Inhaltsverzeichnis
Das Beratungsgespräch Pflege in Anspruch nehmen müssen Pflegebedürftige, die ohne unterstützenden Pflegedienst gegen die Zahlung von Pflegegeld durch Privatpersonen gepflegt werden. Wie ein solcher Beratungseinsatz abläuft und wer die Kosten hierfür trägt, erläutert der folgende Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Beratungsgespräch Pflege – Definition
Das Beratungsgespräch Pflege ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beratungstermin, den alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 und die entsprechend Pflegenden in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen. Jedes Gespräch wird von einem zuvor frei wählbaren und durch die Landesverbände der Pflegekassen anerkannten Pflegedienst, Sozialdienst oder anderen Anbieter durchgeführt und dient der Optimierung der häuslichen Pflegesituation.
Vier Grundsätze der Beratung
Für eine gute und für die Betroffenen hilfreiche Beratung ist es essenziell, dass die beratende Person auf vier wichtige Grundsätze der Beratung achtet.
Zum einen muss sie sowohl fachliche Kompetenz besitzen als auch in der Lage sein, diese auf die vorliegende Situation zu übertragen und die wesentlichen Themenfelder im Gespräch hervorzuheben. Diese müssen durch eine zur Situation und den Beteiligten passende Kommunikation vermittelt werden. Hierbei ist es sinnvoll, in der wir-Form auf die Suche nach der besten Versorgung der Patienten/-innen zu gehen. Nur so kann sich eine auf Vertrauen basierende Zusammenarbeit entwickeln. Andernfalls sind die Pflegebedürftigen oder die Pflegenden nicht in der Lage, die vermittelten Ratschläge und Hilfe umzusetzen, beziehungswiese anzunehmen. Der letzte Grundsatz, den es zu beherzigen gilt, ist die erforderliche Empathie im Umgang mit den Pflegebedürftigen und ihrem Umfeld.
Pflegeberatung und Beratungseinsatz – Was ist der Unterschied?
Es gibt zwei verschiedene Arten der Pflegeberatung, daher ist es wichtig, bei der Gesprächsplanung stets die rechtliche Grundlage zu beachten. Was genau diese ausmacht, steht in den beiden folgenden Absätzen genauer erklärt.
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 des SGB XI ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beratungstermin zur Optimierung der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte der Betroffenen. Für eine bestmögliche Information aller Beteiligten werden entsprechend sowohl die Pflegebedürftigen selbst als auch diejenigen Personen, die letztlich die Pflege durchführen, am Gespräch beteiligt. Der Beratungseinsatz muss in festen Abständen regelmäßig wiederholt werden, andernfalls droht eine Kürzung oder gänzliche Streichung der Pflegegeldzahlung.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Entsprechend § 7a des SGB XI wird nach erstmaliger Beantragung von Pflegeleistungen ein einmaliges individuelles Gespräch mit Informationen über allgemeine Leistungsansprüche angeboten. Dieses findet in Form einer Pflegeberatung auf freiwilliger Basis statt und muss von der Pflegekasse binnen 14 Tagen nach Antragstellung angeboten werden. Sofern dies nicht möglich ist, stellt die Kasse einen Gutschein für eine Beratung durch einen anderen Anbieter aus und gibt den Betroffenen Kontaktdaten für die Terminvereinbarung an die Hand. Ein Verzicht auf diese einmalige Pflegeberatung wirkt sich nicht nachteilig auf die Pflegegeldzahlung aus.
Pflegefachkraft Stellenangebote
Beratungsgespräch Pflege – Aufbau und Inhalte
Das Gespräch findet in der Regel dort statt, wo die Pflege auch ausgeführt wird. So erhalten die beratenden Fachkräfte einen guten Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und können optimal auf eventuelle Probleme eingehen. Dies ermöglicht auch eine Einschätzung gegebenenfalls erforderlicher Umbaumaßnahmen des Wohnumfeldes.
Neben Hinweisen zum allgemeinen Ablauf der Pflege erfahren die Beteiligten, welche Hilfsmittel sie in ihrem individuellen Fall einsetzen könnten und wie mögliche Ressourcen ideal ausgeschöpft werden. Hierbei werden auch Themen wie Gesundheitsförderung und Prävention, Entlastungsangebote für Pflegende, rehabilitative Maßnahmen und soziale Leistungen und Unterstützung angesprochen.
Wird bei der gemeinsamen Zielfestlegung die Entscheidung für die Beantragung eines Hilfsmittels getroffen, so kann diese Information durch die Beratenden direkt an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Auch die allgemeinen Ergebnisse des Gesprächs werden durch die beratende Person an die Kasse übermittelt.
