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Ein Betriebsrat vertritt die Interessen von Arbeitnehmer/innen gegenüber ihren Arbeitgeber/innen. Dies ist wichtig, um ein sicheres Arbeitsklima und eine Bindestelle für Management und Mitarbeitende zu schaffen. Hierdurch herrscht häufig ein vertrauensvolles Verhältnis und die Personalleitung kann schneller und direkter auf die Bedürfnisse der Belegschaft eingehen.
Doch was ist ein Betriebsrat genau? Welche Aufgaben hat dieser konkret und welche Rolle spielen Betriebsräte im Bereich der Pflege? Der folgende Text beantwortet diese und weitere Fragen und bietet einen groben Überblick über alles Wesentliche zum Thema Betriebsrat.
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Betriebsrat – Definition
Der Betriebsrat definiert sich als eine von Arbeitnehmern/-innen gewählte Interessensvertretung. Mindestens fünf dieser Arbeitnehmer/innen müssen ständig in dem Betrieb beschäftigt sein. Um diese Arbeit angemessen erfüllen zu können, besitzt der Betriebsrat Rechte und Pflichten, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) niedergeschrieben sind. Diese gesetzlichen Regelungen dürfen von den Arbeitgebern/-innen nicht ignoriert werden.
Die Rechte eines Betriebsrates werden auch als Mitbestimmungsrechte bezeichnet, weswegen dessen Arbeit als betriebliche Mitbestimmung gilt.
Betriebsrat – Vorteile für Arbeitnehmer/innen in der Pflege
Ganz grundsätzlich sehen die Arbeitsbedingungen in Unternehmen mit Betriebsrat deutlich besser aus. Der Betriebsrat stellt sicher, dass die Gesetze zum Arbeitnehmer/-innen-Schutz auch tatsächlich eingehalten und die Interessen der Beschäftigten gewahrt werden. Hierdurch kann beispielsweise die Ausbeutung der Pflegekräfte verhindert beziehungsweise verringert werden.
Auch das Gehalt ist in den meisten Einrichtungen mit Betriebsrat höher, es gibt mehr Urlaubstage und die Arbeitszeiten sind familienfreundlicher. Eine Möglichkeit für den Betriebsrat, um bessere Arbeitsbedingungen für das Pflegepersonal sicherzustellen, ist die Forderung nach einer Mindestbesetzung. Denn gesammelt und auf gesetzlicher Grundlage, ist dies deutlich einfacher umzusetzen, als im „Einzelkampf“.
Betriebsrat – Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für den Betriebsrat bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG). Allerdings sind diesem beispielsweise öffentliche Krankenhäuser nicht unterstellt. Diese fallen unter das Personalvertetungsgesetz. Das Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich demnach in erster Linie auf privatwirtschaftliche Unternehmen.
Im Juni 2021 ist ein weiteres Gesetz in Kraft getreten, um die Rechte der Betriebsräte zu stärken – das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Ziel dessen, ist es, die Gründung eines Betriebsrates zu erleichtern. So dürfen nun alle Mitarbeiter/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählen. Bisher war dies nur den volljährigen Arbeitnehmern/-innen erlaubt.
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Allgemeine Vorschriften des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes
Das deutsche Betriebsverfassungsgesetz schreibt unter anderem vor, dass in allen Betrieben mit mindestens fünf volljährigen Mitarbeitern/-innen ein Betriebsrat gewählt werden soll. Dies gilt auch für den Pflegesektor. Des Weiteren ist hier gesetzlich geregelt, wer den Betriebsrat wählen und wer Mitglied werden darf. Die jeweilige Größe sowie die Amtszeit sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz festgehalten.
Das Gesetz gibt außerdem vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber/in mindestens einmal im Monat zusammenkommen sollten. Dies ist zwar keine verpflichtende Regelung, sollte allerdings von beiden Parteien beachtet werden.
