Mit dem Arbeitsvertrag werden sowohl Rechte als auch Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers festgehalten. Im Vordergrund steht die Pflicht des Arbeitnehmers, eine Leistung zu erbringen und die Pflicht des Arbeitgebers, eine Vergütung auszuzahlen. Darüber hinaus werden zahlreiche Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Daher sollte man sich den Vertrag genau durchlesen, bevor man ihn unterschreibt. Wenn etwas nicht passt, sollte man keine Scheu vor Nachverhandlungen des Vertrags haben.
Worauf man bei einem Arbeitsvertrag achten sollte, wie dieser aufgebaut ist und was nicht erlaubt ist – alle wichtigen Infos sind in diesem Beitrag zusammengefasst.
Arten von Arbeitsverträgen
Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Verträgen unterschieden, nämlich dem befristeten und unbefristeten Vertrag. Es ist nicht ungewöhnlich, dass neue Mitarbeiter zunächst mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden.
Unbefristeter Vertrag
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag bietet dem Arbeitnehmer mehr Sicherheit, da er nicht einfach auslaufen kann. Er endet also nicht automatisch, muss nicht aktiv verlängert werden und läuft weiter bis Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aktiv kündigen.
Befristeter Vertrag
Der befristete Arbeitsvertrag endet nach einer bestimmten Zeit automatisch, wenn man ihn nicht verlängert, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Soll das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben, wird der Vertrag verlängert. Er darf allerdings nicht unendlich oft mit einer Befristung verlängert werden.
Gesetzliche Regelung bei befristeten Arbeitsverträgen
Arbeitsverträge dürfen gesetzlich nur auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre darf die Befristung höchstens dreimal verlängert werden. Dabei kann die Befristung unterschiedlich aufgeteilt sein, zum Beispiel auf dreimal ein halbes Jahr, zweimal ein Jahr oder einmal eineinhalb Jahre + einmal ein halbes Jahr.
Gibt es einen Sachgrund für die Befristung, zum Beispiel die Vertretung einer schwangeren Kollegin oder ein zeitlich begrenztes Projekt, gilt die zweijährige Grenze allerdings nicht. Eine weitere Ausnahme gilt für Start-ups, diese dürfen die Befristung nämlich auf bis zu vier Jahre setzen.
Arbeitsvertrag – Inhalt
Die meisten Arbeitsverträge sind recht ähnlich aufgebaut und beinhalten sämtliche Rahmenbedingungen der Tätigkeit, sowie Infos zu Gehalt, Urlaubsregelungen, Kündigung und Krankheit.
Beginn und Befristung
Im Arbeitsvertrag ist immer der exakte Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem konkreten Datum festgehalten. Daraus lassen sich nämlich Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist sowie der Bezug von Arbeitslosengeld ableiten. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss auch das Ende des Arbeitsverhältnisses festgehalten werden. Ist der Vertrag aufgrund eines konkreten Sachgrundes befristet, z.B. Elternzeitvertretung, steht dieser ebenfalls im Vertrag.
Tätigkeitsbeschreibung
Die Tätigkeit selbst wird in der Regel recht früh im Arbeitsvertrag beschrieben. Dazu gehören der konkrete Jobtitel und die damit verbundenen Aufgaben des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin. Somit ist ganz genau festgehalten, was die Person zu leisten hat und was nicht.
Gehalt
Das Gehalt kann in Form von Jahresgehalt, Monatsgehalt oder auch als Stundenlohn im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Auch der Zeitpunkt, zu dem das Gehalt ausgezahlt wird, steht im Vertrag. Üblicherweise ist das am Ende oder zum 15. des Monats. Zahlt der Arbeitgeber nach Tarifvertrag, wie es in Arztpraxen, Kliniken und Krankenhäusern manchmal der Fall ist, sind die konkrete Tarifgruppe und -stufe sowie Aufstiegsregelungen im Vertrag zu finden. Findet die Entlohnung nicht nach Tarif statt, muss der Arbeitgeber zumindest den Mindestlohn zahlen. Dieser beträgt für Pflegefachkräfte mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung 15 Euro brutto pro Stunde (Stand: Juli 2021).
