Über die Jahre haben sich bestimmte Formulierungen und eine Art Geheimcode für Arbeitszeugnisse durchgesetzt. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen keine negativen Bemerkungen im Arbeitszeugnis stehen, da man dem Arbeitnehmer den weiteren Werdegang nicht unnötig erschweren sollte. Das Arbeitszeugnis sollte daher wohlwollend formuliert sein. Mithilfe bestimmter Formulierungen können Arbeitgeber jedoch bestimmte Botschaften und Infos über den Mitarbeiter weitergeben, ohne dass der Mitarbeiter selbst die wahre Bedeutung der Formulierung kennt.
Wie man ein Arbeitszeugnis richtig deutet und nach welchen negativen Codes man Ausschau halten sollte – in dieser Übersicht zum Nachlesen.
Formulierungen im Arbeitszeugnis: Noten
Die Formulierungen des Arbeitszeugnisses spiegeln eine Note wider. Diese Noten entsprechen den Schulnoten und reichen dementsprechend von sehr gut (1) bis ungenügend (6). Ein Ungenügend wird dabei jedoch sehr selten vergeben und zeichnet sich insbesondere durch das Wort „bemüht“ aus. Sobald im Zeugnis die Rede davon ist, dass der Mitarbeiter sich um etwas bemühte, hat er in dem Punkt die Note sechs bekommen. Bei den Noten sehr gut bis ausreichend sind es dagegen nur feine Abstufungen in den Aussagen, die aus einer eins schnell eine zwei oder eine drei usw. machen. Dabei sind vor allem Wörter wie „stets“, „immer“, „vollster“ oder „voller“ ausschlaggebend für die besseren Noten. Wörter wie „weitestgehend“, „im Allgemeinen“ oder „grundsätzlich“ weisen dagegen eher auf eine fünf hin.
Zur besseren Veranschaulichung folgen hier ein paar Beispiele.
Sehr gut
- Hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
- Hat den Erwartungen in jeder Hinsicht und allerbester Weise entsprochen.
- Erzielte herausragende Arbeitsergebnisse.
Gut
- Hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
- Hat den Erwartungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen.
- Zeigte stets überdurchschnittliche Arbeitsqualität.
Befriedigend
- Hat die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt
- Erfüllte die Erwartungen in jeder Hinsicht.
- Arbeitsqualität war überdurchschnittlich.
Ausreichend
- Hat die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.
- Hat unseren Erwartungen entsprochen.
- Die Arbeitsergebnisse entsprachen den Anforderungen.
Mangelhaft
- Hat die ihr übertragenen Aufgaben weitestgehend zu unserer Zufriedenheit erledigt.
- Hat unseren Erwartungen weitestgehend entsprochen.
- Entsprach im Allgemeinen den Anforderungen.
Formulierungen im Arbeitszeugnis: Bedeutungen
Da im Arbeitszeugnis nichts Negatives über den ehemaligen Arbeitnehmer stehen darf, haben sich einige Formulierungen etabliert, welche sich nett anhören, in Wahrheit jedoch etwas anderes bedeuten. Meist sagen sie etwas Negatives über die Leistung oder das Verhalten aus. Teilweise handelt sich um Formulierungen, die sehr leicht als versteckte Kritik aufgedeckt werden können, teilweise sind es jedoch tückische Formulierungen, die nichts Böses vermuten lassen. Um welche Formulierungen es sich dabei handelt und was sie wirklich bedeuten, wird folgend anhand von konkreten Beispielen dargestellt.
Leistungsbeurteilung
„Er zeigte für seine Arbeit Verständnis“, bedeutet so viel wie: Er hat nichts geleistet.
„Sie bemühte sich, ihren Aufgaben gerecht zu werden“, heißt, dass der Wille zwar da war, mehr aber leider auch nicht.
„Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt“, wird übersetzt mit: Er hat getan, was er konnte. Viel ist dabei allerdings nicht herumgekommen.
Verhaltensbeurteilung
„Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“, lässt sich in übertriebenen Alkoholgenuss übersetzen.
„Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurechtgekommen“, heißt, dass die Person ein Mitläufer ist und sich gut anpasst.
„Sie war ein gesuchter Gesprächspartner“, verweist auf viel Getratsche.
„Er war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen“, meint, dass der Arbeitnehmer ein eher unangenehmer Mitarbeiter und Wichtigtuer war.
„Sie zeigte ein gutes Einfühlungsvermögen in die Belange der Belegschaft“, heißt, dass sie mehr flirtete als arbeitete.
„Er bewies ein umfassendes Einfühlungsvermögen für seine Kollegen“, ist ein Hinweis darauf, dass der Mitarbeiter homosexuell ist. Solche Formulierungen sind tatsächlich nicht zugelassen, da sie diskriminierend sind und können angefochten werden.
Formulierungen im Arbeitszeugnis: Schlussformel
Die Schlussformel ist nicht verpflichtend. Somit ist es jedem Arbeitgeber selbst überlassen, ob er eine in das Arbeitszeugnis einfügt oder nicht. Sie kann den Gesamteindruck positiv verstärken, verfeinern und die Gesamtnote des Zeugnisses abrunden. Jedoch gibt es auch hier unterschiedliche Formulierungen, die eine „geheime“ Botschaft beinhalten können und Kritik äußern.
Bedeutung
Mit der Schlussformel drückt der Arbeitgeber entweder Bedauern darüber aus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ihn verlässt und untermauert somit den positiven Eindruck den die Person gemacht hat. Oder aber er möchte zum Ausdruck bringen, dass der Mitarbeitende nicht fehlen wird und die Leistung negativ beurteilt. Fehlt die Schlussformel vollständig, wird das meist ebenfalls eher negativ aufgefasst. Ebenso sieht es mit Teilen der Schlussformel aus. Fehlt zum Beispiel der Dank für die Zusammenarbeit oder das Bedauern über die Trennung, hinterlässt das keinen guten Eindruck.
Aufbau
Der Aufbau der Schlussformel besteht in der Regel aus vier Teilen. Sie beginnt mit dem Grund für die Trennung, daraufhin dankt der Arbeitgeber für die Zusammenarbeit und bedauert die Trennung. Zum Schluss folgen die Wünsche für die Zukunft.
Beispiele und ihre wahren Aussagen
Geht der Mitarbeiter „auf eigenen Wunsch“ heißt es, dass er selbst gekündigt hat. „Im gegenseitigen Einverständnis“ verweist dagegen darauf hin, dass der Mitarbeiter gekündigt wurde.
„Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ drückt echtes Bedauern über den Verlust eines guten Mitarbeiters aus. Ein schlichtes „Wir bedanken uns für seine Mitarbeit“ sagt dagegen aus, dass der Mitarbeiter keine Lücke hinterlässt.
Besonders aussagekräftig sind die Wünsche für die Zukunft. Hier sollte man auf die konkrete Wortwahl achten. Wünscht der ehemalige Arbeitgeber „Gesundheit“, heißt es, dass der Mitarbeiter oft krank war. Wünscht er „viel Erfolg“, heißt es, dass er bisher nicht besonders viel davon hatte. Wird „viel Glück“ gewünscht, geht der Arbeitgeber davon aus, dass der Mitarbeiter ohne Glück nicht besonders erfolgreich sein wird. Wünscht der Arbeitgeber dagegen „weiterhin viel Erfolg“ zeugt das von bisherigem Erfolg.
Passive Formulierungen
Einen guten Mitarbeiter bzw. eine gute Mitarbeiterin macht unabhängig von der Branche insbesondere die Eigeninitiative aus. Passive Formulierungen weisen darauf hin, dass genau diese fehlt und hinterlassen daher einen negativen Eindruck. Solche Formulierungen können beispielsweise folgende sein:
- „… wurden die Aufgaben XY übertragen.“
- „Er war für uns als XY tätig.“
- „Sie wurde für folgende Tätigkeiten eingesetzt: …“
Fehlen von Wesentlichem und Auslassungen
Fehlen in dem Zeugnis entscheidende Qualifikationen, möchte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin wohl eine schlechte Note geben. Wird stattdessen eher Unwichtiges betont, ist dies ebenfalls kein gutes Zeichen. Dass eine ausgebildete Pflegefachkraft zum Beispiel weiß, wie man eine Spritze richtig setzt, sollte nach fünf Jahren Berufserfahrung selbstverständlich sein. Der Umgang mit besonderen Geräten wäre dagegen eher erwähnenswert.
