Darf man Arbeitskleidung zu Hause waschen? In vielen Einrichtungen der ambulanten Pflege sowie im Pflegeheim ist eine förmliche Berufskleidung nicht länger vorgeschrieben. Der private Look mit lockerer Freizeitkleidung ist erlaubt. In diesem Fall stellt sich die Frage: Wer ist für die Reinigung der privaten Arbeitskleidung aus dem eigenen Kleiderschrank verantwortlich – Arbeitnehmer/in oder Arbeitgeber/in?
Mehr zu dem Thema im nachfolgenden Artikel.
Arbeitskleidung – Lockere Freizeitkleidung erlaubt
Mit dem Ziel nahbarer zu erscheinen und die Pflegesituation persönlicher zu machen, haben sich viele Einrichtungen der ambulanten wie stationären Altenpflege dazu entschieden, auf die förmliche Berufskleidung zu verzichten. Bei ihrer Tätigkeit als Altenpfleger/in dürfen also viele Beschäftigte in Freizeitbekleidung erscheinen.
Gestellte Berufskleidung für Pflegekräfte aus dem Krankenhaus wird regulär in Gewerbewaschmaschinen gewaschen und desinfiziert, um Infektionen und Verunreinigungen vorzubeugen. Sofern sie in privater Kleidung arbeiten, nehmen Mitarbeiter/innen der ambulanten Pflege oder aus dem Pflegeheim ihre gebrauchte und möglicherweise auch kontaminierte Wäsche hingegen mit nach Hause und waschen diese in der eigenen Waschmaschine. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise noch den hygienischen Anforderungen entspricht. Auch der Wasserverbrauch, den Altenpfleger/innen durch das Waschen daheim haben, ist nicht zu unterschätzen. Können Arbeitgeber/innen dies also einfach auf ihre Mitarbeiter/innen abwälzen?
Arbeitskleidung – Rechtliche Urteile
Bei privater Arbeitskleidung kann man nicht ausschließen, dass an ihr Speichel, Urin oder Kot haften. Diese Verschmutzungen kann man aber nicht immer sehen. Es besteht also durchaus die Gefahr, sich mit Krankheitserregern anzustecken. Daher brauchen Pflegekräfte dafür ein ausreichend scharfes Bewusstsein. Die Aufbereitung und Reinigung der Arbeitskleidung daheim könnte unter Umständen riskant sein – sowohl für die Pflegenden als auch für ihre Familien.
Durch Schutzkleidung in Form von Einmal-Plastikschürzen will man Abhilfe schaffen. Diese sollen Schutz für die private Dienstkleidung bieten, um hygienisch einwandfrei zu bleiben. In diesem Zusammenhang teilen sich allerdings die Meinungen zwischen den Einrichtungsleitungen und der Aufsichtsbehörde. Dabei stehen folgende Fragestellungen im Vordergrund: Wie effektiv ist der Schutz vor Kontamination für den Rest der Kleidung bei Gebrauch von Einmal-Plastikschürzen in der betrieblichen Praxis? Ist eine handelsübliche Haushaltswaschmaschine geeignet, um die Arbeitskleidung zu desinfizieren?
Anordnungen, Klagen und Gerichtsurteile folgten, die diese Fragen nicht abschließend klären konnten. Denn: Eine Pauschalregelung für die komplette Branche ist nicht möglich, zu unterschiedlich seien die Einrichtungen und Tätigkeiten, weshalb es meist eine Einzelfallentscheidung ist.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nun folgendes ergeben: Die als Dienstkleidung genutzte private Kleidung müsse professionell gereinigt werden – und zwar nicht durch die Beschäftigten zu Hause (Urteil vom 23. Juli 2020, Aktenzeichen: 6 S 1589/18). Bezüglich der Verwendung von Einmal-Plastikschürzen hat bereits 2017 ein Gericht festgestellt, dass man von keiner sicheren Abdeckung der Arbeitskleidung und privaten Kleidung ausgehen kann. Daher liegt auch kein Schutz vor Keimverseuchung vor. Deshalb gibt es die klare Notwendigkeit einer professionellen Reinigung der Wäsche in der Pflege ohne vermeintliche Interpretationsspielräume.
