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24-Stunden-Pflege wünschen sich viele Pflegebedürftige, die Betreuung und Pflege zu Hause möchten. Sie wollen häufig ungern in einem Pflegeheim wohnen. Die 24-Stunden-Betreuung kommt insbesondere dann infrage, wenn Pflegebedarf quasi rund um die Uhr besteht und keine Angehörigen in der Nähe sind, die dies leisten können oder wollen. Ein weiterer Grund für die Pflege zu Hause kann sein, dass pflegende Angehörige mal selbst eine Auszeit benötigen oder längere Zeit verhindert sind und dringend Ersatz benötigen. Wie sieht es dann mit den Rahmenbedingungen, Modellen, Leistungen und Finanzierung bei der 24-Stunden-Pflege aus? Am Ende gibt es noch eine Checkliste mit den zehn wichtigsten Punkten, die es bei der 24-Stunden-Pflege zu beachten gilt.
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24-Stunden-Pflege – Definition
Die 24 Stunden-Pflege ist eine Form der ambulanten Pflege – eine besondere Betreuung im eigenen Zuhause. Dabei lebt die 24-Stunden-Pflegekraft zusammen mit dem/-r Pflegebedürftigen in der Wohnung oder im Haus. Anders ausgedrückt: SFie leistet Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.
Das bedeutet natürlich nicht, dass tatsächlich 24-Stunden-Pflege für eine/n Patienten/-in geleistet wird. Entscheidend ist die 24-Stunden-Verfügbarkeit nach Wunsch und Bedarf. Denn es gelten die deutschen Vorschriften zur Arbeitszeit. Das bedeutet eine 40-Stunden-Woche mit mindestens einem freien Tag.
Alternative Begriffe für 24-Stunden-Pflege sind:
- 24-Stunden-Betreuung
- Rund-um-die-Uhr-Pflege
- 24-h-Pflege
- rundum Betreuung
- Pflege zu Hause
- 24-Stunden-Betreuungskraft
- 24h-Pflegekraft
Wer nach einer 24-Stunden-Pflegekraft im Internet recherchiert, findet auch die Wendung “polnische Pflegekraft”. Das ist der Tatsache geschuldet, dass für diese Form der Pflege bevorzugt auf Betreuungspersonal aus Osteuropa gesetzt wird. Der Grund dafür liegt auch bei den Kosten, die dabei geringer ausfallen. Viele Agenturen haben sich auf die Vermittlung osteuropäischer oder aus dem Ausland kommender Pflegekräfte spezialisiert.
Die Art der Pflege impliziert, dass die 24-Stunden-Pflegekraft in der Wohnung des/-r Pflegebedürftigen wohnt. Der/die Pflegebedürftige und die Betreuer-Person bilden eine häusliche Gemeinschaft auf Zeit.
Für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft muss der 24-Stunden-Pflege-Betreuung ein eigenes Gästezimmer zur Verfügung gestellt werden. Kost und Logis sind üblicherweise frei, ebenfalls IKT-Nutzung (Informations- und Kommunikationstechnik) “in angemessenem Rahmen”. Pflegehilfsmittel werden selbstverständlich von den Auftraggebenden gestellt.
Es gibt für 24-Stunden-Pflege grundsätzlich drei Beschäftigungsmodelle: das Entsendemodell, das Selbständigkeitsmodell und das Arbeitgebermodell. Die häusliche Betreuung und Pflege fällt pro Modell etwas anders aus und es gibt einiges bei der 24-h-Betreuung zu beachten.
24-Stunden-Pflege – Entsendemodell
Das Entsendemodell ist die gängige Lösung der 24-Stunden-Pflege bei einer sogenannten “polnischen Pflegekraft”. Hier ist man als pflegebedürftige oder angehörige Person nur Auftraggeber/in. Die Pflegekraft ist bei einer ausländischen, aktuell überwiegend polnischen, 24-Stunden-Pflege-Agentur angestellt und wird nach Deutschland zur Arbeit entsendet – daher die Bezeichnung.
