Ist man schwanger als Pflegekraft, fragen sich werdende Mütter häufig, wie es nun beruflich um sie steht. Wann muss der Arbeitgeber eingeweiht werden und welche Tätigkeiten dürfen schwangere Pflegekräfte eigentlich überhaupt noch ausüben? Ein Überblick.
Schwanger als Pflegekraft – Rechtliche Lage
Rund 90 Prozent aller Beschäftigten in der Pflege sind weiblich. Laut statistischem Bundesamt ist die Hälfte der Arbeitnehmerinnen sogar im gebärfähigen Alter. Für viele Frauen, die mit beiden Beinen im Berufsleben stehen, ist eine Schwangerschaft oftmals mit Unsicherheiten verbunden. Vor allem in der Pflege tätige Arbeitnehmerinnen sind täglich starker körperlicher Belastung ausgesetzt. Sie stehen zunehmend vor der Frage, welche Tätigkeiten sie in einer solchen Situation überhaupt noch verrichten dürfen.
Zunächst gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, die festhält, wann eine schwangere Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über ihre Situation aufklären sollte. Das sogenannte Mutterschutzgesetz besagt lediglich, dass werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen sollen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Grundsätzlich geht man jedoch davon aus, dass der Arbeitgeber spätestens im 3. Monat eingeweiht werden sollte.
Für eine schwangere Pflegekraft ist es jedoch dringend notwendig, ihren Arbeitgeber frühzeitig aufzuklären. Dadurch kann dieser entsprechende Schutzmaßnahmen wie notwendige Vertretungsregelungen, geänderte Dienstpläne oder andere Vorkehrungen vornehmen.
Schwanger als Pflegekraft – Arbeitszeiten
Die wichtigsten Regelungen für schwangere Pflegefachfrauen und Pflegehilfskräfte finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches 2018 einige Neuerungen erfahren hat. Das Mutterschutzgesetz ist deshalb so bedeutend, da für schwangere Arbeitnehmerinnen besondere Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten gelten.
Generell stellt der Mutterschutz einen besonderen Schutz für alle Arbeitnehmerinnen dar, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl Mütter als auch Kinder, vor der Geburt sowie danach. Die Regelung des Mutterschutzes sieht vor, dass Frauen sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Dieser Regelfall gilt jedoch nur bei normal verlaufenden Schwangerschaften. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Dasselbe gilt, wenn mindestens acht Wochen vor der Entbindung eine Behinderung festgestellt wurde.
Ruhezeiten
Generell ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einer schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Tagen zu gewähren. Gleiches gilt laut Arbeitszeitgesetz übrigens auch für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Einhaltung der Regelungen ist der Arbeitgeber selbst verantwortlich.
Mehrarbeit
Werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit belastet werden. Unter Mehrarbeit ist somit jede Arbeit zu verstehen, die täglich achteinhalb Stunden bei über 18- Jährigen, und maximal acht Stunden täglich bei jüngeren Frauen überschreitet. Außerdem dürfen schwangere und stillende Pflegekräfte die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (im Monatsdurchschnitt) nicht überschreiten.
Nachtarbeiten
Schwangere Frauen, die in der Pflege arbeiten, dürfen dies nach gesetzlicher Regelung nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tun. Nachtschichten fallen somit weg. In wenigen Ausnahmen können Genehmigungen für die Beschäftigung von Schwangeren bis 22 Uhr erlassen werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die werdende Mutter ausdrücklich einwilligt.
Des Weiteren sollte aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr sprechen und eine Gefährdung von Mutter und ungeborenem Kind sollte ausgeschlossen werden können. Die schwangere Pflegekraft kann ihre Einwilligung zur Beschäftigung bis 22 Uhr zudem jederzeit widerrufen.
Sonn- und Feiertagsdienste
Während die Arbeit schwangerer- und stillender Frauen an Sonn- und Feiertagen bis Ende 2017 grundsätzlich verboten war, gelten seit Erneuerung des Mutterschutzgesetzes Anfang 2018 neue Regelungen. So dürfen schwangere und stillende Pflegekräfte an Sonn- und Feiertagen arbeiten, solange ihnen in jeder Woche anschließend eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (ein freier Tag) gewährt wird.
Zudem muss die schwangere Pflegekraft der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen einwilligen. Es darf keine Gefährdung für Mutter und Kind stattfinden und die Gefahr durch Alleinarbeit sollten Arbeitgeber ausschließen.
Schwanger als Pflegekraft – Beschäftigungsverbot
Schwangere Pflegekräfte unterliegen genau wie alle anderen schwangeren Arbeitnehmerinnen einem besonderen Schutz. Dies gilt sowohl für Mütter als auch für Kinder. Daher können zuständige Ärzte Beschäftigungsverbote erlassen, wenn zu befürchten ist, dass Leib und Leben oder Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes in Gefahr sind.
Ein solches Beschäftigungsverbot können Ärztinnen und Ärzte beispielsweise erlassen, wenn die Schwangere während ihrer Tätigkeit regelmäßig gefährlichen Stoffen wie Viren, Pilzen oder Bakterien ausgesetzt ist. Weitere Kriterien sind belastende Tätigkeiten, bei schwere Lasten getragen werden müssen, wenn die Gefahr einer Frühgeburt besteht oder gar eine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aber auch eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche oder starke Rückenschmerzen sind Gründe, um ein Berufsverbot zu erteilen.