Da es in der Zeugnissprache gewisse Standards gibt, fallen Auslassungen sofort auf. Wenn es zum Beispiel um das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden geht und der Kunde in diesem Satz weggelassen wird, ist diese Auslassung ein Trick, um auf ein Problem im Umgang mit Kunden hinzuweisen. Man sollte dementsprechend nicht nur darauf achten, wie etwas formuliert wird, sondern auch was erwähnt wird und was nicht.
Verneinungen
Findet man im Arbeitszeugnis Verneinungen, also beispielsweise Wörter wie „keine“, „nicht“ oder „nie“, sollten die Alarmglocken läuten. Sätze wie „Seine Pünktlichkeit gab keinen Anlass zu Beanstandung“ klingen zwar ganz nett, meinen aber genau das Gegenteil. Würde es keinen Anlass geben, stünde dieser Satz nicht so explizit im Arbeitszeugnis.
Umgekehrte Reihenfolge
Die Umgekehrte Reihenfolge ist ein weiterer Trick, um Kritik zu äußern, ohne sie konkret zu benennen. Wird zum Beispiel von dem Verhalten gegenüber anderen berichtet, lautet die gängige Reihenfolge: Vorgesetzte, Kollegen und Kunden. Ist die Reihenfolge umgekehrt, spricht man also vom „Verhalten gegenüber Kollegen, Kunden und Vorgesetzen“, steckt die Botschaft dahinter, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ein Problem mit Autoritäten hat.
Verbotene Sprache
Viele Arbeitnehmer wissen gar nicht, dass man sich juristisch gegen das Arbeitszeugnis wehren kann und nicht alles, was drin steht, so hinnehmen muss. Bestimmte Formulierungen und Informationen sind nämlich verboten. Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitszeugnis eine Gesamtnote von mindestens „befriedigend“ vorweisen muss. Fällt die Note schlechter als eine Drei aus, kann man dagegen vorgehen und der Arbeitgeber muss diese Note begründen können. Betont der Arbeitnehmer vorwiegend Selbstverständlichkeiten im Arbeitszeugnis, erzeugt das den Eindruck, dass es eben nichts erwähnenswertes mehr gibt und der Mitarbeiter keine weiteren Qualifikationen für den Job mitbringt. Auch das kann man anfechten, da es beim neuen potenziellen Arbeitgeber einen recht schlechten Eindruck hinterlässt und keine hilfreichen Informationen beinhält.
Bietet der ehemalige Arbeitgeber explizit an, für Nachfragen über die Qualität der geleisteten Arbeit vom Mitarbeiter zur Verfügung zu stehen, kann man davon ausgehen, dass dieser gerne seine Kritik an dem Mitarbeiter weitergeben möchte. Solche unverblümten Hinweise sind ebenfalls verboten. Weiterhin muss die Unterschrift des Arbeitgebers deutlich zu erkennen sein. Eine krakelige Unterschrift, die nicht der üblichen Unterschrift gleicht, ist verboten, da so die Gültigkeit des Arbeitszeugnisses in Frage gestellt werden kann. Darüber hinaus dürfen folgende Themen nicht im Arbeitszeugnis angesprochen werden:
- Kündigungsgründe
- Gehalt
- Gewerkschaftstätigkeit (außer auf Wunsch)
- Nebentätigkeiten (außer bei Verstoß)
- Straftaten (ohne Arbeitsbezug)
- Drogenprobleme
- Krankheiten
- Schwangerschaft
- Elternzeit
- Parteizugehörigkeit
- Konfession
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