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Kurzzeitpflege ist dann notwendig, wenn Menschen, die ihr Leben lang gut alleine zurechtkamen, plötzlich pflegebedürftig werden und auf intensive Hilfe im Alltag angewiesen sind. Diese Situationen können beispielsweise so aussehen: Opa ist auf dem Weg zum Frühstück am Morgen plötzlich gestürzt oder die Schwiegermutter leidet an der immer größer werdenden Demenz. Nun reicht die häusliche Pflege meistens vorerst nicht aus.
Umgekehrt kann es passieren, dass eine pflegende Person kurzfristig ausfällt, etwa aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Auch in diesem Fall braucht es schnell eine Lösung.
In beiden Situationen kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Doch was ist das eigentlich? Welche Kosten damit verbunden sind und, ob man dafür einen Antrag als Pflegebedürftige/r stellen muss, gibt es hier zu lesen.
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Was ist Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine stationär ausgeführte, intensive Pflege für Menschen, die sehr spontan und kurzfristig aufgenommen werden können. Die Pflegezeit ist begrenzt. Kurzzeitpflege als Konzept hilft also vor allem, um Krisensituationen zu überbrücken und Pflege temporär zu ermöglichen.
Diese Form der Pflege kann insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Ähnlichem über einen überschaubaren Zeitraum ausfällt. Die häusliche Pflege für den/die Pflegebedürftige/n findet in diesem Zeitrahmen demzufolge nicht statt.
Es kann aber auch vorkommen, dass die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht, etwa falls ein/e Pflegebedürftige/r über einen überschaubaren Zeitraum, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, besonders intensiv pflegebedürftig ist.
Darüber hinaus kann man Kurzzeitpflege auch dann in Anspruch nehmen, wenn eine Person durch einen Unfall, Sturz oder Ähnliches akut pflegebedürftig wird. Die kurzzeitige Pflege kann sehr zeitnah beginnen und gibt sowohl dem/-r Pflegebedürftigen als auch Angehörigen Zeit, um sich eine langfristige Lösung für die pflegebedürftige Person zu überlegen.
Aufgrund der intensiven stationären Pflege kommt die Kurzzeitpflege besonders häufig für ältere Menschen im Rentenalter zum Einsatz. Doch auch Personen, die einen schweren Unfall erlitten haben oder schwer erkrankt sind, können in dem Maße pflegebedürftig werden, dass sie Anspruch auf Kurzzeitpflege haben.
Kurzzeitpflege – Kosten
Um die Kosten einer Kurzzeitpflege nachvollziehen zu können, werden sie in drei hauptsächliche Kostenparts aufgeschlüsselt: Die Unterbringung und die Verpflegung in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung, die Investitionskosten (für die Instandhaltung, etc.) und die Pflegekosten selbst, wobei letzterer den größten Kostenpunkt darstellt.
Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege in der Regel erst einmal nur die anfallenden Pflegekosten, nicht die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Der Betrag der anfallenden Pflegekosten beläuft sich auf maximal 1.774 Euro im Jahr und wird unabhängig vom Pflegegrad gezahlt, jedoch erst ab dem Pflegegrad 2.
Steht der pflegebedürftigen Person noch ein ungenutztes Budget der Verhinderungspflege zu, so kann dieses genutzt werden, um den Zuschuss zu einer Kurzzeitpflege aufzustocken. Dann beläuft sich der maximale Zuschuss der Pflegekassen, wenn man Zuschüsse von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erhält, auf maximal 3.386 Euro im Jahr.
Übrige Kosten: Finanzierung des Eigenanteils
Die restlichen Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen als Eigenanteil übernommen werden. Demzufolge muss man dafür selbst aufkommen. Dafür gibt es jedoch Mittel und Möglichkeiten, beispielsweise den "Zuschuss zum Entlastungsbetrag". Darauf haben Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch.
Dass der Pflegekosten-Zuschuss unabhängig vom Pflegegrad ist, hat folgenden Nachteil: Die Pflegekassen bezuschussen pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 in gleicher Weise wie pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 5. Gleichzeitig erhöhen stationäre Einrichtungen wie zum Beispiel ein Pflegeheim die Pflegekosten mit steigendem Pflegegrad. Der Betrag der Pflegekasse ist dementsprechend schneller bei einer Person der Pflegestufe 5 aufgebraucht, als bei jemandem der/die Pflegegrad 2 hat. Das hat zur Folge: Je höher der Pflegegrad, desto höher der Eigenanteil bei der Finanzierung der Kurzzeitpflege.
Wie lange kann man in der Kurzzeitpflege bleiben?
Die Kurzzeitpflege darf für maximal 56 Tage bzw. acht Wochen pro Kalenderjahr beansprucht werden. Da jedoch der Zuschuss der Pflegekasse auf 1.774 Euro gedeckelt ist, kommt es dazu, dass einige nicht den maximalen Zeitraum ausschöpfen können.
