Welche Fehler gilt es beim Krankmelden zu vermeiden? Eine wichtige Frage für Pflegekräfte. Schließlich ist gerade diese Berufsgruppe täglich besonders hohen körperlichen und geistigen Belastungen ausgesetzt. Was es bei einer Krankmeldung, sowie im Fall “krankgeschrieben” zu beachten gilt, behandelt dieser Artikel.
Richtig krankmelden – Die rechtlichen Grundlagen
Krankmeldung und Krankschreibung werden oft durcheinandergebracht. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Dinge, für die jeweils unterschiedliche Regeln und Verpflichtungen gelten.
Krankschreibung
- Ist auch als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt
- Wird in Schriftform vom Arzt ausgestellt
- Bescheinigt die Erkrankung, die den Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers darstellt sowie die voraussichtliche Dauer des Dienstausfalls
- Muss dem Arbeitgeber spätestens am 4. Tag nach der Krankmeldung vorgelegt werden (Achtung: Je nach Arbeitsvertrag kann dies auch der 1. Tag sein!)
Krankmeldung
- Formlose Mitteilung über Krankheit des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber (z.B. per Telefon oder E-Mail)
- Die Mitteilung über den Dienstausfall sollte so schnell wie möglich geschehen (idealerweise noch vor dem Arztbesuch)
- Der Arbeitnehmer sollte in diesem Zusammenhang die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben
- Eine Diagnose oder andere Angaben zur bestehenden Krankheit sind nicht nötig
Die Grundlage für Regelungen zur krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ist der § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Krankheitsbedingter Dienstausfall in der Pflege
Chronisch unterbesetzte Stationen aufgrund des Personalmangels und die ohnehin große Verantwortung, die auf den Schultern von Pflegefachkräften lastet, stören den Betriebsfrieden ohnehin mancherorts empfindlich. Der Ausfall einer Arbeitskraft kann in solchen Fällen zu zusätzlichen Engpässen führen.
Gerade aus diesem Grund ist es besonders wichtig, sich an die sofortige Anzeigepflicht bei krankheitsbedingtem Dienstausfall zu halten. Das bedeutet: Die formlose Krankmeldung sollte dem Vorgesetzten bereits zu Schichtbeginn vorliegen. Auch dann, wenn der Besuch beim Arzt erst später erfolgt.
Gut zu wissen: Wer seine Krankmeldung erst nach dem Arzttermin einreicht, riskiert eine Abmahnung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung!
Krankmeldung und Krankschreibung – Fehler vermeiden
Wie bereits erwähnt, gelten für eine Krankmeldung keine spezifischen Formvorschriften. Sowohl E-Mail, als auch SMS, Fax und das Telefon kommen daher infrage, um den Arbeitgeber über den bevorstehenden Dienstausfall zu informieren. Wichtig ist vor allem, dass die Mitteilung den Verantwortlichen (d.h. den zuständigen Vorgesetzten bzw. die Fachkraft) erreicht.
In Paragraph 5 Absatz 1 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist geregelt, dass die Krankmeldung dem Arbeitgeber “unverzüglich” mitgeteilt werden muss. Dauert der Ausfall länger als zwei Tage, müssen Pflegekräfte und andere Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag (hier kann es nach Einrichtung unterschiedliche Regelungen geben) einen Arzt besuchen. Dort wird dann eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Achtung: Auch Wochenenden gelten in der Pflege als Arbeitstage und zählen in die Fristberechnung mit hinein.
Krankmelden in der Pflege — Dos und Don’ts
Wer sich im Falle einer Krankschreibung an die gesetzlich festgelegten Nachweispflichten hält, ist normalerweise auf der sicheren Seite. Doch auch während des Krankenstands sollten Pflegekräfte und andere Arbeitnehmer sich an bestimmte Regeln halten.
Krankgeschrieben: Was ist nicht erlaubt?
Um es kurzzufassen — alles, was den Heilungsprozess verzögern oder sogar behindern kann, sollte während einer Krankschreibung tunlichst vermieden werden. Dazu gehört unter anderem folgendes:
- das Betreiben harter Sportarten
- das Durchführen körperlich anstrengender Tätigkeiten (privater Umzug, Hausrenovierung)
- das Unternehmen von Reisen
- der Konsum von Alkohol
Strengstens untersagt ist ebenfalls, während der Krankschreibung einer weiteren entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen.
Krankgeschrieben: Was ist erlaubt?
Eine Krankschreibung hat den Sinn, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich von seiner Erkrankung zu erholen und auszukurieren. Pflegefachkräfte und andere Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Genesung positiv beeinflussen.
Gegen Spaziergänge an der frischen Luft und das Erledigen kleinerer täglicher Besorgungen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Trotzdem ist es (sowohl aus medizinischen, als auch aus rechtlichen Gründen) immer von Vorteil, sich an den Rat des/der behandelnden Arztes/Ärztin zu halten — und das ist in den meisten Fällen Bettruhe.
Abmahnung bei zu häufiger Krankschreibung – Rechtslage
Der Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, eine Kündigung vorzubereiten, die auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht. Im Falle häufiger Krankheit ist das nicht gegeben, da dies kein steuerbares Verhalten darstellt. Hat ein Arbeitnehmer jedoch in der Vergangenheit seine Pflichten verletzt, indem er etwa eine Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit nicht (oder zu spät) eingereicht hat, kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber einen Grund sieht, abzumahnen.
Krankmelden in der Pflege – Ist ständige Erreichbarkeit ein Muss?
Wer krankgeschrieben ist, soll sich in erster Linie auskurieren. Damit die Möglichkeit zur Genesung gegeben ist, sollte jeder Stress vermieden werden. Dazu gehört auch das Beantworten von Telefonanrufen und E-Mails. Im Klartext: Krankgeschriebene müssen für den Arbeitgeber nicht ständig erreichbar sein.
Freistellung, um ein krankes Kind zu betreuen
In Paragraph 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist festgelegt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung haben, falls sie ein unter zwölf Jahre altes Kind betreuen müssen. In der Regel verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis über den Grund der Betreuung. Die ärztliche Bescheinigung durch den behandelnden Kinderarzt, in der die Notwendigkeit der Betreuung erläutert wird, sollte dafür ausreichen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Erkrankung mehrere Tage dauert. Die Vergütung wird im Normalfall weitergezahlt. Gerade in der Pflege werden jedoch in Tarif- oder Arbeitsverträgen oft abweichende Regelungen getroffen.
Fazit
Wer sich als Pflegekraft krankmelden muss, sollte seinen Arbeitgeber noch vor dem Arztbesuch über den voraussichtlichen Dienstausfall informieren. Wenn möglichst schnell eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nachgereicht wird, wurde die Krankmeldung rechtlich sicher mitgeteilt. Während der Zeit der Genesung gilt es, positiven Einfluss auf den Heilungsprozess zu nehmen und anstrengende Tätigkeiten zu vermeiden. Dazu zählt übrigens auch die ständige Erreichbarkeit für den Arbeitgeber.
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1. www.altenpflege-online.net/artikel/archiv/5-typische-fragen-zur-krankmeldung (Abrufdatum: 29.11.2021)
2. Wie formuliere ich eine Krankmeldung?, www.ppm-online.org (Abrufdatum: 29.11.2021)