Inhaltsverzeichnis
Auch durch die Pandemie, die eine zweitweise Lockerung des Arbeitsrechts bedeutet hatte, sahen sich viele Pflegekräfte mit einer Pflege-Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden konfrontiert. Die psychische und physische Belastung von Pflegekräften, die beispielsweise in der ambulanten Pflege arbeiten, ist auch wegen des Fachkräftemangels gestiegen. Rund ein Drittel der Beschäftigten in der Branche gilt als Burn-out gefährdet. 40 Prozent möchten ihre Arbeitszeit reduzieren oder denken inzwischen über einen Ausstieg aus dem Beruf nach.
Trotz oder gerade aufgrund der oben genannten Eckpunkte ist es wichtig, dass Mitarbeiter/innen, die Tag für Tag arbeiten im Pflegedienst, über die Themen Arbeitsrecht und Arbeitszeit genau Bescheid wissen. Was ist erlaubt und was nicht? Welche Ruhepausen-Regelungen gelten? Zählt die Zeit, die man zum Umziehen benötigt, zur Arbeitszeit dazu? Antworten auf diese und weitere Fragen – hier.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitszeit in der Pflege – Was laut Arbeitsrecht erlaubt ist
Fragen zum Thema Arbeitszeit in der Pflege beziehen sich beispielsweise auf die maximal erlaubte Stundenanzahl pro Tag. Auch ist es wissenswert, wie viele Tage am Stück Arbeitnehmer/innen arbeiten dürfen, um rechtlich streitbare Überstunden zu vermeiden. Wie sieht es eigentlich mit den Teildiensten aus? Die häufigsten Fragen rund ums Thema rechtliche Vorgaben der Pflegearbeitszeit werden im Folgenden beantwortet.
Wie lange darf man arbeiten, wenn man unter achtzehn Jahre alt ist?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) gibt die Arbeitszeitenregelungen vor, die für Jugendliche unter achtzehn Jahren in der Pflege gelten. Relevant sind dafür die § 8, 15, 16 und 17 JarbSchG. Sie legen in den Arbeitszeitregelungen fest, dass Jugendliche unter 18
- maximal fünf Tage die Woche und maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
- Arbeitszeiten zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends haben müssen.
- pro Woche zwei aufeinanderfolgende Ruhetage haben sollten.
- maximal am Tag 8,5 Stunden arbeiten dürfen, wenn dafür zum Ausgleich an einem anderen Tag derselben Woche weniger als 8 Stunden gearbeitet wird.
- an mindestens zwei Samstagen und Sonntagen pro Monat frei haben.
- an gesetzlichen Feiertagen (Ausnahme 25. Dezember, 01. Januar, erster Osterfeiertag und 01. Mai) bis maximal 14 Uhr in der Pflege arbeiten dürfen. Für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag muss in derselben oder der darauffolgenden Woche ein freier Tag als Ausgleich gewährt werden.
Ist es erlaubt, mehr als zehn Stunden zu arbeiten?
Die Arbeitszeitmodelle für eine volljährige Pflegekraft werden durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt. Dieses Gesetz sieht dabei eine reguläre Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag vor. Die Arbeitszeit darf auf maximal zehn Stunden erhöht werden, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen die werktägliche Arbeitszeit durchschnittlich unter acht Stunden lag. Pausenzeiten zählen jeweils zusätzlich. Das Arbeitszeitgesetz (konkret § 3) regelt, dass Verlängerungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers möglich sind.
Nur für unaufschiebbare Arbeiten sowie bei Notfällen (etwa Naturkatastrophen) kann die Arbeitszeit vonseiten des Arbeitgebers auf mehr als zehn Stunden täglich verlängert werden (§ 14 ArbZG). So galten beispielsweise während der Pandemie aufgrund der sogenannten Corona-Arbeitszeitverordnung in der ersten Jahreshälfte 2020 Arbeitszeiten bis zu zwölf Stunden.
Wie viele Tage darf man am Stück arbeiten?
Maximal neunzehn Arbeitstage am Stück darf der Dienstplan aufweisen. Demzufolge dürfen Arbeitgeber Pflegekräfte an mehreren Wochenenden hintereinander einplanen. Die Regelung geht dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2017 zurück (EuGH C-306/16). Es legt fest, dass mindestens ein Ruhetag innerhalb der nächsten zwei Wochen nach dem ersten Sonntag, an dem man gearbeitet hat, gewährt werden muss. Dadurch ergeben sich in der Praxis maximal 19 Tage.
