In einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht lassen sich schwerwiegende Fragen für den Krankheitsfall klären: Außerdem kann eine bevorzugte Betreuungsperson benannt werden, die sich im Fall einer unerwarteten Ohnmacht um die persönlichen Angelegenheiten kümmern darf.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Bei einer Betreuungsverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche und schriftlich dokumentierte Willensäußerung, ähnlich wie ein Testament. Sie greift jedoch nicht erst im Todesfall, sondern bereits im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung oder eines Unfalls, wenn der Verfasser über seine Belange nicht mehr selbst entscheiden kann.
Was eine Betreuungsverfügung regelt
In solchen Fällen muss das Betreuungsgericht grundsätzlich einen gesetzlichen Betreuer einsetzen, der sich um sämtliche Angelegenheiten des Patienten kümmert. In einer Betreuungsverfügung kann eine geeignete Person aus dem engsten Umfeld benannt werden, um zu verhindern, dass ein fremder Berufsbetreuer vom Gericht zum gesetzlichen Vertreter berufen wird. Außerdem können mittels einer Betreuungsverfügung als ungeeignet erscheinende Mitmenschen explizit ausgeschlossen werden.
Gesetzliche Betreuer sind mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet und entscheiden in Vermögensfragen, Wohnungsangelegenheiten, gesundheitlichen Fragestellungen, etc. im Namen ihrer Schutzbefohlenen.
In einer Betreuungsverfügung können auch die Kompetenzbereiche des eingesetzten Betreuers definiert werden. Das Betreuungsgericht entscheidet dann im individuellen Bedarfsfall, ob eine solche Einschränkung des gesetzlichen Betreuers praktikabel und sinnvoll ist.
Unterschiede zur Vorsorgevollmacht
Durch eine Vorsorgevollmacht bestimmt der Verfasser meist nach vorheriger Absprache einen Bevollmächtigten (z.B. Kinder, Partner) und erteilt ihm in der Regel eine Generalvollmacht oder lediglich eine Teilvollmacht für bestimmte Bereiche, wie beispielsweise finanzielle oder gesundheitliche Belange. Dafür muss der Verfasser jedoch voll geschäftsfähig sein. Daher ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zur rechtlichen Absicherung durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Die Bestimmungen einer Vorsorgevollmacht sind ständig wirksam, die Bevollmächtigen können jederzeit im Namen des Vollmachtgebers entscheiden. Der Vorteil der Betreuungsverfügung besteht darin, dass ihre Regelungen erst im Bedarfsfall vom Gericht als gültig erklärt werden.
Außerdem muss der Verfasser einer Betreuungsverfügung nicht mehr geschäftsfähig sein. Deshalb gilt eine Betreuungsverfügung allerdings vor Gericht lediglich als Richtlinie und Willensäußerung zur Bestimmung eines gesetzlichen Betreuers, ist aber rechtlich nicht verbindlich.
Worauf man achten sollte
Um die Verbindlichkeit einer Betreuungsverfügung zu steigern, ist es sinnvoll, sie zum Beispiel durch den behandelnden Hausarzt gegenzeichnen zu lassen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Arzt, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokuments kognitiv in der Lage ist, eine solche weitreichende Entscheidung zu treffen.
Neben Notaren und Ärzten können auch Angehörige als Zeugen dienen und zusätzlich auf dem Dokument unterschreiben. Jedoch sollten Zeugen und gewünschter Betreuer natürlich nicht in Personalunion stehen, da das Gericht eine Beeinflussung des Verfassers durch den potentiellen Betreuer nicht ausschließen kann. Außerdem sollte das Dokument durch erneute Unterzeichnung und mit Datum versehen alle ein bis zwei Jahre aktualisiert werden.
Form und Inhalt
Grundsätzlich bedarf eine Betreuungsverfügung keiner bestimmten Form: Der Verfasser kann seine individuellen Wünsche für den Betreuungsfall auch handschriftlich dokumentieren. Zwingend notwendig sind jedoch ein Datum und eine eigenhändige Unterschrift. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt jedoch als Orientierungshilfe einen Vordruck zur Verfügung. Prinzipiell sind alle erdenklichen Wünsche in einer Betreuungsverfügung erlaubt und dienen dem bestellten Betreuer als Handlungsrichtlinie.
