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In Deutschland herrscht bekanntlich Personalmangel in der Pflege, manchmal wird sogar von einem Pflegenotstand gesprochen. Das war gerade in der Vergangenheit oft den Arbeitsbedingungen und einer, im Vergleich zu anderen Branchen, mäßigen Vergütung geschuldet.
Die Politik hat in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um Verbesserungen für Pflegeberufe zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist auch die Tätigkeit der Pflegekommission zu sehen. Aktuell handelt es sich dabei konkret um die fünfte Pflegekommission.
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Was ist die Pflegekommission?
Die Pflegekommission ist ein ständiges, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugeordnetes Gremium. Seine Aufgabe ist es, Empfehlungen für die Festlegung “zwingender Arbeitsbedingungen” in der Pflege – insbesondere zum Pflegmindestlohn – zu erarbeiten. Diese Empfehlungen werden dann vom BMAS geprüft und auf dem Verordnungsweg schließlich umgesetzt. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Arbeitsrecht-Instrument, das auch für die Pflegebranche gilt, ermächtigt das BMAS, entsprechend “verordnend” tätig zu werden.
Maßgeblich für die Arbeit der Kommission ist das Ende 2019 in Kraft getretene “Gesetz für bessere Löhne in der Pflege”. Das Gesetz etablierte die Pflegekommission erstmals als dauerhafte Einrichtung.
Denn vor der jetzigen Pflegekommission gab es schon einmal welche. Doch die vorhergehenden vier Pflegekommissionen waren Einrichtungen auf Zeit gewesen, und hatten sich ebenfalls schon mit Pflegemindestlöhnen und Themen der Pflege-Arbeitsbedingungen zu befassen. Auf der Grundlage des Gesetzes wurde im März 2021 dann das Verfahren zur Bildung der fünften Pflegekommission eingeleitet, das Gremium konstituierte sich schließlich im Dezember 2021.
Wer gehört zur Pflegekommission?
Die Mitglieder der Pflegekommission werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt. Das Gremium umfasst dabei insgesamt acht Mitglieder. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
- zwei Vertreter/innen der tarifzuständigen Gewerkschaften in der Pflegebranche
- zwei Vertreter/innen der tarifzuständigen Arbeitgeberverbände in der Pflegebranche
- zwei Vertreter/innen der Dienstnehmerseite im Bereich kirchlicher Arbeitgeber
- zwei Vertreter/innen der Dienstgeberseite im Bereich kirchlicher Arbeitgeber
Die Pflegekommission, die demzufolge nicht nur aus einem Arbeitgebervertreter besteht, wird von einem/-r Beauftragten des BMAS geleitet. Derzeit ist das die frühere Hamburger Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks.
Welche Auswirkungen haben die Beschlüsse?
Die Beschlüsse der Kommission haben zwar nur Empfehlungscharakter, sind aber für den Verordnungsgeber, Politik und Dienstgeber beispielsweise, eine wichtige Orientierung.
Welche Aufgaben hat die Pflegekommission?
Die Pflegekommission soll Empfehlungen für Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche erarbeiten. Damit soll ein Beitrag zu fairen Arbeitsverhältnissen und zu einer angemessenen Vergütung für Pflegekräfte geleistet werden. Bei den Mindestarbeitsbedingungen geht es vor allem um den Pflegemindestlöhne, aber auch um andere Aspekte, zum Beispiel Anspruch auf Mehrurlaub.
Eine weitere Aufgabe der Pflegekommission ist, zur Schließung der Gehaltslücke in der Alten- und Krankenpflege beizutragen. Denn Pflegekräfte in der Altenpflege werden bisher in der Regel niedriger bezahlt als Krankenpfleger/innen mit vergleichbarer Qualifikation.
Konkrete Beschlüsse der Pflegekommissionen
Wie Pflegekommissionen beziehungsweise die aktuelle, fünfte Pflegekommission hat einige Empfehlungen ausgesprochen, die, nach mehreren politischen Schritten, letztlich in konkreten Beschlüssen umgesetzt wurden. Neben den Themen wie höhere Mindestlöhne von zeitweise 12 Euro pro Stunde oder auch der Pflegemindestlohn Verordnung, konnte das Gremium auch auf weitere Aspekte in der Pflege in Deutschland Einfluss nehmen. Hier die wichtigsten Beispiele, was die Pflegekommission angestoßen hat:
Neue Pflegemindestlöhne
Die Empfehlungen vom 5. Februar 2022 zur Anhebung der Mindestlöhne in der Pflege sind der wichtigste Beschluss der aktuellen fünften Pflegekommission. Die Empfehlungen zum Thema sind inzwischen vom Verordnungsgeber umgesetzt und haben die zum 30. April 2022 ausgelaufenen alte Mindestlohn-Regelung abgelöst. Diese war wesentlich durch die vierte Pflegekommission geprägt worden.
Der Mindestlohn für Pflegekräfte in Pflegebetrieben wird bis Ende 2023 in drei Stufen und gestaffelt nach Qualifikation angehoben. Für Pflegfachkräfte steigt der Mindestlohn in der Endstufe auf 18,25 Euro pro Stunde und für Pflegehilfskräfte bzw. qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 14,15 Euro pro Stunde bzw. 15,25 Euro pro Stunde. Die Pflegekommission hat also implizit zur Erhöhung von Mindestlöhnen anleiten können.