Betriebsrat – Geschichte
Die betriebliche Mitbestimmung spielt in Deutschland schon seit geraumer Zeit eine wichtige Rolle. So wurde in der Weimarer Republik bereits 1920 das erste Betriebsrätegesetz verabschiedet. Das bis heute wirkende Betriebsverfassungsgesetz wurde 1952 in der neuen Bundesrepublik erlassen. Dieses regelt seitdem die Rechte und Pflichten der Betriebsräte sowie der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern/-innen.
Im Laufe der Jahre gab es immer wieder Neuerungen im Betriebsverfassungsgesetz, welche stets eine Stärkung der Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte zum Ziel hatten.
Betriebsrat – Aufgaben
Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrates ist es, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Arbeitnehmer/innen auch tatsächlich eingehalten werden. Diese Rechte können dabei durch Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Dies betrifft in vielen Fällen folgende Gesetze:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Zudem vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Arbeitgebern/-innen. Dies kann sich sowohl auf ganz grundsätzliche Themen, die die gesamte Belegschaft betreffen, als auch auf individuelle Interessen beziehen.
Als Bindestelle zwischen Belegschaft und Management leiten die Mitglieder des Betriebsrates alle Anregungen, Bedürfnisse und Sorgen der Mitarbeiterschaft an die Arbeitgeber/innen weiter. So herrscht ein offenes Verhältnis und Probleme sowie Fortschritte können schneller angegangen werden.
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Weitere Aufgaben
Neben diesen beiden Kernaufgaben muss der Betriebsrat viele weitere wichtige Aufgaben erledigen.
Hierzu gehören unter anderem die folgenden:
- Gleichstellung von Männern und Frauen
- Durchsetzung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Maßnahmen zum Arbeitsschutz
- Förderung eines umweltfreundlichen Betriebes
- Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen
- Integration ausländischer Arbeitnehmer/innen
- Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
Wann arbeiten Betriebsräte für den Betriebsrat?
Die Arbeit muss dem Gesetz nach nur während der regulären Arbeitszeit getätigt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit notwendig sind. Ist dies der Fall, müssen die Mitglieder des Betriebsrates sich jedoch bei den Arbeitgeber/innen abmelden.
Je größer das Unternehmen und somit der Betriebsrat, desto höher der Arbeitsaufwand. Aus diesem Grund schreibt das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass in allen Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten eine entsprechende Anzahl an Mitgliedern des Betriebsrates voll und ganz für die Arbeit im Rat freigestellt wird. Wie diese Verteilung konkret aussieht, zeigt die folgende Tabelle.
Wahlberechtige Beschäftigte | Freigestellte Betriebsratsmitglieder |
200-500 | 1 |
501-900 | 2 |
901-1.500 | 3 |
1.501-2.000 | 4 |
2.001-3.000 | 5 |
3.001-4.000 | 6 |
4.001-5.000 | 7 |
5.001-6.000 | 8 |
6.001-7.000 | 9 |
7.001-8.000 | 10 |
8.001-9.000 | 11 |
9.001-10.000 | 12 |
Betriebsrat – Rechte
Durch das Betriebsverfassungsgesetz besitzt der Betriebsrat gesetzlich verbriefte Rechte, die er im Zweifelsfall auch gerichtlich durchsetzen darf. Teilweise beschränken sich diese jedoch nur auf Informationsansprüche und weniger auf ein tatsächliches Entscheidungsrecht.
Davon abgesehen ist ausschließlich der Betriebsrat in der Lage, rechtlich verbindliche Betriebsvereinbarungen mit den Arbeitgeber/innen zu schließen. Auf diese können sich die Mitarbeiter/innen dann wiederum berufen. Das Betriebsverfassungsgesetz listet die Rechte, wie das Mitbestimmungsrecht, das Informationsrecht oder das Initiativrecht, detailliert auf und definiert diese. Letzteres ermöglicht es beispielsweise, dass der Betriebsrat Verhandlungen eigenständig fordern und beginnen kann.