Beratungsgespräch Pflege – Pflichten und Fristen für Pflegegeldempfänger/innen
Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig ein Beratungsgespräch Pflege in Form eines Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen und dieses auch innerhalb einer vorgegebenen Frist der Pflegekasse nachzuweisen. Je nach Hilfebedarf gelten dabei verschiedene Vorgaben im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer der Gespräche.
Können die Pflegegeldempfänger keinen Nachweis über die erfolgten Beratungseinsätze erbringen, so erfolgt zunächst eine Erinnerung und die Möglichkeit, das Gespräch kurzfristig nachzuholen. Wenn es auch dann nicht erfolgt oder nachgewiesen wird, kommt es zu einer Halbierung der Leistung ab dem Folgemonat, bei weiterhin fehlendem Nachweis wird ab dem nächsten Monat die Pflegegeldzahlung vollständig eingestellt. Sobald das Gespräch nachgeholt wird, besteht wieder ein Leistungsanspruch ab Gesprächsdatum.
Liegt lediglich ein Pflegegrad 1 vor, so können die Gespräche bis zu zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden, sie sind jedoch in diesem Fall nicht verpflichtend. Dies gilt auch, wenn hauptsächlich Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden (Haushaltshilfe, Betreuung bei Unternehmungen, Arztbesuchen oder anders geartete Hilfe, die auch von einem Betreuungsdienst geleistet werden kann) oder ein ambulanter Pflegedienst mit Pflegefachpersonal involviert ist.
Auch wenn die zu pflegende Person unter der Woche in einer Pflegeeinrichtung mit regelmäßigem Kontakt zu Fachpersonal betreut wird und nur am Wochenende nach Hause kommt, ist kein zusätzliches Beratungsgespräch erforderlich.
Ausbildungsplätze als Altenpfleger/in
Beratungsgespräch Pflege – Häufigkeit und Dauer
Die Häufigkeit der Beratungseinsätze orientiert sich am Pflegegrad. Liegt dieser bei 2 oder 3, so stehen die Gespräche im halbjährlichen Rhythmus an, bei einer höheren Einstufung mit Pflegegrad 4 oder 5 muss alle drei Monate eine entsprechende Beratung stattfinden.
Dabei wird das Jahr entsprechend in Zeiträume von drei oder sechs Monaten eingeteilt, wobei diese immer am ersten Tag der Halbjahre oder des Quartals beginnen, also am 1. Januar und Juli, beziehungsweise am 1. Januar, April, Juli und Oktober. Entsprechend muss der Nachweis über das erbrachte Gespräch immer bis zum letzten Tag des Drei- oder Sechsmonatszeitraums vorliegen (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember).
Nachholtermine, die sich in den folgenden Zeitabschnitt verschieben, werden dennoch dem vorherigen Zeitraum zugeschrieben. Es muss dann also unter Umständen zweimal im Zeitraum von sechs beziehungsweise drei Monaten ein Termin in Anspruch genommen werden.
Die Beratungsgespräche dauern meist zwischen einer Viertelstunde und einer Dreiviertelstunde, abhängig von der Gesamtsituation und eventuell aufgetretenen Fragen oder Problemen, die es zu lösen gilt.
Beratungsgespräch online
Die Entwicklungen der letzten Jahre haben sich auch auf das Beratungsgespräch Pflege ausgewirkt. Seit Juli 2022 besteht wieder eine Pflicht zur Durchführung des Erstgesprächs als vor-Ort-Termin. Hiernach ist es jedoch in den meisten Fällen bis Ende Juni 2024 möglich, jedes zweite Gespräch als Online-Termin durchzuführen.
Kosten für Patienten/-innen
Die Kosten für die Beratungsgespräche im Rahmen des Beratungseinsatzes werden durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Beratungsgespräch – Beispiel
Das Beratungsgespräch Pflege nach §37.3 SGB XI könnte wie folgt ablaufen:
Ein Schlaganfall-Patient mit Lähmung eines Arms, der im Haus der Tochter untergebracht ist und mit Pflegegrad 3 eingestuft wurde, erhält zweimal im Jahr einen Beratungseinsatz. Bei einem dieser Termine berichtet er von Schmerzen im gelähmten Arm und Schwellungen. Der Patient kann mit Hilfe mobilisiert werden und Teilaufgaben bei der Körperpflege selbst bewerkstelligen.