Pflegekommission: Mehrurlaub für Pflegekräfte
Zeitgleich zu den neuen Mindestlohn-Empfehlungen legte die Pflegekommission auch eine – inzwischen ebenfalls umgesetzte – Empfehlung für Mehrurlaub vor. Damit hat man dann Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub, was von Arbeitgebern so umgesetzt werden muss.
Laut Beschluss haben Pflegekräfte in Pflegebetrieben mit 5-Tage-Woche-Beschäftigung demnach im Jahr 2022 sieben Tage maximal Anspruch auf bezahlten Mehrurlaub, 2023/2024 jeweils neun Tage zusätzlichen bezahlten Urlaub.
Der Mehrurlaub bezieht sich auf den gesetzlichen Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage pro Jahr.
Umgesetzte Empfehlungen der Pflegekommission: Kleine Pflegereform
Die vorherige vierte Pflegekommission ist maßgeblich an der sogenannten “Kleinen Pflegereform” beteiligt gewesen. Mit dem “Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)” hatte noch die frühere Bundesregierung verschiedene Verbesserungen im Bereich der Pflege angestoßen – bei der Vergütung von Pflegekräften, aber auch für Pflegebedürftige.
Ein wichtiger Punkt des 2021 verabschiedeten Gesetzes ist zum 1. September 2022 in Kraft getreten. Seither muss die Entlohnung von Pflegekräften über Tarifverträge erfolgen oder der Entlohnung in Tarifverträgen gleichgestellt sein. Für viele bisher “unter Tarif” bezahlte Pflegekräfte bedeutet das eine erhebliche Verbesserung. Auch dieser Beschluss gilt für alle in Arten der Pflege, beispielsweise die Kranken- oder Altenpflege.
Pflegelöhneverbesserungsgesetz
Zu den Themen, an denen die Pflegekommission mitgewirkt hat, gehört außerdem das sogenannte “Pflegelöhneverbesserungsgesetz”. Denn die in der Pflegekommission vertretenen Institutionen waren außerdem an der sogenannten “Konzertierten Aktion Pflege” beteiligt. Diese hat nämlich vielfältige Vorschläge für verbesserte Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche erarbeitet. Sie sind wesentlich in das bereits erwähnte Pflegelöhneverbesserungsgesetz eingeflossen.
Das Gesetz legte zum einen die Grundlage für die Tarifbezahlung von Pflegekräften, zum anderen für den Pflegemindestlohn auf dem Verordnungsweg. Die Kommission wurde außerdem als “Dauereinrichtung” etabliert und das Gesetz hat die Befugnisse der Kommission gestärkt.
Pflegekommission und Gehalt: Häufige Fragen zum Pflegemindestlohn
Wie bereits erwähnt hat die Pflegekommission Einfluss auf das Thema Gehalt in der Pflegebranche. Manche sind sich nicht sicher, inwiefern sie Anspruch auf die veränderten Löhne haben. Deshalb sind in diesem Artikel die wichtigsten Informationen und Antworten auf die vier häufigsten Fragen zum Thema Pflegemindestlohn unter diesem Artikel zusammengefasst (“Häufige Fragen”- Dropdown).
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Wer noch auf der Suche nach einem Arbeitsplatz in der Pflegebranche ist, findet hier auf Medi-Karriere eine große Auswahl, beispielsweise an Gesundheits-und-Krankenpfleger-Jobs, Stellenangebote in der Altenpflege oder Stellen als Pflegedienstleitung.
Häufige Fragen
- Wer bekommt Pflegemindestlohn?
- Wie hoch ist der Stundenlohn für Pflegefachkräfte?
- Wie hoch ist der Mindestlohn für Pflegehelfer?
- Was ist eine qualifizierte Pflegehilfskraft?
Die Mindestlohnregelungen gelten für Beschäftigte in Pflegebetrieben, vor allem für Beschäftigte in der Altenpflege. Laut Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind Pflegebetriebe Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen mit ambulanten, teilstationären oder stationären Pflegeleistungen oder mit ambulanten Krankenpflegeleistungen.
Ausdrücklich keine Pflegebetriebe sind Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen. Dementsprechend gilt die Mindestlohn-Regelung nicht für Krankenpfleger/innen in solchen Häusern.
Geregelt ist der Mindestlohn in der “Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche” vom 20. April 2022.
Pflegefachkräfte erhalten seit 1. September 2022 einen Mindest-Stundenlohn von 17,10 Euro. Der Mindestlohn steigt zum 1. Mai 2023 auf 17,65 Euro und zum 1. Dezember 2023 nochmals auf 18,25 Euro.
Der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte beträgt seit 1. September 2022 13,70 Euro pro Stunde. Er steigt zum 1. Mai 2023 auf 13,90 Euro und zum 1. Dezember 2023 auf 14,15 Euro pro Stunde.
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte gilt folgende Stufung (Datum des Inkrafttretens in Klammern: 14,60 Euro pro Stunde (1. September 2022), 14,90 Euro pro Stunde (1. Mai 2023) und 15,25 Euro (1. Dezember 2023)).
Eine qualifizierte Pflegehilfskraft ist laut BMAS-Verordnung eine Pflegekraft mit einer mindestens einjährigen (abgeschlossenen) Ausbildung.
1. www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegemindestlohn (Abrufdatum: 05.10.2022).
2. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/pflegeloehneverbesserungsgesetz (Abrufdatum: 05.10.2022).