In der Regel erfolgt die Entsendung einer 24-Stunden-Betreuung für wenige Monate, danach wird dann eine weitere Pflegekraft beauftragt. Die Pflegevermittlung in die 24-Stunden-Pflege erfolgt üblicherweise über eine deutsche Agentur. Die ausländische Agentur kümmert sich um Entlohnung, Sozialabgaben und Steuern im Heimatland der Pflegekraft. Die deutsche Agentur besorgt neben der Vermittlung auch die Organisation.
Auftraggeber/innen zahlen für die Leistung einen festen Betrag an den deutschen Vermittler. Alles Weitere läuft im Hintergrund ab. Die Kosten dieses Modells bewegen sich in einer Bandbreite von etwa 2.400 Euro bis 3.000 Euro im Monat.
Wichtig zu wissen – A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung ist ein offizielles Dokument, mit denen eine vorübergehend in Deutschland tätige ausländische Arbeitskraft nachweist, dass sie weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in ihrem Heimatland unterliegt. Dieses Dokument bescheinigt, dass er/sie für die Zeit in Deutschland dementsprechend keine deutschen Sozialversicherungsbeträge bezahlen muss.
Vor Beginn des Betreuungsverhältnisses sollte man sich von der Vermittlungsagentur stets die A1-Bescheinigung vorlegen lassen, um sozialversicherungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Wichtig zu wissen – es gilt der Pflegemindestlohn aus Deutschland
Für die “polnische Pflegekraft”, also die 24-Stunden-Pflege-Betreuung, findet das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz Anwendung. Es regelt für bestimmte Branchen Mindestlöhne – auch und gerade im Zusammenhang mit der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern/-innen nach Deutschland.
Der Pflegemindestlohn beträgt seit 1.9.2022 für ungelernte Pflegehilfskräfte 13,70 Euro/Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 14,60 Euro/Stunde. In zwei Schritten werden diese Mindestlöhne weiter angehoben: für ungelernte Hilfskräfte auf 13,90 Euro (ab 1.5.2023) und auf 14,15 Euro (ab 1.12.2023), für qualifizierte Hilfskräfte auf 17,65 Euro (ab 1.5.2023) und auf 15,25 Euro (ab 1.12.2023). Das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche und einem Monat á 4 Wochen: Eine Beauftragung einer Pflegekraft kostet mindestens 2.192 Euro im Monat (13,70 Euro x 40 x 4). Demnächst steigt diese Untergrenze weiter an auf 2.224 Euro (ab 1.5.2023) beziehungsweise schließlich auf 2.264 Euro monatlich (ab 1.12.2023). Vergütungen für Vermittler/innen und Entsender/innen sind dabei noch nicht berücksichtigt.
24-Stunden-Pflege – Selbständigkeitsmodell
Bei diesem Modell der 24-Stunden-Pflege ist die Pflegekraft selbständig oder freiberuflich tätig und bietet “als Geschäftsmodell” Pflegeleistungen an. Typischerweise handelt es sich dabei um Solo-Selbständigkeit. Auch hier sind Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen nicht Arbeitgeber, sondern Auftraggeber/in.
Es gibt Agenturen, die sich auf die Vermittlung solcher Freelancer-Pflegekräfte spezialisiert haben. Theoretisch denkbar, aber praktisch nicht immer einfach umzusetzen, ist ebenso die Direktbeauftragung ohne Agentur.
Die Vorteile des Modells scheinen auf der Hand zu liegen: Die Vergütung erfolgt auf Honorarbasis. Es gelten keine Mindestlohn-Vorschriften. Denn sie beziehen sich nur auf Arbeitnehmer/innen. Da hierbei kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, entfällt auch die Sozialversicherungspflicht. Für soziale Absicherung ist die selbständige Pflegekraft selbst verantwortlich. Die Kosten für dieses Modell bewegen sich in einer Bandbreite von 2.500 bis 3.500 Euro im Monat.
