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Mit der fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens führt man auch im Bereich der Pflege weitreichende Veränderungen ein. Eine bedeutende Neuerung betrifft die Pflegebegutachtung, die sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) am 26. März 2024 maßgeblich dem demographischen Wandel anpasst.
Neben der bereits seit Oktober 2023 möglichen Begutachtung per Telefoninterview, erlaubt es die geänderte Gesetzeslage nun, Pflegebegutachtungen auch per Videotelefonie durchzuführen. Diese Erweiterung zielt darauf ab, den Begutachtungsprozess für Pflegebedürftige und Gutachter flexibler und persönlicher zu gestalten. Dieser Artikel diskutiert die Änderungen der Begutachtungsrichtlinien detailliert, inklusive ihrer Bedeutung im Gesundheitssystem.
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Pflegebegutachtungen – Definition
Pflegebegutachtungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pflegeversorgung, der darauf abzielt, den individuellen Pflegebedarf von Personen zu ermitteln, die Unterstützung im Alltag benötigen. Diesen Prozess führen in der Regel qualifizierte Fachkräfte durch, die Analysen der physischen, psychischen und sozialen Verfassung von Betroffenen erstellen. Durch die umfassende Bewertung identifizieren sie nicht nur die Bedürfnisse, sondern legen auch den Pflegegrad gemäß den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) fest. Dies ist entscheidend für den Zugang zu entsprechenden Pflegeleistungen und finanzieller Unterstützung.
Darüber hinaus bildet die Pflegebegutachtung die Grundlage für die Entwicklung individueller Pflegepläne, die eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Betreuung gewährleisten. Der Inhalt der Pflegebegutachtungen kann individuell an Situationen angepasst werden. Dabei können Themenschwerpunkte beispielsweise bei der Pflegesituation, Tagesstruktur, Versorgung und Umfeld sowie der Unterstützung liegen.
Pflegebegutachtungen per Video – Hintergrund
Erste Erfahrungen mit digitalen Pflegebegutachtungen gab es während der Corona-Pandemie. Generell waren diese bis ins vergangene Jahr jedoch nur per Hausbesuch möglich. Erst im Oktober 2023 wurde die Möglichkeit des Telefonie-Gutachtens eingeführt. Die Voraussetzungen haben sich jedoch verändert: Während 2016 etwa 3,1 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig waren, stieg die Zahl bis 2022 schon auf etwa fünf Millionen. All diese Menschen müssen nicht nur pflegerisch versorgt werden, sondern benötigen genauso ein Pflegegutachten. Medizinische Dienste hatten sich bereits über die letzten Jahre immer wieder für digitale Formate eingesetzt. Bis März dieses Jahres liefen dazu Beobachtungsprogramme in denen die Möglichkeit der Videotelefonie erörtert wurde.
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Rechtlicher Rahmen
Die neue Form der Pflegebegutachtungen basiert auf einer Reihe von Gesetzesänderungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens und Entlastung der Pflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen finden sich in folgenden Gesetzesbeschlüssen:
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wirkend ab 1. Oktober 2023.
- Übergangsregelung zu einer telefonischen Begutachtung (§ 142a SGB XI).
- Anpassung durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 26. März 2024.
Durch die überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinien vom 26. September 2024 hat der Medizinische Dienst Bund nun die dauerhafte Möglichkeit der Pflegebegutachtung per Videotelefonie geschaffen.
Ressourcenschonende Pflegebegutachtungen durch Videotelefonie
Pflegebegutachtungen, die per Videoschalte stattfinden, vereinen die Praktikabilität eines Telefonats mit dem direkten visuellen Feedback durch die Videoansicht. So können Reaktionen von Pflegebedürftigen, aber auch deren Lebensumstände qualitativ hochwertig begutachtet werden. Dennoch müssen die verantwortlichen Fachkräfte nicht vor Ort ihr Gutachten stellen. Auch für Angehörige kann diese Form des Gutachtens Vorteile bringen, wenn sie nicht vor Ort anwesend sein können – beispielsweise wegen Arbeitszeiten oder einer langen Anreisestrecke.
Wann wird ein Hausbesuch nötig?
Die Medizinischen Dienste in Deutschland sprechen sich darüber hinaus dafür aus, den Pflegebegutachtenden in Zukunft mehr Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Form des Gutachtens zu geben. Pflegebegutachtungen sollten demnach als Telefonat, Videotelefonat oder Hausbesuch stattfinden – je nachdem, wie die Fachkräfte die Pflegesituation einschätzen. So sollen Versicherte und Fachkräfte entlastet werden, um auch in Zukunft das Pflege-System aufrecht erhalten zu können.
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- Pflegebegutachtungen jetzt auch per Videotelefonie möglich (Pressemitteilung), https://www.medizinischerdienst.de/... (Abrufdatum 29.09.2024)
- Videotelefonie für die Pflegebegutachtung eingeführt (Pressemitteilung), https://md-bund.de/... (Abrufdatum 29.09.2024)
- Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 142a Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung