfall kann schnell passieren. Man ist auf dem Weg zur Arbeit, gerade auf dem Nachhauseweg oder es kommt während der Schicht zu einem Vorfall. Beim Arbeitsunfall denken viele vielleicht schnell mal an eine Hand in der Maschine oder an einen Beinbruch, aber es können sich auch ganz kleine Vorkommnisse ereignen – beispielsweise das Schneiden an einem Blatt Papier, das ebenfalls als Arbeitsunfall gemeldet werden kann. Aus allen Verletzungen können schlimmere Dinge entstehen – daher ist es wichtig, für das Thema zu sensibilisieren, denn oftmals werden Arbeitsunfälle als solche am Anfang gar nicht wirklich wahrgenommen. Wie man sich am besten nach einem Arbeitsunfall verhält, auf was man achten sollte, wer die Lohnfortzahlungen bei längeren Ausfällen übernimmt und wie Pflegekräfte und MFAs ihren Versicherungsträger herausfinden können – all das im folgenden Überblick.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit durch ein von außen einwirkendes Ereignis einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsunfällen – dabei kann man drei Einteilungen machen:
- die unsichere Situation: Sie liegt immer vor, wenn ein Beschäftigter einen negativen Einfluss von außen besitzt, mit oder ohne Einwirkung auf ihn selbst – diese Situation zieht keinen Schaden mit sich und wird auch oft als Beinahe-Unfall benannt.
- der nicht-meldepflichtige Arbeitsunfall: Er liegt vor, wenn ein Beschäftigter nach einem Arbeitsunfall weniger als drei Tage arbeitsunfähig geschrieben wird.
- der meldepflichtige Arbeitsunfall: Schreibt der Arzt den Beschäftigten mehr als drei Tage arbeitsunfähig, liegt ein meldepflichtiger Arbeitsunfall vor. Diese müssen dann auch schnellstmöglich der Berufsgenossenschaft und der Unfallkasse gemeldet werden.
Die Unterscheidung zwischen einem normalen Unfall und Arbeitsunfall ist insofern wichtig, dass bei einem Arbeitsunfall die Berufsgenossenschaft die weiteren Leistungen übernimmt. Diese gehen viel weiter als die der Krankenversicherung.
Übrigens: Nicht nur Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, auch andere Personengruppen wie Studenten, Auszubildende, Schüler, Menschen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben sowie Blut- und Organspender.
Wegeunfall
Der Weg von der Haustür bis an den Arbeitsplatz ist für Arbeitnehmer komplett geschützt. Sollte auf dieser Strecke und innerhalb dieser Zeit etwas passieren, ist das als ein Wegeunfall anzusehen. Welches Verkehrsmittel man dafür benutzt oder welchen verkehrsgünstigen Weg sich der Arbeitnehmer aussucht, bleibt ihm dabei selbst überlassen. Versichert sind ebenfalls verkehrsbedingte Wartezeiten, in bestimmten Fällen auch Umwege, die genommen werden, um beispielsweise ein Kind während der Arbeitszeit unterzubringen oder auch Straßensperrungen und damit verbundene Staus.
Wichtig zu wissen: Kommt es beispielsweise auf dem Weg zur Kita zu einem Autounfall, ist das Elternteil über den Arbeitgeber und das Kind über die Kita versichert. So verhält es sich auch mit Schulkindern.
Erledigt man auf dem Arbeitsweg aber noch Einkäufer oder bringt ein Paket zur Post, entfällt der Versicherungsschutz und somit erhält man auch keine Entschädigung. Ebenfalls unversichert ist man, wenn man auf dem Arbeitsweg unter Alkohol- oder Drogeneinfluss unterwegs ist, da man dadurch fahrlässig handelt und Unfälle provoziert.