Aber Vorsicht: Das Modell bewegt sich zwar in einer rechtlichen Grauzone, kann sich allerdings als Bumerang erweisen. Das ist dann der Fall, wenn die Pflegekraft-Tätigkeit als Scheinselbständigkeit gewertet wird. Das heißt: Den Umständen nach besteht die Selbständigkeit nur zum Schein, tatsächlich liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Infolgedessen tritt (auch nachträglich und rückwirkend) Sozialversicherungspflicht ein und der/die als Arbeitgeber eingestufte Auftraggeber/in schuldet bisher versäumte Beiträge. Diese Nachzahlungen müssen dann sowohl der/die Auftraggeber/in als auch der/die Arbeitnehmer/in leisten. Liegt ein begründeter Verdacht auf Sozialversicherungsbetrug vor (266a StGB), ist sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Fazit: Ein nicht rechtssicheres Selbständigkeitsmodell kann nachträglich teuer werden. Dieses Risiko sollte man nicht eingehen und sich deshalb von vornherein an einer fairen Bezahlung orientieren sowie nötige Nachweise einholen.
24-Stunden-Pflege – Arbeitgebermodell
Beim Arbeitgebermodell der 24-Stunden-Pflege werden Pflegekräfte in einem regulären Beschäftigungsverhältnis angestellt. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind hier Arbeitgeber/in – mit allen Rechten und Pflichten – und es wird ein Arbeitsvertrag vereinbart.
Dafür gilt das deutsche Arbeitsrecht. Das heißt, es sind dabei Kündigungsschutz-Vorschriften zu beachten, bei Krankheit gilt die übliche Lohnfortzahlung, es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch usw. Neben dem Brutto-Lohn müssen auch die Arbeitgeber-Anteile bei Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung getragen werden.
Ebenso sind die deutschen Arbeitszeit-Vorschriften zu beachten. Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist hier nur möglich, wenn parallel mehrere Pflegekräfte beschäftigt werden oder man nimmt bei der 24-Stunden-Verfügbarkeit Einschränkungen hin.
Dieses Modell der 24-Stunden-Pflege-Betreuung ist nicht nur das persönlich aufwändigste, sondern auch das teuerste. Denn man muss mit Kosten in einer Größenordnung von rund 4.000 Euro bis 5.000 Euro pro Monat kalkulieren. Aus diesem Grund kommt das Arbeitgebermodell nur selten zur Anwendung.
24-Stunden-Pflege – Voraussetzungen nach Pflegegrad
Die 24-Stunden-Pflege ist keine Leistung der Pflegekassen. Das bedeutet: Die für Auftraggeber/innen bzw. Arbeitgeber von 24-Stunden-Pflegekräften anfallenden Kosten finanziert man grundsätzlich selbst. Der Grad der Pflegebedürftigkeit spielt dabei keine Rolle. Es ist allerdings möglich, das gesetzliche Pflegegeld bei der Finanzierung der Betreuung einzusetzen.
Anerkannt Pflegebedürftige, die keinen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern die Pflege anderweitig lösen, erhalten ein monatliches Pflegegeld. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und kann nach eigenem Ermessen eingesetzt werden. Das heißt, man kann es also auch zur Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege benutzen. Voraussetzung ist nur, dass eine angemessene Pflege sichergestellt ist. Wie hoch das monatliche Pflegegeld ausfällt, hängt vom Pflegegrad ab.
Pflegegeld bei Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 2 (pflegebedürftige Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten über mindestens sechs Monate) beträgt das Pflegegeld 316 Euro im Monat.
Höhe des Pflegegelds bei Pflegegrad 3
Bei Pflegegrad 3 (pflegebedürftige Personen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten über mindestens sechs Monate, meist nach einer schweren Erkrankung) erhöht sich das Pflegegeld auf 545 Euro monatlich.