Kurzzeitpflege länger ausschöpfen durch Zuschüsse
Wer Kurzzeitpflege möglichst lange ausschöpfen möchte, aber jedoch die 1.774 Euro Pflegekassenzuschuss vor den 56 Tagen Maximaldauer aufgebraucht sind, kann auf das ungenutzte Budget für die Verhinderungspflege zugreifen. Von der Verhinderungspflege bekommt man 1.612 Euro bezuschusst. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege hängen also in dem Fall miteinander zusammen. So erhält man am Ende aus beiden Fonds insgesamt 3.386 Euro Zuschuss, um die Kosten zu stemmen.
Darüber hinaus hat man Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Er liegt bei 125 Euro pro Monat. Außerdem wird zwar, während Pflegebedürftige Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, das Pflegegeld halbiert. Allerdings steht dieses finanzielle Mittel auch noch zur Verfügung. Letztlich kann der Eigenanteil einer Kurzzeitpflege eventuell steuerlich abgesetzt werden.
Detaillierte Informationen und Beratung zum Thema Finanzierung der Kurzzeitpflege erhält man meist kostenfrei beim zuständigen Sozialamt. Auf deren jeweiligen Webseiten der Krankenkassen gibt es außerdem weitere Tipps und Formulare.
Voraussetzungen für Kurzzeitpflege
Einen Anspruch auf die bezuschusste Kurzzeitpflege haben ausnahmslos alle pflegebedürftigen Personen, die mindestens den Pflegegrad 2 oder einen höheren Pflegegrad haben.
Das in Anspruch nehmen einer Kurzzeitpflege ist aus einem der vier folgenden Gründe möglich und/oder sinnvoll:
- Die pflegende Person hat Urlaub und/oder ist durch eine eigene Erkrankung temporär arbeitsunfähig bzw. nicht imstande, sich ausreichend um die pflegebedürftige Person zu kümmern. Es kann genauso gut eine Entlastungsphase der pflegenden Person vorliegen.
- Bei der pflegebedürftigen Person kommt es zeitweise zu einem erhöhten, intensivierten Pflegeaufwand, der in Form von der regulären häuslichen Pflege nicht mehr geleistet werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine ohnehin schon pflegebedürftige Person stürzt oder sich eine Grippe einfängt.
- Der erhöhte, intensivierte Pflegeaufwand für eine/n Pflegebedürftige/n hält an. Er kann im Rahmen der standardisierten häuslichen Pflege nicht geleistet werden. Angehörige haben in diesem Fall, dank der Kurzzeitpflege, mehr Zeit, eine geeignete langfristige Lösung für die häusliche Pflege zu finden.
- Die pflegebedürftige Person und/oder ihre Angehörigen sind auf einer andauernden Suche nach einer langfristigen stationären Einrichtung (etwa Pflegeheim).
Antrag auf Kurzzeitpflege
Um eine Kurzzeitpflege bzw. den Zuschuss zur Kurzzeitpflege zu beantragen, müssen die entsprechenden Antragsformulare ausgefüllt werden. Diese erhält man von der Pflegeversicherung, die eine Pflegebedürftige bzw. ein Pflegebedürftiger hat. Manchmal findet man ein Formular auch direkt auf der jeweiligen Webseite.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege sowie die Finanzierung dieser muss die pflegebedürftige Person selbst ausfüllen oder ihr/sein gesetzliche/r Vertreter/in.
Inhalt der Antragsformulare
In den Antragsformularen rund um die Kurzzeitpflege werden Informationen über die zu pflegende Person erfragt. Außerdem muss man die Legitimität der Ansprüche belegen und beispielsweise den Pflegegrad angeben. Auch auszufüllen sind der Grund für die Kurzzeitpflege, Fragen und Angaben zum Zeitraum dafür, zur bevorzugten Pflegeeinrichtung sowie zur Finanzierung. Der letzte Punkt beinhaltet auch die Nachfrage, wie das Budget der Verhinderungspflege verwendet werden wird.
Die Anträge sind in der Regel verständlich gestaltet. Bei Fragen können sich die pflegebedürftige Person sowie ihre Angehörigen aber auch jederzeit Hilfe bei den Pflege- und/oder Krankenkassen, den Sozial- und/oder Pflegediensten sowie bei den Sozialdiensten von Krankenhäusern holen. Denn diese stehen hierfür den Antragstellern/-innen beratend zur Seite. Zudem kann man diese Anlaufstellen nutzen, um sich über die Möglichkeit zur Finanzierung beraten zu lassen.
Antrag auf Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1
Die reguläre Kurzzeitpflege kann man nicht in Anspruch nehmen, wenn Pflegegrad 1 oder keine Pflegestufe vorliegen. Doch sich akut verschlimmernde Krankheiten oder intensive pflegerische Betreuung benötigt man unabhängig vom Pflegegrad. Für diesen Fall gibt es die sogenannte “Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit”. Diese beantragt man dann allerdings nicht bei der Pflegekasse, sondern über die Krankenkasse.