Ein weiteres Recht eines Betriebsrates ist das Mitwirkungsrecht. Dieses kann sich unter anderem auf die Stilllegung beziehungsweise Erweiterung des Betriebes oder Rationalisierungsaufgaben beziehen. Es besagt, dass die Betriebsräte bei solchen Entscheidungen zwar nicht mitbestimmen dürfen, jedoch informiert und an der Entscheidung bezüglich der potentiellen Konsequenzen beteiligt werden müssen.
Was entscheidet ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat besitzt eine Reihe von Mitbestimmungsrechten, die von den Arbeitgeber/innen nicht ignoriert werden dürfen. So dürfen Betriebsräte beispielsweise bei der Gestaltung der Arbeit, bei der Aus- und Weiterbildung und bei Maßnahmen zur Leistungsüberwachung mitbestimmen. Letzteres bezieht sich dann auf die Auswahl von IT-Systemen sowie eine generelle Digitalisierung. Um die Interessen der Belegschaft letztlich auch effektiv vertreten und durchsetzen zu können, hält der Betriebsrat zudem ein Initiativrecht inne.
Eine Auswahl an Themen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen darf:
- Kantinenessen
- Regelung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten
- Regelung der Pausenzeiten
- Anordnung von Überstunden
- Einführung von Kurzarbeit
- Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die der Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Belegschaft dienen
- Urlaubsregelung und Urlaubsplanung
- Arbeitsschutz
- Gesundheitsschutz
- Unfallprävention
- Betriebliche Lohngestaltung
- Gestaltung von und Verpflichtung zu Gruppen- und Teamarbeit
Betriebsrat – Pflichten
Selbstverständlich muss der Betriebsrat auch gewisse Pflichten erfüllen, die zum Teil gesetzlich festgelegt sind oder sich aus der allgemeinen Arbeit eines Betriebsrates ergeben. Die meisten Pflichten können in drei Hauptkategorien eingeordnet werden. Die Verschwiegenheitspflicht, die Fortbildungspflicht sowie allgemeine Pflichten.
Die Verschwiegenheitsplicht bezieht sich unter anderem auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Personalangelegenheiten und den Wirtschaftsausschuss. Zudem sind die Mitglieder zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen zu grundlegenden Themen der Betriebsarbeit verpflichtet. Weitere allgemeine Pflichten sind beispielsweise die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, Wahren des Betriebsfriedens oder eine vertrauensvolle und zuverlässige Zusammenarbeit.
Betriebsrat gründen
Im Prinzip können alle Arbeitnehmer/innen jederzeit einen Betriebsrat gründen. Erforderlich sind hierzu lediglich drei Beschäftigte. Außerdem müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen im betreffenden Betrieb angestellt sein. Mindestens diese müssen für die Mitgliedschaft im Betriebsrat zugelassen sein. Hierzu gehören alle volljährigen Mitarbeiter/innen, die seit sechs Monaten oder länger im Unternehmen tätig sind.
Um einen Betriebsrat zu gründen, muss zunächst ein Wahlvorstand erwählt werden. Dieser führt die Wahl dann letztlich durch und muss aus mindestens drei wahlberechtigten Mitarbeitenden bestehen. Die erstmalige Wahl eines Betriebsrates ist jederzeit möglich und wird dann alle vier Jahre wiederholt. Abhängig von der Größe des Unternehmens gestaltet sich die maximale Anzahl der Ratsmitglieder verschieden. Je mehr Beschäftigte, desto größer auch der Betriebsrat.
Die Zahl der Betriebsratsgründungen beziehungsweise der wirkenden Betriebsräte steigt tendenziell an. Insbesondere im Bereich der Pflege wird das Recht zur Gründung eines Betriebsrates allerdings immer noch zu selten genutzt beziehungsweise häufig nicht gefördert.
