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Elternzeit ermöglicht es Eltern, sich in den ersten Lebensjahren intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne dabei den Kontakt zum Arbeitsplatz und die berufliche Perspektive zu verlieren. Dabei ist es aber wichtig, dass MFA in Elternzeit ihre Rechte kennen.
Hier gibt es alles rund um die Elternzeit, von Teilzeit über Eltern- und Kindergeld, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Fort- und Weiterbildung bis hin zur Aufteilung der Elternzeit.
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Elternzeit – Definition
Elternzeit ist der Zeitraum, in dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (also Väter und Mütter) von der Arbeit freigestellt sind, um sich um ihr neugeborenes oder adoptiertes Kind zu kümmern. Diese Freistellung ist gesetzlich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt (§§ 15 – 18) und bietet MFA in Elternzeit die Möglichkeit, bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind zu nehmen.
Während dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz und Eltern haben das Recht, nach der Elternzeit in ihre vorherige oder eine gleichwertige Position zurückzukehren. Eltern können diese drei Jahre untereinander aufteilen und auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden.
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MFA in Elternzeit – Optionen für die Arbeit in Teilzeit
§ 17 BEEG regelt Teilzeitarbeit während der Elternzeit. MFA in Elternzeit haben verschiedene Optionen, in Teilzeit zu arbeiten. Vor dem schriftlichen Antrag ist es ratsam, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen, um die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Teilzeitarbeit zu klären. Der Antrag sollte klar den gewünschten Arbeitsumfang (Stundenzahl pro Woche) und den Zeitraum, für den die Teilzeitarbeit geplant ist, enthalten. MFA können auch flexible Arbeitszeitmodelle in Erwägung ziehen, z.B. Gleitzeit oder ein individuelles Teilzeitmodell, um Beruf und Familie besser zu vereinbaren.
Eltern haben grundsätzlich das Recht, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sofern die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Stunden liegt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitgeber muss dem Antrag zustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Der Antrag auf Teilzeitarbeit sollte mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung beim Arbeitgeber eingereicht werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Nach der Elternzeit hat die MFA das Recht, zu den vorherigen Arbeitsbedingungen oder zu einer vergleichbaren Position zurückzukehren (§ 15 Abs. 5 BEEG).
MFA in Elternzeit – Elterngeld und Kindergeld
Elterngeld und Kindergeld bieten wertvolle finanzielle Unterstützung für MFA in Elternzeit, da es einen Teil des wegfallenden Einkommens kompensiert.
Elterngeld
Das Elterngeld ist eine Leistung für MFA in Elternzeit, die teilweise oder vollständig auf Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind zu betreuen. Es beträgt zwischen 65 und 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens vor der Geburt, aber mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Für Eltern mit niedrigem Einkommen kann dieser Prozentsatz auch höher ausfallen. Eltern können Elterngeld für bis zu 14 Monate in Anspruch nehmen, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung beteiligen. Ein Elternteil kann maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen, die zusätzlichen zwei Monate (Partnermonate) sind an den Partner gebunden.
Es gibt auch das ElterngeldPlus, bei dem der Bezugszeitraum verlängert werden kann, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird. Beim ElterngeldPlus erhalten MFA in Elternzeit das halbe Basiselterngeld, dafür aber doppelt so lange, also bis zu 28 Monate. Dies ist besonders attraktiv, wenn man während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Der Antrag kann nach der Geburt des Kindes gestellt werden, sollte jedoch so früh wie möglich eingereicht werden.
Angenommen, eine MFA hat vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro pro Monat. Das Elterngeld beträgt dann 67 Prozent des wegfallenden Einkommens und berechnet sich so:
2.000 Euro x 0,67 = 1.340 Euro pro Monat (Basiselterngeld)
Wenn die MFA während der Elternzeit 20 Stunden pro Woche arbeitet und 1.000 Euro verdient, wird das ElterngeldPlus wie folgt berechnet:
- Nettoeinkommen vor der Geburt: 2.000 Euro
- Nettoeinkommen während der Teilzeit: 1.000 Euro
- Differenz: 1.000 Euro
- ElterngeldPlus: 1.000 Euro x 0,67 / 2 = 335 Euro pro Monat.
Die MFA erhält dann 335 Euro ElterngeldPlus zusätzlich zu ihrem Teilzeiteinkommen von 1.000 Euro, und zwar für einen längeren Zeitraum als das Basiselterngeld.
Kindergeld
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die MFA in Elternzeit für jedes Kind zusteht und unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Ab Januar 2024 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Es wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Ausbildung, Studium) kann es auch darüber hinaus bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Der Antrag auf Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt und sollte möglichst bald nach der Geburt des Kindes eingereicht werden.
Kündigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit und bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG) für MFA in Elternzeit. Der Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem Eltern Elternzeit verlangen, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum Ende. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig (§ 18 Abs. 1 BEEG). Solche Ausnahmefälle können z.B. eine Betriebsstilllegung oder schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers sein.
Möchte der Arbeitgeber trotz Elternzeit kündigen, muss er einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde stellen. Die Behörde prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen.
Urlaubsansprüche
Grundsätzlich entsteht auch während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch für MFA in Elternzeit. Allerdings kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Wenn ein Arbeitnehmer für ein ganzes Jahr in Elternzeit ist, kann also der gesamte Jahresurlaub gekürzt werden. Ist die Elternzeit kürzer, erfolgt die Kürzung anteilig pro Monat. Der nicht genommene Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit angesammelt wurde, bleibt dabei bestehen und kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Ausbildungsplätze als
MFA in Elternzeit – Fort- und Weiterbildungen
MFA in Elternzeit können bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Dies kann auch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen umfassen. Es gibt aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für Fortbildungen während der Elternzeit. Dafür können individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Die Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildungen während der Elternzeit hängt von eben diesen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab. Einige Arbeitgeber sind bereit, die Kosten für relevante Fortbildungen zu übernehmen oder zu unterstützen.
Elternzeit aufteilen
Die Aufteilung bietet MFA in Elternzeit die Flexibilität, ihre Elternzeit so zu gestalten, dass sie sowohl ihren beruflichen als auch ihren familiären Bedürfnissen gerecht wird. Beide Elternteile haben jeweils einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Die Elternzeit kann ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Diese einzelnen Abschnitte können flexibel geplant werden, wobei jeder Abschnitt mindestens zwei Monate dauern sollte, um die Struktur zu wahren. Ein Teil der Elternzeit (bis zu 24 Monate) kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden (§ 15 Abs. 2a BEEG). Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dann erforderlich, wenn die Elternzeit in den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag des Kindes verschoben werden soll.
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- Elternzeit, https://www.virchowbund.de/... (Abrufdatum: 23.05.2024)