Höherer oder niedriger Pflegegrad
Bei Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) ist kein Pflegegeld vorgesehen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 steigt das Pflegegeld auf 728 Euro bzw. 901 Euro monatlich. Es stellt sich allerdings die Frage, ob bei diesen “schwereren” Formen der Pflegebedürftigkeit die 24-Stunden-Pflege eine adäquate Lösung für die Bedürfnisse des/-r Pflegebedürftigen darstellt.
24-Stunden-Pflege – Weitere Möglichkeiten der Kostenübernahme
Darüber hinaus können weitere finanzielle Leistungen der Pflegekassen eventuell für die Bezuschussung der 24-Stunden-Pflege Anwendung finden. Für die Pflege und Betreuung hat man folgende Optionen für die (teilweise) Kostenübernahme:
Option 1: Kostenübernahme durch Verhinderungspflege
Ein Zuschuss aus der Verhinderungspflege kann dann sinnvoll sein, wenn die 24-Stunden-Pflege als (zeitweise) Ersatzpflege für eine sonst stattfindende private Pflegebetreuung organisiert wurde. Ist das erfüllt, kann man im Jahr bis zu 1.612 Euro Verhinderungspflegegeld erhalten. Eine Förderung von Verhinderungspflege ist bis zu 6 Wochen (42 Tage) im Jahr möglich.
Option 2: Zuschuss aus der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kommt für Personen mit Pflegegraden 2 bis 5 oder nach überstandener schwerer Krankheit bzw. schwerem Unfall infrage. Denn diese Personen haben Anspruch auf finanzielle Förderung von Kurzzeitpflege. Förderfähig sind bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege im Jahr mit bis zu 1.774 Euro. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind miteinander kombinierbar.
Option 3: Pflegeentlastungsbetrag nutzen
Zur teilweisen Finanzierung der 24-Stunden-Pflege bietet sich gegebenenfalls auch der Pflegeentlastungsbetrags (Höhe: 125,- Euro) an. Hier bestehen allerdings unterschiedliche landesrechtliche Regelungen. Der Entlastungsbetrag wird bei allen Pflegegraden ausgezahlt.
Mehr Optionen zur Finanzierung der 24-Stunden-Pflegekräfte
Weitere Fördermöglichkeiten der 24-Stunden-Pflege bestehen zum Teil auf Landesebene. So wird in Bayern das sogenannte Landespflegegeld bezahlt. Auch eine finanzielle Unterstützung der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft durch das Sozialamt ist nicht ausgeschlossen, wenn die Pflegekosten die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Dies sollte aber unbedingt vor der Beauftragung einer 24-Stunden-Betreuung mit dem Sozialamt abgesprochen werden.
Pflegekosten können darüber hinaus in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden und mindern so die Steuerlast. Die Steuerersparnis wirkt wie eine finanzielle Förderung der Pflegebetreuung. Die Höhe der Steuerersparnis hängt beispielsweise vom persönlichen Einkommen und Einkommensteuersatz ab.
Antrag stellen auf 24-Stunden-Pflege
Anträge für eine finanzielle Förderung im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Pflege sind in der Regel bei der zuständigen Pflegekasse/Krankenkasse zu stellen. Da die 24-Stunden-Betreuung nicht direkt bezuschusst wird, sondern finanzielle Leistungen immer nur im Rahmen bestimmter Pflege-Konstellationen erfolgen, muss man das bei der Antragstellung berücksichtigen.
Einen Antrag auf 24-Stunden-Pflege gibt es nicht, man kann aber Pflegegeld, Geld für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege beantragen. Voraussetzung für finanzielle Leistungen ist fast immer ein Pflegegrad, der die Anforderungen für die jeweilige Leistungsart erfüllt.
Der Pflegegrad muss – wenn noch nicht geschehen – ebenfalls beantragt werden und bildet überhaupt die Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung. Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Die Begutachtung wird durch die Pflegekasse beauftragt.
