Das neue Jahr bringt auch viele Neuerungen im Gesundheitswesen mit sich. Unter anderem sollen verschiedene gesetzliche Regelungen die Versorgungsqualität in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen verbessern und das Pflegepersonal entlastet. Für Versicherte steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), allerdings erhöht sich auch der allgemeine Zusatzbetrag.
Das ändert sich 2021 im Gesundheitswesen
Ab dem 1. Februar 2021 gelten neue Untergrenzen für das Pflegepersonal in Krankenhäusern. Die Untergrenzen legen fest, wie viele Patienten eine Pflegekraft maximal versorgen darf. Sie gelten für die Fachbereiche Allgemeine Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und pädiatrische Intensivmedizin. Eine Pflegekraft in der Pädiatrie darf demnach während der Tagesschicht für maximal sechs Patienten zuständig sein.
Rund 200 Millionen Euro stellt der Bund zur Verfügung, um mehr Personal im öffentlichen Gesundheitsdienst einzustellen. In den Gesundheitsämtern sollen mindestens 1.500 neue und unbefristete Vollzeitstellen geschaffen werden. Das soll den öffentlichen Gesundheitsdienst für seine wichtigen Aufgaben während der Corona-Pandemie stärken.
Personelle Verstärkung ist auch für Pflegekräfte geplant. Bundesweit sollen 20.000 neue Stellen für Hilfskräfte in Pflegeheimen geschaffen werden. Die Gesamtkosten von 680 Millionen Euro für 2021 sollen von der Pflegeversicherung erstattet werden, Pflegebedürftige werden nicht belastet.
Um dem Hebammenmangel entgegenzuwirken, hat der Bund zudem ein Förderprogramm ins Leben gerufen. Von 2021 bis 2023 erhalten Krankenhäuser zusätzliches Budget, wenn sie Hebammen neu einstellen, Teilzeitstellen aufstocken oder unterstützendes Personal einstellen.
Fortschreitende Digitalisierung: elektronische Patientenakte, digitales Rezept und digitale AU
Im Jahr 2021 soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranschreiten. Im Januar beginnt die stufenweise Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Diese wird zunächst in 200 ausgewählten Arztpraxen getestet. Ab 1. Juli 2021 soll dann eine flächendeckende Nutzung möglich sein. Ärzte erhalten für die ersten Einträge in die ePA einmalig 10,00 Euro sowie eine Vergütung für die laufende Unterstützung der elektronischen Datenverarbeitung. Krankenhäuser bekommen einen Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro, wenn sie Behandlungsdaten in die ePA übertragen. Patienten, welche die ePA nutzen möchten, erhalten auf Antrag eine sicherheitsgeprüfte App von ihrer Krankenkasse.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll in Zukunft ebenfalls auf digitalem Wege erfolgen. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen Ärzte die AU nur noch digital an die Krankenkassen übermitteln. Der Patient bekommt zunächst weiterhin eine Bescheinigung auf Papier. Ab dem 1. Juli 2022 müssen die Krankenkassen die AU-Daten dann elektronisch an den Arbeitgeber weiterleiten.
Genau wie die AU soll bald auch das Rezept in Papierform der Vergangenheit angehören. Ab Mitte des Jahres wird das E-Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente eingeführt. Patienten erhalten einen QR-Code, den sie per App oder als Ausdruck in der Apotheke vorzeigen können. Ab 2022 wird das E-Rezept für apothekenpflichtige Medikamente verpflichtend. Patienten können es sich jedoch beim Arzt ausdrucken lassen.
Das ändert sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen steigt 2021 nicht sondern bleibt bei 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird um zwei Prozentpunkte angehoben und liegt nun bei 1,3 Prozent. Den konkreten Zusatzbeitrag legt allerdings jede Krankenkasse selbst fest. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 56.250 Euro auf 58.050 Euro.
Für Versicherte wird es derweil einfacher, ihre Krankenkasse zu wechseln. Die sogenannte Bindungsfrist beträgt nun nur noch 12 Monate statt wie bisher 18 Monate. Tritt eine Änderung des Versicherungsverhältnisses ein, etwa weil der Versicherte den Arbeitgeber wechselt oder sich selbstständig macht, besteht zudem ein sofortiges Recht auf die Wahl einer anderen Krankenkasse. Eine Kündigung ist nicht mehr nötig.
Änderungen gibt es auch im Bereich der Vorsorge. Versicherte ab 35 Jahre können sich beim Gesundheits-Check-Up zukünftig auf Hepatitis B und C testen lassen.
Zugleich stärkt die GKV die betriebliche Gesundheitsvorsorge für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten. Die Kassen stellen insgesamt 77 Millionen Euro zur Verfügung, welche die Einrichtungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen für ihre Mitarbeiter nutzen können.
Neue Heilmittelverordnung
Ab Januar 2021 gilt für Ärzte eine neue Heilmittelverordnung. Die bisherigen drei Muster für Physikalische Therapie/ Podologischen Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie/ Ernährungstherapie werden zu einem Formular zusammengefasst. Die bisherigen Heilmittelverordnungen dürfen nicht mehr genutzt werden.
Entlastungen für Betriebsrentner
Der Freibetrag für Betriebsrentner erhöht sich 2021 von 159,25 Euro auf 164,50 Euro. Für Betriebsrenten, die unter diesem Wert liegen, müssen Rentner keine Beiträge einzahlen.