Sind Teildienste in der Pflege erlaubt?
Teildienste sind in der Pflege erlaubt, sofern sich beide Parteien im Arbeitsvertrag darauf geeinigt haben. Für den Teildienst gelten die üblichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, die unter bestimmten Bedingungen auf zehn Stunden verlängert werden können, Einhaltung von Ruhezeiten etc.). Eine einseitige Anordnung des geteilten Dienstes durch den Arbeitgeber ist rechtlich fraglich (vgl. Unwirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB).
Wie viele Mindesturlaubstage sind gesetzlich vorgeschrieben?
Seit der vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegearbbV) richtet sich der Mindesturlaub im Pflegebereich nach der gearbeiteten individuellen Tagewoche. Für das Jahr 2022 haben Pflegekräfte in einer 5-Tage-Woche 26 Mindesturlaubstage und bei einer 6-Tage-Woche 31 Mindesturlaubstage. Das ist deutlich mehr als der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen.
Ab September 2022 profitieren auch Beschäftigte in der Altenpflege. Sie erhalten im Jahr 2022 sieben Tage mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben und in den Jahren 2023 und 2024 nochmal neun Tage mehr Urlaub. Voraussetzung dafür sind Dienstzeiten im Rahmen der 5-Tage-Woche. Ausgenommen von der Neuregelung sind Pflegekräfte, die bereits einen höheren Urlaubsanspruch haben.
Pflege-Arbeitsrecht – Schwanger und in einem Pflegeberuf tätig
Schwangere Pflegekräfte sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) abgedeckt. Es regelt, was es einzuhalten gilt, wenn eine Schwangere im Team ist.
- Wenn man schwanger ist, darf die Arbeitszeit nicht überschritten werden. Ausreichende Ruhezeiten müssen gewährleistet sein (§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit).
- Nachtwache oder Nachtschicht sind verboten (§ 5 Verbot der Nachtarbeit).
- Kein Dienst an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit).
- Für Untersuchungen, die außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden, sind Schwangere freizustellen (§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen).
Außerdem regelt das MuSchG, dass sechs Wochen vor der Geburt (sowie mindestens acht Wochen danach) nicht gearbeitet werden darf (§ 3). Die Arbeit von daheim aus ist dadurch ebenfalls gesetzlich beschränkt (§ 8 Beschränkung von Heimarbeit).
Darüber hinaus muss ein Arbeitgeber sicherstellen, dass das Leben der Mutter und des Ungeborenen am Arbeitsplatz nicht gefährdet sind. Da die Arbeit in der Pflege viel körperlichen Einsatz verlangt, ist es nicht immer möglich, einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten. Beinhaltet die Tätigkeit beispielsweise regelmäßiges Heben (Lasten mit mehr als fünf Kilogramm), muss der Arbeitgeber die werdende Mutter freistellen und ihr ein sogenanntes Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses Beschäftigungsverbot kann in der Pflege etwa ab der achten Schwangerschaftswoche gelten und gewährleistet somit die Gesundheit der Schwangeren.
Arbeitszeiten in der Pflege – Dienstplan
Arbeitgeber haben ein Weisungsrecht und können den Dienstplan entsprechend den gesetzlichen Regelungen frei gestalten. Ein erstellter Dienstplan ist bindend. Änderungen müssen sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern akzeptiert werden. Ein Recht auf Änderung haben Beschäftigte jedoch nicht.
Nachtschicht-Regelungen
Ein häufiger Zankapfel ist der Nachtdienst, den grundsätzlich alle Pflegekräfte leisten müssen (Ausnahmen: Schwangere, Stillende, Jugendliche etc.). Unter einer Nachtschicht versteht man Arbeitszeiten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Erst eine Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden während der Nacht gilt als solcher. Für jede geleistete Stunde in der Nacht gibt es einen Nachtzuschlag. Pausen zählen in diese Stunden nicht mit hinein.
Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) sind drei bis vier Nachtdienste hintereinander erlaubt. In der Praxis haben sich aber bis zu sechs Nachtdienste in Folge als arbeitsrechtlich zulässig etabliert. Dabei gelten gesetzliche Ruhezeiten.
