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Das Pflegezeitgesetz in Deutschland bietet Arbeitnehmern/-innen die Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder auszusetzen, um nahestehende pflegebedürftige Personen zu betreuen. Es schafft Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung, bietet einen finanziellen Ausgleich und soll Arbeitnehmern/-innen ermöglichen, ihre familiären Pflegeverpflichtungen wahrzunehmen, ohne dabei erhebliche finanzielle Einbußen zu erleiden.
Dieser Artikel zeigt, welche Freistellungsmöglichkeiten sowie Regelungen zur Lohnfortzahlung es während der Pflegezeit gibt.
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Pflegezeitgesetz – Definition
Das Pflegezeitgesetz regelt die Möglichkeit für Arbeitnehmer/innen, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um eine nahestehende Person zu pflegen. Das Gesetz soll es erleichtern, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu gewährleisten. Es trat am 1. Juli 2008 in Kraft und wurde später durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Mai 2019 weiterentwickelt.
Pflegezeitgesetz – Inhalte
Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz auf eine Dauer von bis zu sechs Monaten begrenzt. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis teilweise, und der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf ein zinsloses Darlehen in Form des Pflegeunterstützungsgeldes, um finanzielle Einbußen abzufedern. Das Gesetz unterscheidet in Pflegezeit (bis zu sechs Monate) und Familienpflegezeit (maximal 24 Monate) sowie in kurzfristige und langfristige Pflegezeit.
Kurzfristige Pflegezeit
Die kurzfristige Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen, ihre Arbeitszeit für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zu reduzieren oder auszusetzen, um eine akute Pflegesituation zu bewältigen. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer/innen einen Teillohnausgleich, der finanzielle Einbußen während der Pflegezeit abfedert. Die kurzfristige Pflegezeit ist auf bestimmte Notfallsituationen beschränkt.
Langfristige Pflegezeit
Die langfristige Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahestehende Person zu betreuen. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer/innen einen Teillohnausgleich, um finanzielle Einbußen zu minimieren. Im Gegensatz zur kurzfristigen Pflegezeit erfordert sie eine umfassende Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Diese Form der Pflegezeit bietet eine flexiblere Gestaltung und kann auf mehrere Teilzeitabschnitte verteilt werden.
Sterbebegleitung für Angehörige
Die Sterbebegleitung für Angehörige fällt strenggenommen nicht direkt unter das Pflegezeitgesetz, das sich hauptsächlich auf die Betreuung pflegebedürftiger Personen konzentriert. Allerdings können Arbeitnehmer/innen in Absprache mit dem Arbeitgeber für die Begleitung von sterbenden Angehörigen Sonderurlaub oder flexible Arbeitsregelungen in Anspruch nehmen.
Zuschüsse für barrierefreien Wohnungsumbau
Ist es notwendig, die eigene Wohnung barrierefrei umzugestalten, gibt es dafür verschiedene Fördermöglichkeiten. Dazu zählt auch das KfW-Förderprogramm 159 - "Altersgerecht umbauen" der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dieses bietet zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse an, um die Wohnumgebung barrierefrei zu gestalten. Auch von der Pflegekasse kann man Unterstützung erhalten, um beispielsweise ein Badezimmer rollstuhlgerecht umzubauen. Bedingung dafür ist, dass die Pflegebedürftigen einer der Pflegestufen von 1 bis 5 zugeordnet sind.
Voraussetzungen für Pflegezeit
Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit sind einige Voraussetzungen erforderlich. Die zu betreuende Person muss zunächst pflegebedürftig im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sein, also mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegezeit ist außerdem primär für die Pflege einer nahestehenden Person vorgesehen, z.B. Eltern, Ehepartner/in, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner/in.
Ferner muss der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage im Voraus über die Pflegezeit schriftlich informiert werden. Nur in dringenden Fällen ist eine kurzfristige Ankündigung möglich. Der/die Arbeitnehmer/in muss außerdem bei Beginn der Pflegezeit bereits sechs Monate beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein. Und: In Kleinbetrieben mit weniger als 15 Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Pflegezeit aufschieben oder ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen.
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Antrag auf Pflegezeit stellen
Der Antrag auf Pflegezeit muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Darin sollten Name und Pflegegrad (falls vorhanden) der zu pflegenden Person, Art und Umfang der Pflege sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Pflegezeit enthalten sein. In vielen Fällen ist auch die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Pflegebedürftigkeit erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Freistellung genehmigen oder auf betriebliche Belange hinweisen.
Gehalt während der Pflegezeit
Während der Pflegezeit erhalten Arbeitnehmer/innen nur einen Teil ihres Gehalts von ihrem Arbeitgeber. Der Rest wird ihnen als zinsloses Darlehen in Form des Pflegeunterstützungsgeld (s.u.) gewährt. Das Gehalt während der Pflegezeit wird anteilig berechnet und orientiert sich an ihrem gewöhnlichen Gehalt vor der Pflegezeit. Das heißt konkret: Reduziert ein/e Arbeitnehmer/in die Arbeitszeit um die Hälfte, erhält er/sie vom Arbeitgeber nur noch 50 Prozent. Reduziert sie sich nur um ein Viertel, erhält er/sie 75 Prozent und immer so fort.
