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Die Familienpflegezeit in Deutschland bietet eine wichtige Unterstützung für Arbeitnehmer/innen, die sich intensiv um schwer erkrankte nahe Angehörige kümmern möchten. Damit verbunden sind bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um diese Form der Freistellung in Anspruch zu nehmen.
Hier werden die Voraussetzungen und Auswirkungen auf das Gehalt während der Familienpflegezeit erklärt.
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Familienpflegezeit – Definition und Zielsetzung
Die Familienpflegezeit ist eine zeitlich begrenzte Freistellung von bis zu 24 Monaten, während der die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden kann. Während dieser Zeit wird das Gehalt entsprechend angepasst, wodurch eine finanzielle Unterstützung für den/die Arbeitnehmer/in gewährleistet wird. Die Familienpflegezeit kann für verschiedene Familienmitglieder, wie Eltern, Kinder, Ehepartner oder Geschwister, in Anspruch genommen werden, abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zielsetzung liegt in der Schaffung eines flexiblen Rahmens, der es Arbeitnehmern/-innen ermöglicht, ihre beruflichen Pflichten mit der Verantwortung für die Pflege ihrer nahen Angehörigen in Einklang zu bringen. Dies trägt dazu bei, die Lebensqualität der Pflegenden und der Pflegebedürftigen zu verbessern und gleichzeitig den Verlust qualifizierter Arbeitskräfte aufgrund von familiärer Pflegeverantwortung zu minimieren.
Was sind „nahe Angehörige“?
„Nahe Angehörige“ sind Personen, die in einer engen familiären Beziehung zu einer anderen Person stehen. In der Regel umfasst dies direkte Familienmitglieder wie Ehepartner/innen, Kinder, Eltern und Geschwister. Nahe Angehörige können jedoch je nach Kontext und gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich definiert sein. Oftmals wird der Begriff erweitert, um auch Großeltern, Enkelkinder oder Schwiegereltern einzuschließen. Insbesondere im Zusammenhang mit Pflegefreistellungen oder -zeiten verwendet man den Begriff, um Familienmitglieder zu beschreiben, für die eine Person Verantwortung übernimmt.
Familienpflegezeitgesetz
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde eingeführt, um Arbeitnehmern/-innen die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, der aufgrund einer schweren Krankheit auf intensive Betreuung angewiesen ist. Während dieser Zeit wird das Gehalt entsprechend angepasst, und der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses zahlt die Pflegekasse des/-r Pflegebedürftigen und orientiert sich am Nettolohn des/-r Arbeitnehmers/-in. Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit muss in Absprache mit dem/-r Arbeitgeber/in erfolgen und es gelten bestimmte Voraussetzungen, um diese Leistungen beanspruchen zu können.
Unterstützung durch ambulante Pflegedienste
Wenn Angehörige die Pflege ihrer Verwandten nicht ganztägig gewährleisten können, haben sie die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst hinzuzuziehen. Dieser kümmert sich beispielsweise um den/die Pflegebedürftige/n, wenn man selbst arbeiten geht oder ermöglicht es, selbst einmal eine Auszeit zu nehmen. Auch die Tagespflege ist ein Modell, über das man nachdenken kann. Dabei verbringen die Patienten/-innen den Tag in einer Pflegeeinrichtung und sind nachts wieder im eigenen Zuhause.
Familienpflegezeit – Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die sowohl die persönliche Situation des/-r Arbeitnehmers/-in als auch die Pflegebedürftigkeit des/-r nahen Angehörigen betreffen. Zu den Voraussetzungen gehören:
- Pflegebedürftigkeit des Angehörigen: Die Familienpflegezeit setzt voraus, dass der/die zu pflegende Angehörige aufgrund einer schweren Erkrankung oder vergleichbaren Notlage auf intensive Betreuung angewiesen ist. Diese Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
- Familienangehörige/r: Die Pflegezeit kann für Eltern, Ehepartner/innen, eingetragene Lebenspartner/innen, Kinder, Schwiegereltern und Geschwister in Anspruch genommen werden.
