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Die Einführung der PPR 2.0 markiert einen bedeutenden Schritt in der Weiterentwicklung der Pflegepersonalregelung, die auf den Erfahrungen der früheren PPR 1.0 aufbaut. Diese Aktualisierung bringt entscheidende Veränderungen mit sich, darunter eine erweiterte Tagesdienstzeit, zusätzliche Intensitätsstufen für hochaufwändige Leistungen sowie den einmaligen Fallwert pro Neuaufnahme. Diese Neuerungen reflektieren das Bestreben, den sich wandelnden Anforderungen und Qualitätsstandards im Pflegesektor gerecht zu werden.
Hier gibt es alles rund um den aktuellen Stand der PPR 2.0.
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PPR 2.0 – Definition
PPR 2.0 ist die Weiterentwicklung der Pflegepersonal-Regelung, die in den 90er-Jahren eingeführt wurde. Entwickelt hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft in Zusammenarbeit mit Verdi und dem deutschen Pflegerat. Die Anwendung erstreckt sich auf sämtliche bettenführende somatische Stationen für erwachsene Patienten und berücksichtigt im Vergleich zur Ursprungsversion neue Pflegekonzepte sowie Qualitätsparameter.
Inhalt und Ziele
Das Ziel von PPR 2.0 besteht darin, den Pflegeaufwand pro Patienten zu erfassen, um darauf basierend die erforderliche Anzahl von Pflegekräften zu ermitteln. Durch diese Weiterentwicklung berücksichtigt man nicht nur aktuelle Pflegepraktiken, sondern integriert auch moderne Qualitätsstandards. So trägt die PPR 2.0 dazu bei, eine bedarfsgerechte Pflege auf den betroffenen Stationen sicherzustellen.
PPR 2.0 – Rechenbeispiel
Die neue PPR 2.0 funktioniert wie folgt: Wie bereits in der PPR 1.0 werden die Aufgaben von Pflegekräften auch in der PPR 2.0 in zwei Kategorien unterteilt: Allgemeine Pflege (Stufe A), die Tätigkeiten wie Ernährung, Körperpflege oder Bewegung umfasst, und Spezielle Pflege (Stufe S) mit patientenspezifischen Aufgaben wie postoperativer Behandlung oder Wundversorgung.
Ausbildungsplätze als Pflegefachkraft
Beiden Kategorien sind jeweils vier Versorgungsstufen zugeordnet, von A1 (Grundleistungen) bis A4 (hochaufwändige Leistungen) bzw. S1 bis S4. Jeder dieser Stufen ist ein bestimmter Minutenwert zugewiesen. Die Zuordnung zu diesen Stufen erfolgt individuell durch die Pflegefachkraft für jeden Patienten.
Dabei gelten folgende Minutenwerte für A und S in der allgemeinen Pflege:
A | Leistungsart | Minuten |
A1 | Grundleistungen | 20 |
A2 | erweiterte Leistungen | 75 |
A3 | besondere Leistungen | 164 |
A4 | hochaufwändige Leistungen | 296 |
Darüber hinaus gelten folgende Minutenwerte für A und S in der speziellen Pflege:
S | Leistungsart | Minuten |
S1 | Grundleistungen | 39 |
S2 | erweiterte Leistungen | 56 |
S3 | besondere Leistungen | 92 |
S4 | hochaufwändige Leistungen | 131 |
Der Pflegebedarf eines Patienten ergibt sich durch die Addition des Minutenwerts seiner Stufe A und dem Minutenwert seiner Stufe S, zuzüglich eines konstanten Pflegegrundwerts für Leistungen ohne direkten Patientenbezug, wie beispielsweise Personalbesprechungen. Dieser berechnete Pflegebedarf aus den Patientenminuten wird anschließend um den allgemeinen Fallwert pro neu aufgenommenen Patienten pro Tag erweitert.
Demnach stellt sich die Personalbemessung anhand folgender Beispielrechnung für einen fiktiven Patienten wie folgt dar:
Art der Zuweisung | Minutenwerte |
Einstufung ergibt | 131 Minuten |
Grundwert ergibt | 33 Minuten |
Fallwert ergibt | 75 Minuten |
– | Gesamt: 239 Minuten |
8-Stunden Diensttag | 480 Minuten |
– | Gesamt: 241 Minuten „Rest“ |
Ergebnis: | Addierung aller Daten eines Zeitraums (Tage, schichten, Jahr usw.) und einer Einheit (Station, Fachabteilung, Gesamthaus) und Umrechnung in Vollkräfte ergibt das notwendige Pflegepersonal |
PPR 2.0 – Zeitplan bis heute
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine dreimonatige Erprobungsphase, die bei einer repräsentativen Anzahl von Krankenhäusern läuft. Dabei gab es folgende Änderungen im Vergleich zur PPR 1.0:
- Die Tagesdienstzeit erstreckt sich derzeit von 6 bis 22 Uhr, im Unterschied zu dem vorherigen Zeitrahmen von 6 bis 20 Uhr.
- Statt der bisherigen drei Intensitätsstufen gibt es nun vier, wobei A4 und S4 speziell für sog. „hochaufwändige Leistungen“ neu eingeführt wurden.
- Der Pflegegrundwert wurde von 30 auf 33 Minuten erhöht und der einmalige Fallwert pro Neuaufnahme wurde von 70 auf 75 Minuten angepasst.
PPR 2.0 – Aktueller Stand
Seit dem 1. Januar 2024 ist die verbindliche Anwendung der PPR 2.0 vorgesehen, sofern es keine anderen (tarif-)vertraglichen Maßnahmen zur Entlastung des Pflegepersonals gibt. Diese zeitliche Vorgabe markiert den Übergang von der Testphase zur obligatorischen Umsetzung. Krankenhäuser werden verpflichtet sein, die PPR 2.0 in ihren Pflegepraktiken zu integrieren, es sei denn, es wurden alternative vertragliche Vereinbarungen zur Entlastung des Pflegepersonals getroffen.
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PPR 2.0 – Ausblick
Ab dem 1. Januar 2025 sind die ersten Sanktionen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vorgesehen, falls dort der vorgegebene Personalschlüssel nicht erreicht wird. Dabei ist zu beachten, dass die PPR 2.0 noch nicht als Instrument für den Nachtdienst fungiert und daher spezifische Anpassungen für Kinderkliniken, Kinderstationen und Intensivstationen erfordert. Das heißt, dass kein Bemessungsinstrument kurzfristig zusätzliches Pflegepersonal beschaffen kann.
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- Grundsätze PPR 2.0, https://deutscher-pflegerat.de/... (Abrufdatum: 22.02.2024)