Aufbewahrungsort
Um im Bedarfsfall rechtzeitig gefunden und umgesetzt zu werden, sollte eine Betreuungsverfügung gut zugänglich hinterlegt werden: Etwa obenauf in der Schreibtischschublade oder in einem deutlich beschrifteten Ordner. Es ist davon abzuraten, ein solches Dokument einzuschließen oder zu verstecken. Gegebenenfalls kann man eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort in Kenntnis setzen. Außerdem bietet die Bundes-Notar-Kammer gegen eine geringe Gebühr ein zentrales Vorsorgeregister an, in dem jede Bürgerin und jeder Bürger nach erfolgter Registrierung eine Notiz und den Aufbewahrungsort wichtiger Dokumente hinterlegen kann. Ein Betreuungsgericht würde diese Informationen vor einem Entscheid selbstverständlich abrufen. Auch eine Notiz im Portemonnaie kann über das Vorliegen derartiger Dokumente informieren.
Rechtliche Lage
Besonders hervorzuheben ist der rechtliche Status von Verwandten: Eltern, Kinder oder Ehepartner sind nicht automatisch Betreuer! Vor dem Gesetz haben sie keinerlei Entscheidungsgewalt über persönliche Angelegenheiten des geliebten Mitmenschen. Daher ist es empfehlenswert, nahestehende Angehörige frühzeitig mit einer Vorsorgevollmacht auszustatten, oder wenigstens in einer Betreuungsverfügung zu benennen.
Mögliche Nachteile
Rechtlich ist eine rechtzeitig abgeschlossene Generalvollmacht am verbindlichsten. Denn die Betreuungsverfügung ist aufgrund der Tatsache, dass der Verfasser nicht mehr geschäftsfähig sein muss, durchaus anfechtbar und dient dem Betreuungsgericht lediglich als Richtschnur. Tatsächlich kann es sich in Streitfällen über den verfügten Willen des Verfassers hinwegsetzen und sogar eine unerwünschte Person als gesetzlichen Betreuer einsetzen.
Einen Betreuer bestimmen
Letztendlich kann man sich nicht früh genug Gedanken über einen geeigneten Betreuer machen und diesen Wunsch möglichst verbindlich dokumentieren. Um zu vermeiden, dass ein Betreuungsgericht einen anonymen Berufsbetreuer einsetzt, der die persönlichen Wünsche nicht kennt und einschätzen kann, ist es sinnvoll eine vertrauenswürdige Person auszuwählen, mit der man ähnliche Ideale und Einstellungen teilt. Häufig werden Kinder, Eltern und Ehepartner gewählt, da man mit derart nahestehenden Menschen am ehesten über existenzielle Fragestellungen spricht. Damit erleichtert man den Angehörigen weitreichende Entscheidungen, insbesondere wenn lebenserhaltende Maßnahmen in Frage stehen, wie beispielsweise eine maschinelle Beatmung, lebensnotwendige Operationen oder eine künstliche Ernährung.
Wer ist zum Betreuer geeignet?
Für die persönliche Eignung zum gesetzlichen Betreuer bedarf es einiger Voraussetzungen:
Die gewünschte Person muss volljährig und geschäftsfähig sein. Eintragungen im Vorstrafenregister oder eine hohe Verschuldung stehen einer Berufung zum Betreuer im Wege. Auch bei großen Sprachbarrieren oder einer weiten Anreise zum Wohnort des Verfassers kann ein Gericht davon absehen, die gewünschte Person zum Betreuer zu bestellen.
Betreuungsverfügung beglaubigen lassen
Prinzipiell ist es nicht notwendig, eine Betreuungsverfügung durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Dieser Schritt schafft aber Sicherheit, insbesondere im Streitfall und verleiht dem Dokument eine größere Glaubwürdigkeit. Häufig sind auch Pfarrämter oder Bürgerämter zur Beglaubigung eines solchen Dokumentes berechtigt.
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1. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Warum sie so wichtig sind, www.verbraucherzentrale.de (Abrufdatum: 19.08.2021)
2. Betreuungsverfügung, www.familienratgeber.de (Abrufdatum: 19.08.2021)
3. flexikon.doccheck.com/de/Patientenverfügung (Abrufdatum: 21.08.2021)
4. Testierfähigkeit – wann besteht sie und wann nicht?, www.advocado.de (Abrufdatum: 19.08.2021)
5. Bürgerliches Gesetzbuch: Titel 2, §§ 1896-1908
6. www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG017103377 (Abrufdatum: 21.08.2021)