Wie lange dauert es, bis man einen Kurzzeitpflege-Platz erhält?
Der Anspruch auf einen Kurzzeitpflege-Platz besteht das ganze Jahr über. Allerdings kann es eine Weile dauern, bis man den Pflegeplatz nach dem Stellen des Antrags auf Kurzzeitpflege auch tatsächlich bekommt.
Das Angebot an Kurzzeitpflege-Plätzen in Pflegeheimen ist begrenzt. Gerade in den Ferienzeiten ist es deshalb schwierig, kurzfristig einen Platz zu bekommen. Denn gerade dann sind viele Leute, die normalerweise Pflegebedürftige zu Hause betreuen, selbst einmal verreist. Die Nachfrage steigt in den Ferienzeiten dementsprechend nochmal an. Daher lohnt es sich, den Antrag schon frühzeitig zu stellen, sofern sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege im Voraus absehen lässt.
Eilverfahren für Kurzzeitpflege
Ein konkretes Eilverfahren beim Antrag auf Kurzzeitpflege gibt es nicht. Für den Fall, dass eine Person jedoch sehr plötzlich einen erhöhten Pflegebedarf hat (zum Beispiel durch einen unerwarteten Unfall), gibt es jedoch Eilverfahren, um den Pflegegrad der Person zu ermitteln. In diesem Fall dauert es bis zu 25 Tage, bis man einen Bescheid über den ermittelten Pflegegrad erhält. Erst, wenn der Pflegegrad bekannt ist, kann auch der Antrag auf bzw. den Zuschuss zur Kurzzeitpflege gestellt werden.
Alternativen zur Kurzzeitpflege
Nicht für jede/n ist Kurzzeitpflege die richtige Option. Das gilt insbesondere für die Pflegebedürftigen unter Pflegegrad 2. Befinden sie sich im Antragsverfahren auf Kurzzeitpflege, gibt es diverse Herausforderungen: lange Wartelisten und hoher Eigenanteil bei der Finanzierung. Daher gilt es für diese Personengruppe, Alternativen zur kurzzeitigen Pflege wahrzunehmen, die auch monetäre Zuschüsse ermöglichen.
Verhinderungspflege
Eine Alternative zur Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege sein. Dabei wird eine pflegebedürftige Person intensiv im eigenen Zuhause betreut. Das erfolgt entweder durch eine 24-Stunden-Pflegekraft oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger übernimmt diese Aufgabe.
Ein/e Pflegebedürftige/r hat pro Kalenderjahr bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Verhinderungspflege. Die Kostenübernahme beläuft sich hierbei auf maximal 2.418 Euro im Jahr. Einen Eigenanteil bei der Finanzierung gibt es dafür nicht.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Person einen Pflegegrad hat und diesen nachweisen kann.
Übergangspflege
Eine weitere andere Möglichkeit, als Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können oder zu dürfen, ist die Übergangspflege. Diese Option kommt jedoch nur für Personen infrage, die gerade so akut verletzt und/oder erkrankt sind, dass sie sich im Krankenhaus befinden.
Denn die Übergangspflege greift insbesondere dann, wenn:
- eine Person nach/während eines Krankenhausaufenthalts keinen Pflegegrad hat
- ein Mensch eine sich akut verschlimmernde Krankheit hat
- Pflegebedürftige zunächst zu Hause keine ausreichende Pflege erhalten
- Pflegebedürftigkeit vorliegt, aber zeitnah kein Platz im Pflegeheim o.Ä. frei ist
Sind ein Punkt oder mehrere der aufgezählten Faktoren erfüllt, so erhält eine Person direkt im Krankenhaus die benötigte Pflege. Die Übergangspflege dauert bis zu zehn Tage an.
Dabei erfolgt die bezuschusste Finanzierung der Übergangspflege genauso wie bei der Kurzzeitpflege: Die Pflegekosten selbst trägt die Pflegeversicherung. Weitere Kosten hierbei für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen als Eigenanteil von der betroffenen pflegebedürftigen Person und/oder ihren/seinen Angehörigen übernommen werden.
Stellenangebote finden
Zahlreiche Stellenangebote im Gesundheitswesen gibt es auf Medi-Karriere, so beispielsweise Stellen für Altenpfleger/innen, Jobs für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen und Krankenpflege-Stellenangebote.
1. Sanubi, Kurzzeitpflege, „https://sanubi.de/... (Abrufdatum: 12.10.2022).
2. Deutsches Rotes Kreuz, Kurzzeitpflege, „https://www.drk.de/... (Abrufdatum: 12.10.2022).
3. Deutscher Pflegering, Kurzzeitpflege,„https://www.pflegering.de/... (Abrufdatum: 12.10.2022).
4. Pflegebox, Übergangspflege, „https://pflegebox.de/... (Abrufdatum: 12.10.2022).