Wie können Versicherte, die auf die außerklinische Intensivpflege angewiesen sind, besser betreut werden? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß seines gesetzlichen Auftrags verschiedene Maßnahmen entwickelt und zu einer Richtlinie zusammengefasst. Diese wurde Mitte November 2021 beschlossen, wird aber voraussichtlich nicht vor 2023 verordnet werden können.
Außerklinische Intensivpflege – Möglichkeiten zur Entwöhnung bei Beatmung frühzeitig prüfen
In Deutschland sind mehrere Tausend Menschen auf die außerklinische Intensivpflege angewiesen. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt dabei stetig. Die Bundesregierung nennt für das Jahr 2018 rund 19.100 Leistungsfälle, für das Jahr 2019 geht die Statistik der Krankenkassen laut G-BA von über 22.000 Fällen aus. In seiner neuen Richtlinie nennt der G-BA verschiedene Therapiemaßnahmen, die während der außerklinischen Betreuung verordnet werden können. Zudem formuliert das Gremium Voraussetzungen für den Einsatz der Therapiemaßnahmen und konkretisiert, wie die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen für die Betreuung zu koordinieren ist.
Die meisten der außerklinisch betreuten Intensivpatienten sind auf eine künstliche Beatmung angewiesen. Als wesentliche Neuerung zum bisherigen Leistungsanspruch schreibt die G-BA Richtlinie fest, dass frühzeitig und regelmäßig zu überprüfen ist, ob Patienten von der Beatmung entwöhnt werden können.
Stärkere Kontrolle durch Medizinischen Dienst
Die Neuregelung zielt unter anderem darauf ab, unethische Geschäftspraktiken zu unterbinden. Dazu gehören laut G-BA zum Beispiel sogenannte Beatmungs-WGs. Die Beatmung ist für die pflegenden Einrichtungen profitabel. Entsprechend hätten viele WGs nicht die fachlich qualifizierte Betreuung der Patienten zum Ziel, sondern lediglich die Profitmaximierung.
Um derartigen Praktiken Einhalt zu gebieten, hätte der G-BA gerne verschiedene pflegerische, technische und bauliche Vorgaben für neue Wohneinheiten erarbeitet. Diesem Wunsch ist der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen. Stattdessen sollen diese Anforderungen über Rahmenempfehlungen festgeschrieben und in Verträgen ausformuliert werden.
Für eine bessere Qualitätssicherung soll der Medizinische Dienst die außerklinische Versorgung mindestens einmal im Jahr kontrollieren. Das soll eine gute Betreuung garantieren. Für Patienten, die bereits sehr gut versorgt werden, kann eine stärkere Kontrolle jedoch auch mit Ängsten verbunden sein. So könnten sie sich zum Beispiel Sorgen machen, bald nicht mehr selbst über ihr Lebensumfeld bestimmen zu dürfen. Hier sei der Gesetzgeber in der Pflicht und müsse genau beobachten, ob die strikten Vorgaben des G-BA nicht zu unbeabsichtigten Hürden werden, schreibt das Gremium. Vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie möchte der Ausschuss zudem evaluieren, wie diese umgesetzt wird und wie sich die Vorgaben auf die außerklinische Versorgung auswirken.
Verordnung nicht vor 2023
Meldet das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände an, wird die G-BA Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Tag darauf in Kraft. Bis sie tatsächlich gültig ist, wird jedoch noch mehr Zeit vergehen. Zunächst müssen die Rahmenempfehlungen ausgearbeitet werden, anschließend stehen Vertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungsbringern der außerklinischen Intensivpflege an. Eine Verordnung wird daher nicht vor 2023 möglich sein.
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1. www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1000/