- Vereinbarung mit dem/-r Arbeitgeber/in: Die Familienpflegezeit muss in Absprache mit dem/-r Arbeitgeber/in erfolgen. Dies bedeutet, dass der/die Arbeitnehmer/in den Wunsch nach Familienpflegezeit rechtzeitig mitteilen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem/-r Arbeitgeber/in treffen muss.
- Beschäftigungsdauer: Um Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der/die Arbeitnehmer/in eine bestimmte Mindestdauer im Unternehmen beschäftigt sein. Die genaue Dauer kann gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt sein.
- Finanzielle Absicherung: Während der Familienpflegezeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Gehalt während der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit erfährt der/die Arbeitnehmer/in eine Reduzierung seiner/ihrer Arbeitszeit, was unmittelbare Auswirkungen auf sein/ihr Gehalt hat. In dieser Phase kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden, was zu einer entsprechenden proportionalen Minderung des Gehalts führt. Der/die Arbeitgeber/in ist jedoch verpflichtet, dem/-r Arbeitnehmer/in für die gesamte Dauer der Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und das verminderte Gehalt auszuzahlen.
Um die finanzielle Belastung während der Familienpflegezeit zu mildern, besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zu nehmen. Dieses wird von der Pflegekasse des/-r zu pflegenden Angehörigen gezahlt und orientiert sich an der Höhe des bisherigen Nettolohns des/-r Arbeitnehmers/-in. Es dient als eine Art Lohnersatzleistung, um die Einkommenseinbußen während der Familienpflegezeit abzufedern.
Darüber hinaus besteht die Option, ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die finanzielle Situation weiter zu stabilisieren. Dieses Darlehen muss man nach Beendigung der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückzahlen.
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Die drei Säulen der Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit gibt es in drei Formen: als 10-tägige Auszeit mit Pflegeunterstützungsgeld, als 6-monatige Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und als 24-monatige Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch. Wie sich diese unterscheiden und wann sie greifen, wird nachfolgend erläutert.
10-tägige Auszeit mit Pflegeunterstützungsgeld
Die 10-tägige Auszeit mit Pflegeunterstützungsgeld ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen, kurzfristig eine bezahlte Freistellung zu nehmen, um sich um eine/n erkrankte/n nahe/n Angehörige/n zu kümmern. Während dieser Zeit können Arbeitnehmer/innen bis zu zehn Arbeitstage frei nehmen und erhalten dabei Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Die Regelungen zur 10-tägigen Auszeit mit Pflegeunterstützungsgeld sind gesetzlich festgelegt und bieten eine flexible Unterstützung bei kurzfristigen Pflegesituationen.
6-monatige Pflegezeit mit zinslosem Darlehen
Die 6-monatige Pflegezeit mit zinslosem Darlehen ist eine gesetzliche Regelung, die es Arbeitnehmern/-innen ermöglicht, ihre Arbeitszeit für bis zu sechs Monate zu reduzieren, um sich intensiver um eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n zu kümmern. Während dieser Pflegezeit erhalten die Arbeitnehmer/innen kein Gehalt, jedoch haben sie die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen von der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
Das Darlehen dient als finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit. Nach Ablauf dieser Zeit muss man es zurückzahlen. Dies ist auch in Raten möglich. Diese Maßnahme soll die Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung fördern, indem sie eine längere Auszeit für die intensive Pflege ermöglicht, ohne dass die finanzielle Belastung unmittelbar auftritt.
24-monatige Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Die 24-monatige Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch ist eine gesetzliche Regelung, die es Arbeitnehmern/-innen ermöglicht, ihre Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum zu reduzieren, um sich intensiver um eine/n schwer erkrankte/n nahe/n Angehörige/n zu kümmern.
Anders als bei der 6-monatigen Pflegezeit besteht hier aber ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Das Darlehen dient als finanzielle Unterstützung während der Familienpflegezeit und muss nach Ablauf der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, eine längere, bedarfsgerechte Auszeit für die intensive Pflege zu ermöglichen, während man gleichzeitig finanzielle Hürden mindert.