Wochenenddienste
Für die meisten Beschäftigten in der Pflege gibt es pro Monat mehrere Dienstwochenenden, denn gesetzlich ist vorgegeben, dass Pflegekräfte von den 52 Sonntagen pro Jahr mindestens 15 frei haben müssen. Daher gelten Sonntage auch als Werktage und werden als Urlaubstage gezählt. Dafür gibt es eine arbeitsrechtliche Regelung, nach der es Ersatzruhetage unter der Woche als Ausgleich gibt.
Arbeit als Pflegekraft – Der ideale Dienstplan laut Arbeitsrecht
Ein arbeitsrechtlich einwandfreier Dienstplan hält die Bestimmungen von Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz sowie Jugendschutzgesetz ein. Laut aktueller Rechtsprechung soll ein Dienstplan mindestens vier Tage vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden. Diese etablierte Frist gilt auch für spätere Änderungen am Dienstplan.
Arbeitsrechtlich nicht in Ordnung ist ein Dienstplan, wenn er oder Änderungen an ihm kurzfristig (weniger als vier Tage vor Inkrafttreten) kommuniziert werden. Auch spontan in den Dienstplan eingefügte Überstunden sind arbeitsrechtlich nicht in Ordnung.
Was zur Arbeitszeit gehört und was nicht
Zur Arbeitszeit von Pflegekräften zählt die Umkleidezeit, also die Zeit, die zum An- und Ausziehen der Dienstkleidung gehört (BAG – 5 AZR 382/16) – außer im Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt. Pausen zählen hingegen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Bei Fahrten kommt es darauf an, wohin sie gehen. Pflegekräfte, die in festen Einrichtungen tätig sind, legen die täglichen An- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle in ihrer privaten Zeit zurück. Diese sogenannte Wegezeit gilt nicht als Arbeitszeit und wird nicht vergütet.
Für ambulant tätige Pflegekräfte gilt der Weg von der und zur Arbeit nicht als Dienst. Fahrten direkt zu einer pflegebedürftigen Person beziehungsweise zwischen Pflegebedürftigen zählen hingegen als Arbeitszeit und werden in der ambulanten Pflege vergütet (EuGH C-266/14).
Pflege von Angehörigen – Arbeitsrecht
Um Arbeit und Familie besser zu vereinbaren, wurden in den vergangenen Jahren neue Gesetze auf den Weg gebracht. Sie sorgen dafür, dass Beschäftigte auch in schwierigen Situationen, wenn Angehörige krank und pflegebedürftig sind, Zeit dafür bekommen.
Beschäftigte können kurzzeitig oder für mehrere Monate eine Pflegezeit in Anspruch nehmen (siehe weiter unten). Diese definierten Pflegezeiten können nicht überschritten (teils aber kombiniert) werden und lassen sich bei Bedarf aufteilen, sodass sie nicht am Stück genommen werden müssen.
Arbeitgeber haben nur in bestimmten Situationen die Möglichkeit, die Pflegezeit abzulehnen; etwa dann, wenn es sich um einen kleinen Betrieb handelt. Denn grundsätzlich besteht seit 2015 ein Rechtsanspruch auf Pflegezeiten.
Für die kurzzeitige Auszeit vom Job zahlt die Pflegekasse des/-r Pflegebedürftigen 90 Prozent des Nettoeinkommens an die pflegende Person.
Arbeitsrecht Pflege – Arbeitszeit reduzieren
So manche Pflegekraft möchte die Arbeitszeit verringern. Aber auch pflegende Angehörige müssen oft im Job kürzertreten, um sich um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder kümmern zu können. Doch wie genau kann das gelingen?
Arbeitszeit reduzieren bei einer Tätigkeit in der Pflege
Grundsätzlich haben Pflegekräfte, deren Arbeitsverhältnis über sechs Monate besteht, einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitszeit reduziert wird. Sie können also vom Arbeitgeber verlangen, in Teilzeit zu arbeiten (vgl. § 8 Abs. 1 TzBfG). Die Teilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragt werden. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen.
Arbeitszeit reduzieren bei einem zu pflegenden Angehörigen
Seit 2015 haben Arbeitnehmer/innen, die nahe Angehörige pflegen müssen, das Recht auf eine bezahlte Pflegezeit. Nahe Angehörige sind beispielsweise der/-ie Ehepartner/in, die Eltern oder die Kinder. Möglich sind diese Optionen:
- 1: eine 10-tägige Auszeit (kurzfristige Arbeitsverhinderung, um etwa in akuten Pflegesituationen alles Wichtige zu organisieren).