Darüber hinaus stehen Sonderzahlungen oder Zuschläge im Arbeitsvertrag, sofern es welche gibt. Dazu gehören Überstunden, die ausgezahlt werden können, Zuschläge für Feiertags- und Wochenenddienste, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Arbeitsort und Arbeitszeit
Handelt es sich um ein Unternehmen mit mehreren Zweigstellen, zum Beispiel eine Klinik mit mehreren Standorten, wird der konkrete Arbeitsort im Vertrag angegeben. Gibt es dagegen nur einen Standort, wie es bei den meisten Arztpraxen der Fall ist, reicht es, wenn die Adresse der Praxis im Kopf des Arbeitsvertrages angegeben ist.
Bei einer Vollzeitstelle sind 40 Stunden die Woche üblich, also acht Stunden am Tag bei einer Fünf-Tage-Woche. Teilzeitkräfte arbeiten meist 20 bis 30 Stunden pro Woche. Grundsätzlich darf die reguläre Arbeitszeit acht Stunden am Tag nicht überschreiten, allerdings gibt es Sonderregelungen für Mitarbeiter im mehrschichtigen Betrieb. So dürfen Pflegekräfte im Krankenhaus nach dem Gesetz in bestimmten Fällen bis zu zehn Stunden am Tag arbeiten, zum Beispiel bei vorübergehenden Notfällen, außergewöhnlichen Fällen oder unaufschiebbaren Arbeiten. Zu der Arbeitszeit gehört außerdem die Pausenregelung. Gesetzlich ist festgelegt, dass dem Mitarbeiter eine Pause von mindestens 30 Minuten ab sechs Stunden Arbeitszeit zusteht.
Probezeit und Urlaub
In der Probezeit gelten andere Regelungen für die Kündigung, daher sollte die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vermerkt sein. Diese darf jedoch nicht länger als sechs Monate betragen. Ab dem siebten Monat tritt der Kündigungsschutz ein. Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit dient auch dem Arbeitnehmer, so hat man nämlich die Möglichkeit, relativ schnell aus dem Vertrag auszutreten, wenn die Stelle nicht den Vorstellungen entspricht.
Arbeitnehmer haben nach dem BUrlG einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, wenn man von einer Fünf-Tage-Woche ausgeht. Dies entspricht also vier Wochen Urlaub im Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Tage. Dem Arbeitgeber steht es natürlich frei, mehr Urlaubstage zu genehmigen. Bei einer Teilzeitkraft sind die Urlaubstage entsprechend dem Arbeitspensum angepasst, sodass sie ebenfalls mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr hat. Des Weiteren wird im Vertrag festgehalten, was mit den Urlaubstagen passiert, die nicht bis zum Ende des laufenden Jahres aufgebraucht werden. In der Regel darf man diese ins nächste Jahr übernehmen, muss den Resturlaub allerdings bis spätestens März aufbrauchen.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt laut Arbeitsrecht vier Wochen. Meist kann man dabei zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Bei längerer Zugehörigkeit des Mitarbeiters verlängert sich ebenfalls die Kündigungsfrist. Im Vertrag darf keine kürzere Kündigungsfrist festgelegt werden als die gesetzlich vorgegebene Frist. Somit können Mitarbeiter nicht kurzfristig ihren Job verlieren. Ist nichts anderes im Vertrag festgehalten, gilt diese verlängerte Kündigungsfrist allerdings nur für den Arbeitgeber. Der Mitarbeiter darf also weiterhin mit einer Frist von vier Wochen kündigen, solange die Fristen nicht im Arbeitsvertrag aneinander gekoppelt sind.