24-Stunden-Pflege – Leistungen
Die Kernleistung der 24-Stunden-Pflege besteht in der sogenannten Grundpflege. Die Pflegehilfen unterstützen den pflegebedürftigen Menschen bei täglichen Grundverrichtungen. Dazu gehören unter anderem:
- Körperpflege
- Mund- und Zahnpflege
- Toilettengang
- Nahrungszubereitung und -aufnahme
- An- und Ausziehen
Ein weiterer Service-Schwerpunkt sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Die Pflegekraft hilft bei Einkäufen und beim Kochen, beim Aufräumen und Putzen, bei der Wäsche und beim Bügeln.
Darüber hinaus kümmert sich die Pflegekraft des/-r Betreuungsbedürftigen um soziale Betreuung. Gemeint sind damit gemeinsamen Gespräche und Unternehmungen wie Spaziergänge, Spiele, Ausflüge, Veranstaltungsbesuche usw. Neben der praktischen Unterstützung ist der Wert der sozialen Betreuung für das zufriedene Leben des pflegebedürftigen Menschen nicht zu unterschätzen.
Nicht zur Leistung der 24-Stunden-Pflege gehört die sogenannte medizinische Behandlungspflege. Dabei geht es um medizinische Leistungen wie Blutdruckmessen, Injektionen verabreichen und Kompressionsstrümpfe anlegen. Solche Leistungen setzen eine ärztliche Anordnung voraus und dürfen nur von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden, zum Beispiel im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes.
Worauf es bei der 24-Stunden-Pflege ankommt
Die 24-Stunden-Pflege stellt sowohl an Pflegebedürftige als auch Pflegekräfte besondere Anforderungen. Auch für pflegebedürftige Senioren/-innen ist es ungewohnt, wenn plötzliche eine fremde Betreuungsperson in den eigenen vier Wänden wohnt und haushalten soll. Umso wichtiger ist, dass eine klare (räumliche) Abgrenzung möglich ist. Die bietet längst nicht jede Wohnung.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist jenseits aller rechtlichen Rahmenbedingungen ein Rat. Auch bei einer prinzipiellen 24-Stunden-Verfügbarkeit hat eine Pflegekraft berechtigten Anspruch auf persönliche Freiräume und auch Freizeit.
Gerade im Hinblick auf das verbreitete Betreuungsmodell “polnische Pflegekraft” ist die Verständigung ein Thema. Die Pflegekraft sollte Deutschkenntnisse mitbringen, die eine problemlose Verständigung bezüglich der persönlichen Bedürfnisse und Wünsche des/-r Pflegebedürftigen erlauben. Sonst wird die richtige Ausübung von Pflege und Hilfe kompliziert. Noch besser ist, wenn auch über “das rein Funktionale” hinaus Gespräche geführt werden können. Denn der soziale Aspekt spielt im Bereich häusliche Pflege eine wichtige Rolle.
Checkliste für die 24-Stunden-Pflege
Die Vereinbarung einer 24-Stunden-Pflege muss vollständig und transparent sein. Das betrifft vor allem Leistungen, Kosten sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. In der Regel kommen, bezogen auf das Betreuungsmodell “polnische Pflegekraft”, zwei Verträge zustande: Einerseits ein Betreuungsvertrag zwischen dem/-r Auftraggeber/-in und dem Entsendeunternehmen sowie andererseits ein Vermittlungsvertrag zwischen Auftraggeber/in und Vermittlungsagentur. Auf diese zehn Punkte ist dabei besonders zu achten:
1. Detaillierte Leistungsbeschreibung
Der Betreuungsvertrag sollte eine möglichst genaue Beschreibung der Leistungen, wie im Abschnitt “24-Stunden-Pflege – Leistungen” dargestellt, enthalten. Da die Deutschkenntnisse von vermittelten Pflegekräften sehr unterschiedlich sind, sollte ein bestimmtes Sprachniveau im Vertrag festgelegt sein.