Währenddessen hat man Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von den Pflegekassen bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung des/-r Pflegebedürftigen. Das Pflegeunterstützungsgeld beläuft sich auf 90 Prozent des ausbleibenden Nettoeinkommens. Der Rechtsanspruch gilt gegenüber allen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe.
- 2: eine teilweise Reduzierung der Arbeitszeit oder die vollständige Freistellung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten (ab Pflegegrad 1 möglich, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat).
Während dieser Zeit können auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung übernommen werden (Bedingungen gelten, Höhe der Zahlungen ist individuell). Um den Lebensunterhalt zu sichern, ist auf Antrag ein zinsloses Darlehn vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) erhältlich.
- 3: eine teilweise Reduzierung der Arbeitszeit oder vollständige Freistellung für eine Dauer von bis zu drei Monaten, um eine/n Pflegebedürftige/n in der letzten Lebensphase zu begleiten (finanzielle Leistung siehe oben).
- 4: eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu zwei Jahren bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden (sogenannte Familienpflegezeit, primär für Betriebe mit über 25 Beschäftigten gedacht, bei kleinen Unternehmen auf freiwilliger Basis möglich). Ein zinsloses Darlehn über das BAFzA ist verfügbar.
Arbeitgeber über reduzierte Arbeitszeit informieren
Für die im vorherigen Abschnitt genannten Szenarien besteht ein Rechtsanspruch. Das heißt, dass Beschäftigte keinen Antrag stellen müssen. Sie müssen ausschließlich den Arbeitgeber fristgerecht darüber informieren. Als angemessene Mindestfrist gelten zehn Tage. Eine Ausnahme davon stellt eine akute Situation wie im ersten Szenario dar, denn hierbei entfällt die Frist. Bei der 24-monatigen Reduzierung der Arbeitszeit verlängert sich die Frist auf mindestens acht Wochen.
Zu der Mitteilung an die/den Vorgesetzte/n mit dem geplanten Anfangs- und Endtermin der Pflegezeit sollte eine Bescheinigung von der Pflegekasse beigefügt werden, die belegt, dass ein/e Angehörige/r pflegebedürftig ist.
Anträge in diesen Fällen sind demzufolge ausschließlich für die finanzielle Unterstützung bei der Pflegekasse des/-r Angehörigen beziehungsweise beim BAFzA nötig.
Pflege Arbeitsrecht und Arbeitszeit – Sonderurlaub beantragen
Für zahlreiche Ereignisse im Leben ist arbeitsrechtlich festgelegt, dass man der Arbeit fernbleiben darf. Diesen Sonderurlaub gibt es etwa für Geburt, Hochzeit oder Todesfall. Auch bei einer schweren Erkrankung eines/-r im Haushalt lebenden Angehörigen oder Kindes, einem Gerichtstermin oder einem Arzt- oder Operationstermin gibt es ein Recht auf Sonderurlaub. In der Regel wird man für einen bis vier Tage beurlaubt, ohne dass das Einkommen gekürzt wird.
Der Sonderurlaub muss schriftlich bei dem Arbeitgeber mit Angabe des konkreten Grunds beantragt werden.
Stellenangebote finden
Eine große Auswahl an Stellenangeboten im Gesundheitswesen gibt es hier auf Medi-Karriere, beispielsweise Pflegeassistenz-Jobs, Stellen als Pflegeberater/in und Krankenpflege-Stellenangebote.
1. Pflege: Eigentlich ein toller Beruf, https://www1.wdr.de/... (Abrufdatum: 07.10.2022).
2. Deutscher Gewerkschaftsbund: Corona-Arbeitszeitenregelung, https://www.dgb.de/... (Abrufdatum: 07.10.2022).
3. Bundesregierung: Verbesserungen im Pflegeberuf, https://www.bundesregierung.de/... (Abrufdatum: 07.10.2022).
4. Pro Pflegemanagement: Dienstpläne in der Pflege, https://www.ppm-online.org/... (Abrufdatum: 07.10.2022).
5. Bundesgesundheitsministerium: Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Freistellung, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (Abrufdatum: 07.10.2022).
6. Techniker Krankenkasse: Was ist die bezahlte Pflegezeit und wer trägt die Kosten, https://www.tk.de/... (Abrufdatum: 07.10.2022).
7. Verbraucherzentrale: Alles für pflegende Angehörige. So vereinbaren Sie Pflege und Beruf, https://www.verbraucherzentrale.de/... (Abrufdatum: 07.10.2022).