Betriebsrat – Größe
Die Größe des Betriebsrates ist von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten abhängig. Je mehr Mitarbeiter/innen, desto mehr Mitglieder im Betriebsrat. Bei mehr als 9.000 Mitarbeitenden kommen für je 3.000 weitere Arbeitnehmer/innen zwei neue Betriebsratsmitglieder hinzu. Die folgende Abbildung stellt dies tabellarisch dar.
Wahlberechtigte Beschäftigte | Betriebsratsmitglieder |
5-20 | 1 |
21-50 | 3 |
51-100 | 5 |
101-200 | 7 |
201-400 | 9 |
401-700 | 11 |
701-1.000 | 13 |
1.001-1.500 | 15 |
1.501-2.000 | 17 |
2.001-2.500 | 19 |
2.501-3.000 | 21 |
3.001-3.500 | 23 |
3.501-4.000 | 25 |
4.001-4.500 | 27 |
4.501-5.000 | 29 |
5.001-6.000 | 31 |
6.001-7.000 | 33 |
7.001-9.000 | 35 |
Betriebsratswahl
In Unternehmen, die bisher keinen Betriebsrat aufweisen, kann eine Wahl zu jeder Zeit stattfinden. Gibt es bereits einen Betriebsrat, wird dieser alle vier Jahre, von März bis Mai, neu gewählt. Berechtigt zur Wahl sind alle Arbeitnehmer/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Wahl aufstellen dürfen sich hingegen erst die Mitarbeitenden, die volljährig und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb angestellt sind.
Wer kann Mitglied werden?
Grundsätzlich können alle Mitarbeiter/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sind, Mitglied des Betriebsrates werden. Diese Regelung tritt nicht in Kraft, falls der Betrieb seit weniger als sechs Monaten existiert. In diesem Fall dürfen sich alle volljährigen Arbeitnehmer/innen zur Wahl aufstellen.
Wer sich um einen Platz im Betriebsrat bemüht, sollte in erster Linie engagiert sein und sich für die Interessen der Kollegen/-innen einsetzen wollen.
Betriebsräte und Tarifverhandlungen
Innerhalb des Unternehmens sorgt der Betriebsrat dafür, dass die Tarifverträge letztlich auch umgesetzt werden. Allerdings vertritt der Betriebsrat zwar die Interessen der Beschäftigten, muss jedoch auch das Wohl des Unternehmens wahren. Aus diesem Grund ist er nicht selbst an den Tarifverhandlungen beteiligt. Diese werden von den Gewerkschaften geführt. So zumindest die Theorie. In der Praxis gestaltet sich das Ganze ein wenig anders. Denn viele Mitglieder des Betriebsrates sind gleichzeitig Funktionäre/-innen der Gewerkschaft. Die beiden Interessensparteien sind demnach nicht selten eng miteinander verbunden und stärken sich gegenseitig.
Betriebsrat und Gewerkschaft – Unterschiede
Der wohl größte Unterschied, ist die Tatsache, dass Betriebsräte die Interessen der Arbeitnehmer/innen eines bestimmten Betriebes gegenüber den Arbeitgeber/innen des selbigen vertreten. Die Arbeit des Betriebsrates ist somit unternehmensbezogen. Die Gewerkschaften sind hingegen nicht an einen Betrieb gebunden, sondern für eine oder mehrere Branchen zuständig.
Anders als die Gewerkschaften ist der Betriebsrat auch dem Wohl des Unternehmens verpflichtet. Aufgrund dessen nehmen Betriebsräte, wie bereits erläutert, nicht an Tarifverhandlungen teil. Diese werden wiederum von Gewerkschaften geführt. Hier unterschieden sich Betriebsrat und Gewerkschaft demnach ebenfalls.
Fazit
Die Arbeit der Betriebsräte schließt die Kluft zwischen Arbeitnehmern/-innen und ihren Vorgesetzten – zumindest teilweise. Hierdurch ist ein besserer Austausch der jeweiligen Interessen, Sorgen, Anliegen und Ideen möglich. Die Personalleitung kann konkret auf die Forderungen der Belegschaft eingehen und im besten Fall in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine angemessene Lösung finden.
Dies schafft ein angenehmeres Arbeitsklima, bessere Arbeitsbedingungen und mehr Sicherheit im Job. In Folge dessen kommt es seltener zu Personalwechseln und stattdessen zu schnelleren Ergebnissen. Aus diesem Grund sind die meisten Betriebe mit Betriebsrat produktiver und innovativer, als ihre Kollegen/innen ohne.
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Häufige Fragen
- Welche Rechte hat ein Betriebsrat?
- Wie viele Mitarbeiter/innen braucht man für einen Betriebsrat?
- Wie läuft eine konstituierende Sitzung ab?
- Was kann der Betriebsrat mitbestimmen?
- Wer kann Mitglied eines Betriebsrats werden?
- Was tun, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat behindern will?
Durch das Betriebsverfassungsgesetz besitzt der Betriebsrat gesetzlich verbriefte Rechte, die er im Zweifelsfall auch gerichtlich durchsetzen darf. Des Weiteren ist ausschließlich der Betriebsrat in der Lage, rechtlich verbindliche Betriebsvereinbarungen mit den Arbeitgebern/-innen zu schließen. Auf diese können sich die Mitarbeiter/innen dann wiederum berufen.
Das Betriebsverfassungsgesetz listet die Rechte, wie das Mitbestimmungsrecht, das Informationsrecht oder das Initiativrecht, detailliert auf und definiert diese. Letzteres ermöglicht beispielsweise, dass der Betriebsrat Verhandlungen eigenständig fordern und beginnen kann.
Ein weiteres Recht eines Betriebsrates ist das Mitwirkungsrecht. Dieses kann sich unter anderem auf die Stilllegung beziehungsweise Erweiterung des Betriebes oder Rationalisierungsaufgaben beziehen. Es besagt, dass die Betriebsräte bei solchen Entscheidungen zwar nicht mitbestimmen dürfen, jedoch informiert und an der Entscheidung bezüglich der potentiellen Konsequenzen beteiligt werden müssen.
Um einen Betriebsrat gründen zu können, braucht man mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter/innen. Zur Wahl sind alle Beschäftigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen.
Die konstituierende Sitzung erfolgt, nachdem eine Betriebsratswahl abgeschlossen ist und die neuen Mitglieder feststehen. Die Einberufung einer solchen Sitzung obliegt dem Wahlgremium. Eine konstituierende Sitzung dient dazu, die neuen Betriebsräte über ihre Ernennung zu informieren sowie der Wahl eines Ratsvorsitzes und dessen/deren Stellvertretung.
Der Betriebsrat besitzt eine Reihe von Mitbestimmungsrechten, die von den Arbeitgeber/innen nicht ignoriert werden dürfen. So dürfen Betriebsräte beispielsweise bei der Gestaltung der Arbeit, bei der Aus- und Weiterbildung und bei Maßnahmen zur Leistungsüberwachung mitbestimmen. Letzteres bezieht sich dann auf die Auswahl von IT-Systemen sowie eine generelle Digitalisierung.
Alle Mitarbeiter/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb angestellt sind, dürfen zu Mitgliedern des Betriebsrates gewählt werden. Existiert das Unternehmen jedoch seit weniger als sechs Monaten, entfällt die Regelung bezüglich der Vorgaben zur bisherigen Laufzeit der Anstellung.
Zunächst sollten die Arbeitnehmer/innen bemüht sein, durch Gespräche und Kompromisse zu einer Einigung zu kommen. Scheitert dies, ist es wichtig einen Fachanwalt zu engagieren. Denn ganz grundsätzlich macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er/sie den Betriebsrat verhindern will. Das Recht ist demnach auf Seiten der Arbeitnehmer/innen.
- Betriebsrat, https://www.ppm-online.org/... (Abrufdatum: 08.11.2022)
- Konstituierende Sitzung, https://www.brwahl.de/... (Abrufdatum: 08.11.2022)