Diese Kündigungsfristen gelten nach Dauer der Beschäftigung:
- zwei Monate zum Monatsende ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit
- drei Monate zum Monatsende ab acht Jahren Betriebszugehörigkeit
- vier Monate zum Monatsende ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit
- fünf Monate zum Monatsende ab zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit
- sechs Monate zum Monatsende ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
- sieben Monate zum Monatsende ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
Krankheit
Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin krank, muss er dies vom ersten Tag an dem Arbeitgeber mitteilen. Bei einer längeren Erkrankung von mindestens drei Tagen muss der Mitarbeiter eine Krankmeldung vom Arzt einreichen. Manche Einrichtungen fordern allerdings schon ab dem ersten Tag ein Attest. Wie genau man sich im Fall von Krankheit zu verhalten hat, ist daher immer im Vertrag festgehalten.
Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, solange bestimmte Kriterien erfüllt sind: Mit der Nebentätigkeit darf der Mitarbeiter die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten, die Leistung beim Hauptarbeitgeber nicht beeinträchtigen und es darf keine Interessen- oder Pflichtkollision entstehen. Trifft keiner der Gründe zu, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht verweigern.
Geheimhaltungsklauseln
Die meisten Arbeitsverträge beinhalten eine Geheimhaltungsklausel, die besagt, dass sämtliche betriebsinternen Informationen geheim zu halten sind. Wer gegen die Geheimhaltungsklausel verstößt und dabei vielleicht sogar sich oder anderen einen Vorteil verschafft, macht sich strafbar.
Unterschrift
Damit der Arbeitsvertrag rechtsgültig ist, müssen beide Parteien den Vertrag unterschreiben. Somit versichern Arbeitgeber und -nehmer, dass alle Angaben in dem Vertrag korrekt sind.
Arbeitsvertrag – Verbotene Klauseln
Es gibt einige Klauseln, auf die man besonders Acht geben sollte, da sie verboten sind. Daher sollte man sich den Vertrag genau durchlesen und die genauen Formulierungen beachten, insbesondere bei Themen wie Überstunden.
Überstunden
Überstunden und der Umgang mit diesen sind ein häufiges Streitthema. Eine beliebte Klausel, die häufig in den Verträgen steht, besagt, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. Diese Klausel ist allerdings nicht rechtens. Weiterhin gut zu wissen: Überstunden müssen nicht angeordnet werden, um als Überstunden zu gelten. Es reicht schon aus, wenn der Chef oder die Chefin sieht, dass ein Mitarbeiter Überstunden macht und dies duldet. Dann muss die Mehrarbeit entsprechend bezahlt werden.
Kleidung
Der Arbeitgeber hat das Recht, das Tragen von Arbeitskleidung und ein gepflegtes Erscheinungsbild zu fordern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jedoch auch ein Persönlichkeitsrecht auf ihren eigenen Stil. So kann der Arbeitgeber zwar eine bestimmte Kleidungsordnung verlangen, wenn dies betrieblich begründet ist, wie es bei Pflegekräften oder Medizinischen Fachangestellten meist der Fall ist. Was nicht direkt mit der Arbeitskleidung zusammenhängt, kann der Arbeitgeber aber nicht bemängeln. Gefallen ihm zum Beispiel die Schuhe oder die Frisur einer Pflegekraft nicht, kann er nichts dagegen machen (Ausnahme: Aus Sicherheitsgründen bestimmte Schuharten z.B. Sandalen verbieten).
Passende Stellenangebote für Pflegekräfte
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1. Der Arbeitsvertrag ist da – worauf muss ich achten, www.granzin-rechtsanwaelte.de (Abrufdatum: 30.06.2021)
2. Neuer Job, neuer Arbeitsvertrag – worauf du achten solltest, www.kununu.com (Abrufdatum: 30.06.2021)
3. Entlohnung in der Pflege, www.bundesgesundheitsministerium.de (Abrufdatum: 30.06.2021)
4. Arbeitszeit, www.pflegen-online.de (Abrufdatum: 30.06.2021)