In der Altenpflege sowie in Kitas und Schulen dürfen sich Arbeitgeber künftig nach dem Impfstatus ihrer Beschäftigten erkundigen. Darauf hat sich die Große Koalition nach Angaben von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Anfang September verständig. Das erweiterte Auskunftsrecht bezieht sich jedoch nur auf die Corona-Impfung.
Bewohner von Altenheimen sollen besser geschützt werden
Gesundheitsdaten zählen in Deutschland zu den “speziell geschützten personenbezogenen Daten”. Fragen nach einer Erkrankung oder einer erhaltenen Impfung widersprechen damit dem Datenschutz. Eine Ausnahme gilt seit 2015 lediglich für Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und ambulante Intensivpflegedienste.
Gemäß § 23a Infektionsschutzgesetz dürfen diese Einrichtungen Beschäftigte mit Patientenkontakt fragen, ob sie gegen Infektionskrankheiten geimpft sind. Das Bundeskabinett hat nun beschlossen, diese Ausnahmeregelung auf Einrichtungen der Altenpflege und der Kinderbetreuung auszuweiten. Pflegebedürftige Senioren und Kinder sollen dadurch besser geschützt werden, begründete Spahn die Entscheidung.
Erweitertes Auskunftsrecht für Altenheime, Kitas und Schulen
Konkret soll sich das Auskunftsrecht in der Altenpflege auf Pflegeheime und ambulante Altenpflegedienste sowie in der Kinderbetreuung auf Kitas und Schulen erstrecken. Allerdings bezieht sich diese neue Regelung nur auf die Corona-Schutzimpfung. Anders als in Krankenhäusern dürfen sich die Betreiber von Altenheimen und Einrichtungen der Kinderbetreuung nicht erkundigen, ob ihre Angestellten gegen Grippe oder Masern geimpft sind. In Krankenhäusern gilt dagegen sogar eine Masern-Impfpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 50 Jahren. Eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen soll es laut Spahn jedoch nicht geben.
Die Betreiber von Einrichtungen der Altenpflege hoffen, durch die Neuregelung ein besseres Corona-Management betreiben zu können. Altenpflegekräfte betreuen häufig Menschen mit mehreren Vorerkrankungen und schwachem Immunsystem. Diese Pflegebedürftigen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, an Infektionen zu erkranken. Wissen die Betreiber, welche Pflegekräfte geimpft sind, könnten diese zum Schutz der Pflegebedürftigen zum Beispiel häufiger getestet oder dazu verpflichtet werden, bei der Arbeit eine FFP2- oder FFP3-Maske zu tragen. Alternativ könnten sich Arbeitgeber entscheiden, ungeimpfte Pflegekräfte nicht für die Betreuung kranker und besonders gefährdeter Personen einzusetzen.
Einigen Heimbetreibern geht das erweiterte Auskunftsrecht für Beschäftigte in der Altenpflege noch nicht weit genug. Sie fordern eine 2G-Regel auch für Pflegeheime, um eine mögliche Ansteckung durch infizierte Besucher zu vermeiden.
Arbeitgeber fordern Auskunftsrecht auch für andere Bereiche
Auch Arbeitgeber außerhalb der Altenpflege und Kinderbetreuung würden gerne wissen, wie viele ihrer Angestellten gegen das Coronavirus geimpft sind. Die Impfquote zu kennen, würde viele Entscheidungen erleichtern, argumentieren sie. Ist ein Großteil der Belegschaft geimpft, könnten die Mitarbeiter zum Beispiel wieder vom Home-Office ins Büro wechseln oder die Maskenpflicht am Arbeitsplatz könnte gelockert werden. Die Abfrage des Impfstatus soll es ermöglichen, jedem Beschäftigten einen optimalen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat die Bundesregierung daher dazu aufgerufen, die nötige Rechtsgrundlage zu schaffen.
Die Ausweitung des Auskunftsrechts auf andere Betriebe, etwa Großraumbüros, ist derzeit jedoch nicht geplant. Wie Spahn Medien gegenüber erklärte, hält er eine derartige Maßnahme zwar für sinnvoll und zeigt sich offen für eine Gesetzesänderung, sieht dafür aber aktuell keine Mehrheit im Parlament.
Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte sich so explizit gegen eine solche Auskunftspflicht ausgesprochen, da sie den Arbeitnehmerrechten und dem Schutz von sensiblen Gesundheitsdaten widersprechen würde. Auch Gewerkschaften stellen sich mit Verweis auf den Datenschutz gegen Pläne, das Auskunftsrecht für Impfungen auszuweiten.
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