Wer Nachtdienst in der Pflege hat, weiß, was es bedeutet, die Nacht zum Tage zu machen. Denn vor vielen Berufsgruppen macht der Nachtdienst keinen Halt. Vor allem Pfleger müssen regelmäßig Nachtarbeit verrichten. Die wichtigsten Fragen und deren Antworten zur Nachtarbeit werden hier aufgeführt.
Nachtdienst Pflege: Was fällt unter den Begriff und wer ist Nachtarbeiter?
Im Hinblick auf die ambulante Pflege und private Pflegeheime kommt die Definition des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG § 2) zum Tragen. Unter Nachtarbeit ist also Arbeitszeit zu verstehen, die man zwischen 23 Uhr und 6 Uhr leistet. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst auf den Beginn der Nachtarbeit um 21 Uhr, legt das Ende jedoch ebenso auf 6 Uhr (TVöD §7 Abs.5). Nach dem Gesetz ist jede Tätigkeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit einschließt, Nachtarbeit.
Als Nachtarbeiter kann man sich bezeichnen, wenn man mindestens 48 Tage im Kalenderjahr nachts arbeitet. Auch dann gilt man als Nachtarbeiter, wenn man aufgrund der Gestaltung der Arbeitszeit im Regelfall Nachtarbeit in Wechselschicht erbringt.
Ist ein Nachtzuschlag berechtigt und wie hoch sollte dieser sein?
Nachtarbeiter in der Pflege haben nicht unbedingt ein Anrecht auf einen Nachtzuschlag. Das Arbeitsrecht stellt dem Arbeitgeber nämlich frei, ob dieser für die während des Nachtdienstes geleisteten Arbeitsstunden eine “angemessene Zahl bezahlter freier Tage” oder aber einen “angemessen Zuschlag” auf den Bruttolohn bewilligt. Handelt es sich um einen Tarifvertrag, gelten die dort festgehaltenen Regelungen.
Existiert allerdings ein Nachtzuschlag ohne tarifliche Regelung, können Arbeitnehmer einen Zuschlag von mindestens 25 % des Bruttostundenlohns für die nächtlichen Arbeitsstunden fordern. Dies ist in einem Urteil von 2015 (BAG 9. Dezember, 10 AZR 423/14) vom Bundearbeitsgericht (BAG) verankert. Hierbei führen die Richter die gesetzliche Formulierung “angemessener Zuschlag” aus.
Stelle die Nachtarbeit eine besondere Belastung dar, steige der Anspruch zudem auf 30 %. Inwieweit man durch Nachtarbeit belastet ist, basiert auf der Auslegung des Arbeitgebers. Überdies bekommen Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Zulage von 20 % pro Stunde für Nachtarbeit (TVöD § 8).
Muss jeder Mitarbeiter in der Pflege Nachtdienst leisten?
Generell gilt: Jeder Mitarbeitende muss Nachtdienst leisten, außer es handelt sich um einen Jugendlichen, eine Schwangere oder Stillende. Darüber hinaus existieren Ausnahmen, bei welchen eine Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz optional ist.
Dazu gehören beispielsweise Pflegefachkräfte, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht nachts arbeiten können. Dies muss allerdings arbeitsmedizinisch erwiesen sein. Ferner besteht die Ausnahme, keinen Nachtdienst leisten zu müssen, wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt und keine andere Betreuungsperson vorhanden ist.
Zuletzt müssen diejenigen Mitarbeiter keine Nachtschichten leisten, sofern sie einen schwerkranken Angehörigen pflegen müssen, welcher nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. Diese Ausnahmen sind dann rechtskräftig, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Sollte dem so sein, kann der Betriebsrat miteinbezogen werden.
Gibt es eine Altersgrenze und wie sieht es mit gesundheitlicher Gefährdung aus?
Das Arbeitszeitgesetz beinhaltet keine Altersgrenze für Schichtarbeit oder Nachtdienste. Pfleger über 50 Jahre dürfen hingegen die bereits erwähnte arbeitsmedizinische Untersuchung jährlich durchführen lassen.
Mitarbeiter unter 50 Jahren haben ebenfalls ein Recht auf diese Untersuchung, welche vor Beginn der Beschäftigung und ab dann jedes 3. Jahr erfolgt. Somit kann eine mögliche gesundheitliche Gefährdung ausgemacht werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.
Existiert eine gesetzliche Regelung des Personalschlüssels für Nachtarbeit?
In Baden-Württemberg mussten im Jahr 2019 gesetzlich auf einen Pfleger 45 Patienten kommen und in Bayern ein Pfleger auf 40 bzw. 30 Patienten. In Bremen ist die Vorgabe, dass eine Pflegekraft 40 Patienten betreut. Ansonsten gibt es keine einheitliche Regelungen, da die Personalausstattung in Pflegeheimen Ländersache ist.
Nach dem Pflegepersonalstärkungsgesetz existiert für Nachtschichten in Kliniken seit Januar 2019 eine Personaluntergrenze. Diese gilt für die Gebiete Geriatrie, Herzchirurgie, Intensivmedizin, Kardiologie, Neurologie, neurologische Schlaganfalleinheit, neurologische Frührehabilitation und die Unfallmedizin.
Dementsprechend kümmert sich eine Pflegekraft in der Nachtschicht um:
- 20 Patienten in der Geriatrie, Kardiologie, Neurologie und Unfallchirurgie
- 15 Patienten in der Herzchirurgie
- 12 Patienten in der neurologischen Frührehabilitation
- 5 Patienten in der neurologischen Schlaganfalleinheit
- 3,5 Patienten in der Intensivmedizin.
Die Fachbereiche Herzchirurgie, Neurologie, neurologische Schlaganfalleinheit sowie die neurologische Frührehabilitation kamen in diesem Zusammenhang erst im Januar 2020 hinzu.