Bei schwangeren Pflegekräften stellen vor allem die ungenügenden Schonungsmöglichkeiten sowie das Bewegen schwerer Lasten ein Problem dar. Deshalb kommt es in dieser Berufsgruppe häufig zu einem Beschäftigungsverbot. In so einem Fall muss der Arbeitgeber der Schwangeren Pflegekraft dennoch weiterhin ihr Gehalt zahlen. Der Höhe nach beträgt dies mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Schwanger als Pflegekraft – Erlaubte Tätigkeiten
Generell ist gesetzlich nicht definiert, welche Tätigkeiten schwangere Pflegekräfte konkret ausüben dürfen. Unternehmen sind jedoch dazu verpflichtet, abzuschätzen und zu beurteilen, welche Tätigkeiten für die nun schwangere Pflegekraft eine Gefahr darstellen könnten. Bestenfalls sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell besprechen, welche alternativen Tätigkeiten die Pflegekraft innerhalb des Unternehmens ausüben kann.
Aufgrund der geringeren körperlichen Belastung eignen sich vor allem administrativen Tätigkeiten wie die Erstellung von Dienstplänen oder die Pflegedokumentation für schwangere Pflegekräfte. Auch das Vorbereiten, Austeilen und Einsammeln von Mahlzeiten kann problemlos können werdende Mütter problemlos übernehmen.
Weitere Beschäftigungsmöglichkeiten stellen die Organisation und Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen, die Vorbereitung und Verwaltung von Medikamenten sowie das Führen von Erstgesprächen mit Neupatienten oder der Aufbau desinfizierter Geräte dar. Zudem steht auch einer Tätigkeit in der Grundpflege nichts im Wege, insofern die Hygienevorschriften eingehalten werden und keine körperliche Anstrengung erfolgt.
Schwanger als Pflegekraft – Untersagte Tätigkeiten
Generell sind schwangeren Pflegekräften alle Tätigkeiten ihrer Arbeit untersagt, die die Gesundheit oder das Leben von Mutter und Kind gefährden könnten. Dazu zählt unter anderem das regelmäßige Heben von Lasten, die mehr als fünf Kilogramm schwer sind. Für Pflegekräfte bedeutet dies in der Praxis, dass sie Patienten nun nicht mehr ohne Lift transferieren dürfen. Zudem sollten sie häufiges Strecken, Beugen und Bücken, wie etwa beim Bettenbeziehen oder An- und Ausziehen einer körperlich stark eingeschränkten Person vermeiden.
Des Weiteren sollte die Schwangere vermehrt darauf achten, Tätigkeiten mit gesteigerter Unfallgefahr zu vermeiden. Dazu zählt unter anderem die Betreuung von Patienten mit erhöhtem Aggressionspotenzial. Fest geregelt ist zudem auch der Umgang mit infektiösen Erregern. So ist etwa die Pflege von Patienten mit Hepatitis, Röteln oder HIV insbesondere im Rahmen der Wundversorgung, bei Injektionen sowie der Blutentnahme untersagt. Auch beim Umgang mit Blut, Urin und Stuhl ist Vorsicht geboten.
Gleiches gilt für den Umgang mit Gefahrenstoffen oder schädlicher Strahlung. So dürfen schwangere Pflegekräfte keinesfalls Kontakt mit röntgen- oder radioaktiven Strahlen haben, da dies die Gesundheit von Mutter und Kind nachweislich gefährden kann. Schwangere Mitarbeiterinnen sollten zuletzt nicht zu Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie extremer Nässe, Hitze, Kälte, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Schwanger als Pflegekraft – So achten Krankenpflegerinnen auf ihr Wohlbefinden
Egal ob in der Pflege oder am Schreibtisch – Schwangere sollten grundsätzlich vermehrt auf ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit achten. Der Körper arbeitet in der Schwangerschaft auf Hochtouren und benötigt somit vor allem mehr Flüssigkeit. Mindestens zwei Liter Wasser am Tag sind notwendig für Kreislauf und Stoffwechsel.
Besonders gegen Ende der Schwangerschaft sind zudem bewusste Entspannungsphasen wichtig, denn sie geben der Schwangeren Kraft und Ruhe. Kurze regelmäßige Yogaübungen können gegen Rückenschmerzen helfen. Auch sportliche Betätigung wie Schwimmen oder Walken kann förderlich sein, um Gesundheitsrisiken wie Schwangerschaftsdiabetes vorzubeugen und das allgemeine Wohlbefinden zu steigern.
Passende Stellenangebote für Pflegekräfte
Wer noch auf der Suche nach einem Stellenangebot in der Pflegebranche ist, findet bei Medi-Karriere ein großes Angebot an Krankenschwester-Jobs sowie Stellen für Altenpfleger/innen.
1. Schwangerschaft als Pflegekraft, ppm-online.org (Abrufdatum: 25.01.2022)
2. Konzept “Beschäftigung von schwangeren Pflegekräften”, ppsg.de (Abrufdatum: 25.01.2022)