Die professionelle Reinigung von Arbeitskleidung betrifft nicht nur die Pflege
Für die Reinigung von Arbeitskleidung in der Pflege sind das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoffverordnung und die sogenannte TRBA 250 (TRBA = Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) bestimmend.
Zentrale Passagen im Original lauten:
- Biostoffverordnung – § 1: Der Arbeitgeber hat „(…) vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festzulegen.“
- TRBA 250 – Ziffer 4.2.7: „Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden.“
- Arbeitsschutzgesetz – § 3: „Kosten für Maßnahmen (…) darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“
Dass man die Arbeitskleidung in einem professionellen Verfahren reinigen soll, betrifft nicht nur die Pflegebranche, so die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). All diejenigen Tätigkeiten, bei denen es ein besonders hohes Kontaminationsrisiko gibt, gehören dazu. Bei Tätigkeiten in der ambulanten Pflege und im Pflegeheim ist die entscheidende Frage, ob es zu Kontakt mit potenziell infektiösem Material kommt oder „nur“ kommen kann.
Nach Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) dürfen Beschäftigte private Arbeitskleidung nur dann zum Waschen mit nach Hause nehmen, wenn diese nicht kontaminiert ist.
Zweifel an handelsüblichen Waschmaschinen
Darüber hinaus wird auch angezweifelt, ob Haushaltswaschmaschinen geeignet sind, Kleidung wirksam desinfizieren zu können – unabhängig, ob sie in einer Einrichtung oder im Privathaushalt lokalisiert sind. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kommt zum Entschluss: Man könne zum Einen nicht sicher davon ausgehen, dass die 60-Grad-Einstellung bei einer Waschmaschine auch tatsächlich den 60 Grad entspreche und zum Anderen, ob die Temperatur lange genug beibehalten werden kann, um mögliche Keime wirksam abzutöten.
Vorgeschriebene Arbeitskleidung – Arbeitgeber/in ist verantwortlich
Bei der Frage, wer sich um die Reinigung kümmern und die Ausstattung pflegen muss, hänge es vor allem davon ab, um welche Art von Arbeitskleidung es sich handle. Vor allem ob die Kleidung vorgeschrieben oder nur erwartbar sei, müsse man beachten, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. Grundsätzlich gilt: Bei Arbeitskleidung, die getragen werden muss – unabhängig von der Branche – müsse diese durch den/die Arbeitgeber/in sowohl gestellt als auch nach Gebrauch gereinigt werden.
Handelt es sich um Arbeitskleidung, welche aus Sicherheitsgründen zu tragen ist, ist auch hier der/die Arbeitgeber/in dazu verpflichtet, diese zu stellen und zu reinigen. Dies gilt auch für Kleidung, die mit Firmenlogo und Namen versehen ist, wie zum Beispiel bestimmte Jacken und Hosen in einem Elektroinstallationsbetrieb. Ist in einem Unternehmen ein Dresscode vorgeschrieben, wie zum Beispiel Anzug und Krawatte in einem Bankunternehmen, die allerdings auch in der Freizeit getragen werden könnten, muss diese Kleidung nicht bezahlt und auch nicht gereinigt werden. Hierfür müssen die Mitarbeiter/innen aufkommen.
Passende Stellenangebote für Pflegekräfte
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1. Bekleidung, www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/gesund-im-betrieb/ (Abrufdatum: 17.06.2022)
2. imshygiene0123456789.de/O1R8-Arbeitskleidung/ (Abrufdatum: 17.06.2022)
3. Wer muss die Arbeitskleidung waschen – Mitarbeiter oder Arbeitgeber?, www.merkur.de (Abrufdatum: 18.06.2022)