Zinsloses Darlehen
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein zinsloses Darlehen, das gewährt wird, um die finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer/innen während der Pflegezeit abzufedern. Es beträgt 90 Prozent des Nettoentgelts, das dem/der Arbeitnehmer/in ohne Pflegezeit zustehen würde, und wird für die Dauer der Pflegezeit gewährt. Die Auszahlung erfolgt nicht direkt durch den Arbeitgeber, sondern durch das Bundesamt für Familie. Arbeitnehmer/innen müssen dort einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen, und nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung direkt an den/die Antragsteller/in.
Es ist ein zinsloses Darlehen, das nach Ablauf der Pflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden muss. Es gibt jedoch eine Höchstgrenze für die Gesamtrückzahlung, die je nach Gesetzgebung festgelegt ist.
Sozialversicherung während der Pflegezeit
Während der Pflegezeit gelten verschiedene Regelungen in Bezug auf die vier Sozialversicherungsträger der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Während der Pflegezeit bleibt die Krankenversicherung unverändert bestehen. Arbeitnehmer/innen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, bleiben weiterhin über ihren Arbeitgeber oder auf andere Weise krankenversichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden während der Pflegezeit weiterhin vom Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in gemeinsam getragen.
Die Rentenversicherung bleibt ebenfalls erhalten. Während der Pflegezeit werden die Rentenbeiträge weiterhin auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet. Dies gilt sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberbeiträge.
Auch die Arbeitslosenversicherung bleibt während der Pflegezeit bestehen. Die Beiträge werden weiterhin vom Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in anteilig gezahlt. Allerdings können sich für den Zeitraum der Pflegezeit keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld ergeben, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeitslos ist. Dies liegt auch darin begründet, dass eine Kündigung währen der Pflegezeit gesetzlich ausgeschlossen ist.
Während der Pflegezeit bleibt auch der Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung erhalten. Dies betrifft sowohl die Pflegeversicherung des/der Arbeitnehmers/-in als auch die Pflegeversicherung der zu pflegenden Person.
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Häufige Fragen
- Was heißt Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz?
- Wird Familienpflegezeit bezahlt?
- Kann man Familienpflegezeit verlängern?
- Wer kann Familienpflegezeit beantragen?
Die Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern in Deutschland, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu unterbrechen oder die Arbeitszeit zu reduzieren, um eine nahestehende pflegebedürftige Person zu betreuen. Während dieser Freistellungsperiode ruht das Arbeitsverhältnis teilweise, und der/die Arbeitnehmer/in erhält ein zinsloses Darlehen in Form des Pflegeunterstützungsgeldes, um finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Freistellung kann bis zu sechs Monate dauern und erfordert eine schriftliche Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber, mindestens zehn Tage im Voraus. Die Pflegezeit dient dazu, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu unterstützen.
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern/-innen in Deutschland, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um eine nahestehende pflegebedürftige Person zu betreuen. Während der Familienpflegezeit erhalten Arbeitnehmer/innen einen Teillohnausgleich, der durch das staatliche Pflegeunterstützungsgeld und ggf. ergänzende Zahlungen des Arbeitgebers erfolgt.
Der Teillohnausgleich deckt einen Teil der finanziellen Einbußen ab, die durch die reduzierte Arbeitszeit entstehen. Die Höhe des Teillohnausgleichs orientiert sich am Unterschied zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem während der Familienpflegezeit tatsächlich erzielten Einkommen. Die Familienpflegezeit ist generell eine Form der unbezahlten Freistellung, und der finanzielle Ausgleich dient dazu, die finanzielle Belastung für die pflegenden Arbeitnehmer/innen zu mildern.
Ja, die Familienpflegezeit kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Familienpflegezeit 24 Monate. Eine Verlängerung über diese Zeitspanne hinaus ist jedoch möglich, wenn die pflegebedürftige Person nachweislich weiterhin auf intensive Pflege angewiesen ist. Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Familienpflegezeit beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Während der Verlängerung besteht weiterhin Anspruch auf den Teillohnausgleich, der finanzielle Unterstützung für die pflegenden Arbeitnehmer/innen bietet. Es ist daher wichtig, die genauen Bedingungen für eine Verlängerung mit dem Arbeitgeber zu klären und ggf. staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Arbeitnehmern/-innen in Deutschland können Familienpflegezeit beantragen, die eine nahestehende pflegebedürftige Person betreuen möchten. Dies können Ehepartner/innen, Lebenspartner/innen, Kinder, Geschwister, Eltern oder Großeltern sein. Der/die Antragsteller/in muss aber zwingend bei Beginn der Familienpflegezeit bereits sechs Monate beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sein.
- Was ist die bezahlte Pflegezeit und wer trägt die Kosten?, https://www.tk.de/... (Abrufdatum: 20.12.2023)
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege, https://www.aok.de/... (Abrufdatum: 20.12.2023)
- Pflegezeit, https://www.hensche.de/... (Abrufdatum: 20.12.2023)