Weiterbildung oder Schulung
Auf dem Weg zur Fort- und Weiterbildung sowie Schulung ist der Arbeitnehmer ebenfalls unfallversichert. Dabei ist aber zu beachten, dass es eine Veranstaltung ist, die die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers verbessert und im Interesse des Arbeitgebers liegt. Das sollte vorab schriftlich festgehalten werden. Meist wird durch die Übernahme der Fortbildungskosten und die dafür benötigte Freistellung von der Arbeit deutlich, dass der Arbeitgeber die Schulung veranlasst hat bzw. unterstützt und somit auch Versicherungsschutz besteht. Bei allen anderen Fortbildungen, die dem Eigenzweck dienen und die man sich privat neben der Arbeit sucht, greift der Versicherungsschutz des Arbeitgebers nicht.
Homeoffice
Wie verhält es sich, wenn man beispielsweise zu Hause stürzt, mitten im Homeoffice? Greift da auch die Unfallversicherung des Arbeitgebers? Ja, Voraussetzung ist aber, dass der Unfall mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang steht. Dann wird auch das als ein Arbeitsunfall betrachtet und steht somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Insofern ist nicht der Ort maßgebend, sondern die Tätigkeit, die im Rahmen der beruflichen Aufgabe steht. Auch, wenn solche Unfälle schnell mal in den privaten Bereich eingeordnet werden, sollte man jeden Unfall, der während der Arbeitszeit passiert, dem Arbeitgeber melden.
Raucherpausen
Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit und steht in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, daher ist man in dieser Zeit nicht unfallversichert. Sollte es also währenddessen zu einer Verletzung kommen, greift der Versicherungsschutz nicht.
Toilettengang
Greift der Unfallschutz nur auf dem Weg zur Toilette oder auch währenddessen? Bei einem achtstündigen Arbeitstag sind Toilettengänge ganz normal. Doch eine eindeutige Aussage lässt sich nur schwer finden. Auf dem stillen Örtchen sind Arbeitnehmer privat unterwegs, nur der Weg dorthin steht im Zusammenhang mit dem Betrieb. Anders kann es aussehen, wenn sich ein Arbeitnehmer an einem geöffneten Toilettenfenster den Kopf stößt und es folglich zu einer Verletzung kommt, doch kann das nicht verallgemeinernd für einen Arbeitsunfall und somit einem grundsätzlichen Versicherungsschutz auf der Toilette gelten.
Vorgehen bei einem Arbeitsunfall
Wie geht man nun vor? Jede Verletzung sollte natürlich so schnell wie möglich behandelt werden – auch bei vermeintlich kleinen Zwischenfällen, denn die späteren Auswirkung können meist gar nicht abgeschätzt werden.
Erste Hilfe und Untersuchung des Unfalls
Unmittelbar nach einem Arbeitsunfall und einer Verletzung ist es wichtig, zu handeln und zu entscheiden, ob man für eine Behandlung in ein Krankenhaus oder eine Praxis muss. Dort wird man versorgt und der Unfallhergang aufgenommen.
Besuch beim Durchgangsarzt
Im Anschluss daran übernimmt ein Durchgangsarzt die weitere Behandlung. Darauf sollte man als Versicherter auch möglichst bestehen. Durchgangsärzte sind Spezialisten mit besonderer Qualifizierung für die Behandlung von Unfallverletzten. Sie sind in Krankenhäusern und Arztpraxen tätig und müssen nach einem Arbeitsunfall aufgesucht werden.
Meldung durch den Arbeitgeber
Alle möglichen Verletzungen, egal welcher Art, sollten sofort beim Arbeitgeber gemeldet werden. Es muss berufsgenossenschaftlich bedingt ein Buch geben, wo solche Vorfälle eingetragen und ordentlich aufgenommen werden. Weigert sich der Arbeitgeber oder betrachtet er den Unfall als Lappalie, sollten Betroffene trotzdem eine Mail schicken – dann gibt es später keinen Streit darüber, wann und wo der Unfall passiert ist, sollte sich daraus etwas Schlimmeres entwickeln. Der Arbeitgeber ist angehalten, professionell damit umzugehen und seine eigenen Bewertungen und Ansichten beiseite zu lassen. Ist der Vorfall aufgenommen, schickt der Betrieb dann eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die sich um die weitere medizinische Behandlung kümmert.
Arbeitsunfall – Übernahme der Kosten
Wer zahlt nach einem Arbeitsunfall? Hat man weiterhin Anspruch auf seinen Lohn oder muss man mit finanziellen Einbußen rechnen?
Lohnfortzahlungen
Ist die Verletzung durch einen Arbeitsunfall innerhalb von sechs Wochen ausgestanden, erfolgt die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Auch, wenn man nicht zur Arbeit erscheinen kann, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass man weiterhin Anspruch auf den Lohn hat – aber nur, wenn man vor dem Unfall bereits vier Wochen für den Arbeitgeber tätig war.
Verletztengeld
Bei Ausfällen von über sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Leistungen und der Arbeitgeber ist ab dann (ab der siebten Woche) nicht mehr zuständig. Das Verletztengeld, das dann von der Krankenkasse gezahlt wird, fällt jedoch niedriger als der eigentliche Lohn aus. Dafür wird ein Zahlschein vom zuständigen Arzt ausgefüllt. Diese Bescheinigung wird regelmäßig an die Krankenkasse geschickt, die dann rückwirkend das Verletztengeld zahlt.
Das heißt: Man ist weiterhin finanziell abgesichert. Die Auszahlung an den Versicherten übernimmt die Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Mit dem Verletztengeld wird also der Einkommensausfall des Versicherten ausgeglichen.
Unfallversicherungsträger ermitteln
Sollte man als Arbeitnehmer/in, wie beispielsweise als Pflegefachkraft oder Medizinische Fachangestellte, nicht genau wissen, welche Berufsgenossenschaft für einen zuständig ist, kann man das auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausfinden oder direkt die Infohotline anrufen.
Arbeitsunfall bei Freiberuflern
Als Angestellte/r ist man während der Arbeit versichert. Bei Selbstständigen und Freiberuflern verhält es sich etwas anders. Sie sind teilweise gar nicht gesetzlich unfallversichert und zahlen selbst in die Genossenschaft ein. Es besteht dann die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung bei der Berufsgenossenschaft abzuschließen, und zwar bei der, die für den jeweiligen Beruf zuständig ist.
Arbeitsunfall – Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Jede Abweichung des Arbeitsweges aus privaten Gründen, wie Einkaufen, Tanken oder Treffen mit Freunden, unterbrechen den Versicherungsschutz so lange, bis der Arbeitsweg wieder fortgesetzt wird. Dauert eine Unterbrechung jedoch länger als zwei Stunden, besteht auf dem Arbeitsweg kein Versicherungsschutz mehr. Ebenso wie bei sämtlichen privaten Entscheidungen – beispielsweise das Rauchen während der Arbeit oder persönliche Erledigungen in der Mittagspause, die nicht mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Der Versicherungsschutz endet auch beim Betreten des Pausenraumes oder der Kantine, nur der Weg dorthin ist versichert. Auch private Feiern im Rahmen eines runden Geburtstages eines Kollegen sind nicht unfallversichert, auch wenn sie grundsätzlich vom Betrieb gestattet sind.
Passende Stellenangebote für medizinische Berufe
Wer derzeit noch auf der Suche nach einer passenden Stelle im medizinischen Bereich ist, findet bei Medi-Karriere eine große Auswahl, beispielsweise bei einer Vielzahl an Krankenschwester-Jobs, zahlreichen MFA-Stellenanzeigen und Rettungsdienst-Stellenangeboten.
1. www.arbeitsrechte.de/arbeitsunfall (Abrufdatum: 18.08.2021)
2. www.arbeitsrechte.de/wegeunfall (Abrufdatum: 26.08.2021)
3. www.dguv.de/de/versicherung/zustaendigkeit/index.jsp (Abrudatum: 18.08.2021)
4. Überblick zur Unfallversicherung, www.bmas.de (Abrufdatum: 18.08.2021)