2. Klare Kostenangabe und zusätzliche Kostenbestandteile
Üblich ist, einen festen Monats- oder Tagessatz für Betreuungsleistung zu vereinbaren. Der Vertrag sollte die Zusicherung enthalten, dass die Mindestlohn-Vorschriften eingehalten sind. Bei Kosten von unter 2.200 Euro pro Monat für eine Betreuerin oder einen Betreuer sind starke Zweifel angebracht, dass das wirklich der Fall ist.
Der Vertrag sollte auch zusätzliche Kostenbestandteile wie freie Kost und Logis, IKT-Nutzung und Kostenübernahme bei An- und Abreise oder Heimfahrten klar regeln.
3. Widerrufsrecht
Bei Außer-Geschäftsraum-Verträgen (Vertragsabschluss zu Hause) und Fernabsatzverträgen (Abschluss online oder per Telefon) besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ist dies nicht im Vertrag enthalten oder ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
4. Vertragsdauer
Oft werden die Verträge auf Jahresbasis abgeschlossen und enthalten eine Verlängerungsoption. Auch unterjährige Vertragszeiträume sind möglich. Die Vertragslaufzeit sollte stets eindeutig benannt sein.
5. Kündigungsmöglichkeit und -frist
Ist nichts zur Kündigung vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat bei monatlicher Zahlweise. Davon abweichende Kündigungsfristen können vertraglich vereinbart sein – zum Beispiel eine 14-tägige oder 7-tägige Kündigungsfrist. Man sollte festhalten, ob ohne Begründung gekündigt werden kann.
Der Vertrag muss auch eine Regelung enthalten, dass das Vertragsverhältnis bei Tod des/-r Pflegebedürftigen, ggf. nach einer gewissen Karenzzeit, automatisch endet. Wichtig zu wissen: Gekündigt werden müssen dann beide Verträge: der Betreuungsvertrag und der Vermittlungsvertrag.
6. Arbeitszeitregelung
Zur Rechtssicherheit sollte der Vertrag auch eine Arbeitszeitregelung für die Betreuungskräfte im Haushalt enthalten. Üblich sind hier eine 40-Stunden-Woche sowie ein freier Tag pro Woche. Es kann bis zu 60 Stunden in einer Woche gearbeitet werden, sofern ein Zeitausgleich in anderen Wochen erfolgt.
7. Haftung
Das Entsendeunternehmen sollte für Fahrlässigkeit der Pflegekraft haften und der Vertrag eine entsprechende Haftungsregelung enthalten. Der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung durch das Entsendeunternehmen ist sinnvoll.
8. Vorlage der A1-Bescheinigung
Auftraggeber/innen sollten sich die A1-Bescheinigung unbedingt im Original zeigen lassen und eine Kopie zu den eigenen Unterlagen nehmen. Ist die Pflegekraft im Heimatland nicht ordnungsgemäß sozialversichert, wird man als Auftraggeber/in unter Umständen zum Arbeitgeber und muss dann in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
9. Recht des Vertrags
Es empfiehlt sich, einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren. Das erleichtert nämlich im Streitfall die juristische Auseinandersetzung nachhaltig.
10. Kontaktaufnahme mit Entsendeunternehmen
Das Entsendeunternehmen sollte eine Service-Telefonnummer oder Hotline anbieten, um bei Problemen unverzüglich Kontakt aufnehmen zu können.
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1. Pflege durch Angehörige, Checkliste 24 Stunden Pflege, www.pflege-durch-angehoerige.de//checkliste-24-stunden-pflege/... (Abrufdatum: 25.10.2022).
2. Bundesministerium für Gesundheit, Pflegemindestlohn, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/... (Abrufdatum: 25.10.2022).
3. Verbraucherzentrale, Pflegegrad beantragen, https://www.verbraucherzentrale.de/... (Abrufdatum: 25.10.2022).
4. Deutsche Seniorenbetreuung, 24 Stunden Pflege zu günstigen Kosten, www.deutsche-seniorenbetreuung.de/24-stunden-pflege/ (Abrufdatum: 25.10.2022).