Die Pflegeberaterin informiert über die Risiken von Verletzungen durch ein unbemerktes Abrutschen des Arms. Dies kann durch eine sichere Lagerung und gegebenenfalls die Beantragung eines geeigneten Sitzmöbels ermöglicht werden. Sie empfiehlt, wichtige oder häufig gebrauchte Gegenstände auf der „kranken“ Seite zu positionieren, damit der Patient seinen Bewegungsumfang erweitern muss und hierdurch lernen kann, „an der Lähmung vorbei“ zu arbeiten.
Gegebenenfalls sind auch Umbaumaßnahmen im Badezimmer erforderlich, durch welche die selbstständige Körperpflege erleichtert wird. Weitere individuelle Aspekte werden im Gespräch berücksichtigt und abschließend Fragen beantwortet. Der Hilfsmittelantrag für ein Einhänder-Frühstücksbrett und ein Lagerungskissen für den betroffenen Arm sowie das Protokoll des Termins als Nachweis der Durchführung werden direkt durch die beratende Person an die Pflegekasse weitergeleitet.
Checkliste Beratungsgespräch Pflege
Für das Beratungsgespräch Pflege sollten die nötigen Vorbereitungen beachtet werden. Hierzu gehören:
- eine rechtzeitige Terminvereinbarung in den erforderlichen Zeitabständen und Rücksprache mit dem/-r Berater/in, wer den Nachweis über das Gespräch an die Kasse übermittelt
- die Anwesenheit der pflegebedürftigen und möglichst aller oder wenigstens der hauptsächlich pflegenden Person/en
- eine Liste mit Problemen oder Fragen, die beim Gespräch angegangen werden müssen
Stellenangebote in der Pflege
Interessiert an einem Job in der Pflege? Bei Medi-Karriere gibt es zahlreiche Stellenangebote in der Krankenpflege, z.B. Stellen für Pflegefachmänner/-frauen, Jobs für Fachkrankenpfleger/innen oder Stellen für Kinderkrankenpfleger/innen. Wir haben auch viele offene Stellen in der Altenpflege.
Häufige Fragen
- Wie läuft ein Beratungsgespräch in der Pflege ab?
- Wie führe ich ein Beratungsgespräch in der Pflege?
- Wie oft braucht man ein Beratungsgespräch in der Pflege?
- Wie lange dauert ein Beratungsgespräch in der Pflege?
Beim Beratungsgespräch Pflege wird zunächst durch die beratende Person der Ist-Zustand erhoben und mit dem vorliegenden Pflegegrad abgeglichen. Im Anschluss werden individuelle Probleme und Fragen erfasst, bestmöglich gelöst und beantwortet und hierbei unter Umständen auch die praktische Durchführung von Pflegemaßnahmen demonstriert. Je nach Bedarf kann man danach über weitere erforderliche Hilfsmittel sprechen.
Es erfolgen Hinweise auf Kurse für Pflegende, die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege oder andere Entlastungsmöglichkeiten. Hiernach leitet die Beratungsperson den Gesprächsnachweis und gegebenenfalls zu stellende Anträge in Rücksprache an die Pflegekasse weiter.
Beim Beratungsgespräch in der Pflege sollte insbesondere auf vier Grundsätze geachtet werden. Diese umfassen die Kompetenz der beratenden Person, eine der Situation angemessene Kommunikation, das Schaffen von Vertrauen und ein empathischer Umgang miteinander. Sowohl zum Zwecke des Nachweises als auch zur Verlaufskontrolle es ist essenziell, das Beratungsgespräch gut zu dokumentieren.
Bei erstmaliger Beantragung von Pflegegeld kann ein Beratungsgespräch nach § 7a SGB XI sinnvoll sein, um sich über Möglichkeiten und Hilfsmittel informieren zu lassen. Ansonsten ist bei Sachleistungsbezug für einen ambulanten Pflegedienst oder bei Pflegegrad 1 die Wahrnehmung von zwei Beratungsgesprächen pro Jahr möglich, jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Verpflichtend sind die Beratungsgespräche einmal im Halbjahr bei Pflegegrad 2 und 3 sowie einmal im Quartal bei einem höheren Pflegegrad, sofern die Pflegebedürftigen ausschließlich von Privatpersonen ohne fachlichen Hintergrund versorgt werden und Pflegegeld beziehen.
Je nach individueller Situation, Ergebnissen der Vorgespräche und Gesprächshäufigkeit kann ein Beratungsgespräch in der Pflege zwischen einer Viertelstunde und einer Dreiviertelstunde umfassen, in Einzelfällen kann diese Zeitspanne überschritten werden.