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Die Sonderformen der Arbeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und anderen Tarifverträgen sind spezielle Arbeitsmodelle, die über die regulären Arbeitsbedingungen hinausgehen und in bestimmten Situationen Anwendung finden. Diese Form der Tätigkeit weicht von den normalen Tätigkeitszeiten ab und gehen über die vertraglich festgelegten Schicht- und Wechselschichten hinaus. Sie sollen den vielfältigen Anforderungen an die Arbeitsorganisation im öffentlichen Dienst gerecht werden. Besonders im Gesundheitsbereich ist diese Art der Tätigkeitsform unverzichtbar.
Mehr zu den Regelungen zu Sonderformen der Arbeit und den damit einhergehenden Zuschlägen für Beschäftigte beschreibt dieser Artikel.
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Was sind Sonderformen der Arbeit?
Als Sonderformen der Arbeit werden Tätigkeiten zusammengefasst, die zeitlich oder anderweitig erschwert werden. Hierbei fallen sogenannte Zeitzuschläge für die Arbeitsleistung an. Unter die Sonderformen der Arbeit zählen:
- Überstunden
- Nachtarbeit
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr
- Arbeit an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr (ausgenommen im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit)
Sonderformen der Arbeit können gleichermaßen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte anfallen.
Sonderformen der Arbeit – Zeitzuschläge nach TVöD
Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) lassen sich die Regelungen zu den Sonderformen der Arbeit unter § 7 und § 8 finden. Da die Belastung für die Sonderarbeitsformen für alle Beschäftigten gleich anzusehen sind. Deshalb wird nicht zwischen Anfänger/innen und Berufserfahrenen unterschieden, sondern der Zeitzuschlag gleichermaßen nach der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet.
Fallen mehrere Formen von Sonderarbeit zusammen – ausgenommen Überstunden und Nachtarbeit – wird lediglich der höchste Zeitzuschlag gezahlt: Wer also beispielsweise an einem Samstag zwischen 13 und 21 Uhr arbeitet, der gleichzeitig ein Feiertag ist, erhält den Zuschlag für den Feiertag.
Zuschläge für Überstunden
Nach dem TVöD werden Überstunden als diejenige Arbeitszeit definiert, die über die individuell festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist im TVöD für die verschiedenen Entgeltgruppen festgelegt. Überstunden entstehen also, wenn Beschäftigte mehr Stunden arbeiten als in ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen. Besteht kein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche gelten folgende Zeitzuschläge:
- 30 Prozent bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9b
- 15 Prozent Bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 9c bis 15
Zuschläge im Schichtdienst
Schichtarbeit definiert der TVöD als die Arbeit nach einem Schichtplan, bei der ein regelmäßiger Wechsel der Arbeitszeit von mindestens zwei Stunden vorliegt. Hierfür erhalten Angestellte eine Zulage von 40 Euro monatlich, wenn sie ständig im Schichtdienst arbeiten oder 0,24 Euro pro Stunde. Wechselschichten als Sonderformen der Arbeit schließen hingegen regelmäßige Nachtdienste mit ein, wobei die Beschäftigten nach spätestens einem Monat wieder zur Nachtschicht herangezogen werden.
Es wird ununterbrochen Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet. Als Nachtschichten gelten alle Arbeitszeiten, die mindestens zwei Stunden der Nachtarbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr einschließen. Hierfür erhalten Beschäftigte, die ständig im Wechselschichtdienst arbeiten, eine Pauschale von 105 Euro monatlich. Wer nicht ständig tätig ist, erhält eine Zulage von 0,63 Euro pro Stunde. Darüber hinaus bekommen die Beschäftigten nach § 27 des TVöD Zusatzurlaub.
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Arbeit an Sonntagen wird nach TVöD mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sieht der TVöD einen Feiertagszuschlag vor. Hierbei hängt die Vergütung davon ab, ob Beschäftigte einen Freizeitausgleich erhalten oder nicht. Liegt dieser vor, beträgt der Zeitzuschlag bei dieser Sonderform der Arbeit lediglich 35 Prozent. Ohne Freizeitausgleich wird die Bezahlung der Tätigen um 135 Prozent erhöht.
Zuschläge für Bereitschaftsdienst
Eine Sonderregelung gilt für Rufbereitschaft. Diese liegt vor, wenn Beschäftigte außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf bereitstehen, um bei Bedarf unverzüglich ihre Arbeit aufzunehmen. Hier erhalten Mitarbeiter/innen eine Pauschale, die an den Tagen Montag bis Freitag das Doppelte, samstags und sonntags sowie an Feiertagen sogar das Vierfache des im Tarif festgelegten Stundenentgelts beträgt.
Die tatsächliche Arbeitsleistung wird (inklusive der Wegezeiten) mit dem Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge vergütet. Dabei wird jede angefangene Stunde zur vollen Stunde aufgerundet. Fallen darüber hinaus andere Sonderformen der Arbeit an, etwa Feiertags- oder Sonntagsarbeit, können zusätzliche Zeitzuschläge anfallen.
Erschwerniszulage
Äquivalent zu den Sonderformen der Arbeit können Arbeitnehmer/innen auch bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach Tarifvertrag Zuschläge erhalten. Dies gilt jedoch nicht für Erschwernisse, die mit der eigenen Berufsgruppe verbunden sind. Mögliche auftretende Erschwernisse sind beispielsweise:
- Arbeit mit besonderer Gefährdung
- Arbeit mit extremer Hitzeeinwirkung (unabhängig vom Klima)
- Arbeit mit starker Schmutz- oder Staubbelastung
- Arbeit mit starker Strahlenexposition
Oder Arbeit unter sonstigen erschwerten Umständen. Normalerweise fallen als Zuschlag bei Erschwernissen nach TVöD zwischen 5 und 15 Prozent Zuschlag auf den tariflich festgelegten Monatslohn an.
Sonderformen der Arbeit – TV-L
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regelt die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der deutschen Länder. Ähnlich wie im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), gibt es auch im TV-L verschiedene Sonderformen der Arbeit. Er vergütet seine Mitarbeiter/innen ebenfalls mit Zeitzuschlägen, die die Tätigkeit ausgleichen sollen. Diese entsprechen beim Tarifvertrag der Länder folgenden Höhen:
Sonderform der Arbeit | Zeitzuschlag |
Überstunden Entgeltgruppe 1 bis 9 | 30 % |
Überstunden Entgeltgruppe 10 bis 15 | 15 % |
Nachtarbeit | 20 % |
Sonntagsarbeit | 25 % |
Feiertagsarbeit (ohne Freizeitausgleich) | 135 % |
Feiertagsarbeit (mit Freizeitausgleich) | 35 % |
Arbeit am 24. und 31. Dezember, jeweils ab 6 Uhr | 35 % |
Arbeit an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr (Nicht im Rahmen von Wechsel- oder Schichtarbeit) | 20 % |
Eine Besonderheit: Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter, die in den Entgeltgruppen 14, 15 und 15 Ü eingruppiert sind, sind vom Zeitzuschlag für Überstunden ausgeschlossen. Deren Mehrarbeits- und Überstunden sind durch das Tabellenentgelt bereits abgedeckt. Für Mehrarbeit und Überstunden besteht nach TV-L entsprechend keine Begrenzung bei diesen Berufsgruppen.
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- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), 13. September 2005, letzte Änderung 22. April 2023