Familienpflegezeit – Entlastung für Unternehmen
Die Familienpflegezeit fungiert als entscheidendes Instrument, um Unternehmen zu entlasten. Arbeitnehmern/-innen erhalten durch sie die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um sich intensiver um schwer kranke Angehörige zu kümmern. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass Arbeitnehmer/innen ihre beruflichen Pflichten mit ihren familiären Verantwortungen in Einklang bringen können. Das fördert langfristig ihre Zufriedenheit und Bindung an den/die Arbeitgeber/in.
Für Unternehmen ergeben sich mehrere potenzielle Entlastungen durch die Familienpflegezeit. Erstens ermöglicht die flexible Arbeitszeitgestaltung eine bessere Planbarkeit der Ressourcen und eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer/innen. Dies kann Engpässe im Personalmanagement reduzieren und eine langfristige Bindung qualifizierter Mitarbeiter/innen fördern. Zweitens trägt sie dazu bei, den Krankenstand zu minimieren, da Arbeitnehmer/innen frühzeitig auf Pflegesituationen reagieren und längere Ausfallzeiten verhindern können.
Dies wiederum unterstützt die Kontinuität in den Arbeitsabläufen und hilft, die Produktivität aufrechtzuerhalten. Nicht zuletzt fördert die Familienpflegezeit eine mitarbeiterfreundliche Unternehmenskultur, die das Wohlbefinden und die Work-Life-Balance der Mitarbeiter/innen in den Fokus rückt.
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Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
- Kann der/die Arbeitgeber/in einen Antrag auf Familienpflegezeit ablehnen?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Familienpflegezeit?
- Wie oft kann man Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?
Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen, kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage freizunehmen, um die Pflege eines/-r erkrankten nahen Angehörigen zu übernehmen. Während dieser Zeit erhalten sie eine Lohnersatzleistung, die jedoch auf zehn Tage begrenzt ist. Familienpflegezeit hingegen bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit für die Pflege eines/-r schwer erkrankten nahen Angehörigen für maximal 24 Monate zu reduzieren. In dieser Zeit wird das Arbeitsentgelt teilweise ausbezahlt. Beide Maßnahmen dienen der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung, unterscheiden sich jedoch in der Dauer und den finanziellen Aspekten.
Ja, grundsätzlich kann der/die Arbeitgeber/in einen Antrag auf Familienpflegezeit ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen. Der/die Arbeitgeber/in muss jedoch schriftlich und unter Angabe der Gründe ablehnen. Zulässige Ablehnungsgründe können beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs oder die Unmöglichkeit der Organisation des Betriebs während der Familienpflegezeit sein. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung bestimmten gesetzlichen Vorgaben und Hürden unterliegt, und Arbeitnehmer/innen haben im Falle einer Ablehnung bestimmte Rechte und können ggf. Einspruch erheben.
Um einen Antrag auf Familienpflegezeit zu stellen, sollten Arbeitnehmer/innen zunächst mit ihrem/-r Arbeitgeber/in in Kontakt treten und ihr Interesse an Familienpflegezeit äußern. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und beinhalten, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Familienpflegezeit genommen werden soll. Es ist wichtig, die Pflegebedürftigkeit des/-r nahen Angehörigen nachzuweisen und ggf. ein ärztliches Attest beizufügen. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, idealerweise mindestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn der Familienpflegezeit. Nach Erhalt des Antrags prüft der/die Arbeitgeber/in die Möglichkeit der Freistellung und informiert den/die Arbeitnehmer/in über die Entscheidung.
Arbeitnehmer/innen können Familienpflegezeit grundsätzlich einmal pro Lebensereignis in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie für jede/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n, beispielsweise Eltern oder Ehepartner/innen, einmalig Familienpflegezeit beantragen können. Die Höchstdauer beträgt dabei bis zu 24 Monate pro Lebensereignis. Nach Ablauf der Familienpflegezeit kehren die Arbeitnehmer/innen zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück, es sei denn, es wird eine andere Regelung mit dem/-r Arbeitgeber/in getroffen.
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