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Im öffentlichen Dienst spielen Sonderzahlungen eine bedeutende Rolle, da sie den Beschäftigten zusätzliche finanzielle Anerkennung bieten. Um über die eigenen Ansprüche Bescheid zu wissen, können sich Interessierte in diesem Artikel über die verschiedenen Sonderzahlungen, Anspruchsberechtigten, Besonderheiten bei (Alters-)Teilzeit, TVöD Jahressonderzahlung 2023 und Bemessungsgrundlage informieren.
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Was sind Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst?
Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst bezeichnen verschiedene zusätzliche Vergütungen oder Zulagen, die über das Grundgehalt hinausgehen. Diese Zahlungen sollen bestimmte Zwecke erfüllen oder besondere Leistungen honorieren. Die genaue Ausgestaltung von Sonderzahlungen kann je nach Tarifvertrag, Beamtenrecht oder den Regelungen eines/-r öffentlichen Arbeitgebers/-in variieren.
Die gängigsten Beispiele für Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst in Deutschland sind:
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Jahressonderzahlung (13. Monatsgehalt)
- Leistungsprämien
- Zulagen (z.B. Schicht-, Erschwernis- oder Zulagen für bestimmte Funktionen)
Wer hat Anspruch auf Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst?
Tarifbeschäftigte unterliegen i.d.R. den Regelungen von Tarifverträgen und können demnach Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Jahressonderzahlung erhalten. Beamte/-innen im öffentlichen Dienst erhalten zwar üblicherweise kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld, jedoch haben sie Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, die vergleichbar mit dem 13. Monatsgehalt für Tarifbeschäftigte ist. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst ohne Tarifbindung können individuelle Regelungen in Arbeitsverträgen Sonderzahlungen vorsehen.
Jahressonderzahlungen für Auszubildende
Auch Pflege-Auszubildende, die nach TVAöD bezahlt werden, erhalten eine Jahressonderzahlung. Deren Höhe berechnet sich nach dem Durchschnittsverdienst in den Monaten August, September und Oktober. Die Sonderzahlung erhalten die Auszubildenden dann im November.
Anspruch bei Teilzeit/Altersteilzeit
Tarifbeschäftigte, die Teilzeit arbeiten, haben einen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen. Dies bedeutet, dass die Höhe der Sonderzahlungen entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit berechnet wird. So würde z.B. ein/e Teilzeitbeschäftigte/r mit 50 Prozent Arbeitszeit den Anspruch auf die Hälfte des regulären Weihnachtsgelds erhalten, wenn das Weihnachtsgeld normalerweise ein volles Monatsgehalt beträgt. Beamte/-innen in Teilzeit haben ebenfalls einen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen. Die Jahressonderzahlung für Beamte/-innen in Teilzeit wird dabei proportional zur Arbeitszeit berechnet.
Bei Beschäftigten in Altersteilzeit gelten wiederum spezielle Regelungen. In der Regel haben Arbeitnehmer/innen, die sich in Altersteilzeit befinden, Anspruch auf die vollen Sonderzahlungen, da ihre Arbeitszeit zwar reduziert ist, die Bezüge jedoch auf Grundlage des bisherigen Vollzeitgehalts berechnet werden. Auch bei Beamten/-innen in Altersteilzeit basiert daher der Anspruch auf Sonderzahlungen rechnerisch auf dem vollen Gehalt.
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TVöD Jahressonderzahlung 2023
Die Auszahlung der Jahressonderzahlung gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgte im November 2023 gemeinsam mit dem entsprechenden Monatsgehalt. Die Regelungen dazu sind in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L festgehalten. Jede/r Beschäftigte, der/die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis mit einem/-r Arbeitgeber/in des öffentlichen Dienstes stand, hat Anspruch auf diese Jahressonderzahlung.
Für das Jahr 2023 gelten spezifische Prozentsätze gemäß § 20 TVöD, die nach Entgeltgruppen gestaffelt sind. Beschäftigte nach TVöD (VKA) erhalten dabei
- 84,51 Prozent für die Entgeltgruppen 1 – 8,
- 70,28 Prozent für die Entgeltgruppen 9a – 12 und
- 51,78 Prozent für die Entgeltgruppen 13 – 15.
Hingegen beträgt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte nach TVöD (Bund) im gleichen Zeitraum
- 90 Prozent für die Entgeltgruppen 1 – 8,
- 80 Prozent für die Entgeltgruppen 9a – 12 und
- 60 Prozent für die Entgeltgruppen 13 – 15.
Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst – Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf die Grundlage, nach der die Höhe der Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jahressonderzahlungen berechnet wird. Tarifverträge im öffentlichen Dienst legen dabei fest, was die Bemessungsgrundlage für die verschiedenen Sonderzahlungen ist.
Diese Tarifverträge sehen bestimmte Formeln oder Prozentsätze vor, die auf das Gehalt oder andere relevante Faktoren angewendet werden. Die genaue individuelle Bemessungsgrundlage variiert dabei je nach Art der Sonderzahlung und den tarifvertraglichen oder rechtlichen Regelungen.
Meist basiert die Bemessungsgrundlage jedoch auf dem Grundgehalt des/-r Beschäftigten. Das Grundgehalt ist der feste Betrag, den ein/e Arbeitnehmer/in für die erbrachte Arbeitsleistung erhält. Sonderzahlungen werden in diesem Fall als Prozentsatz dieses Grundgehalts berechnet.
Bei Teilzeitbeschäftigten oder Mitarbeitern/-innen in Altersteilzeit basiert die Bemessungsgrundlage hingegen auf dem Arbeitszeitanteil. Das bedeutet, dass die Sonderzahlungen anteilig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechnet werden. Die Bemessungsgrundlage kann aber auch regelmäßige Bezüge umfassen, die über das Grundgehalt hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise Zulagen, Überstundenvergütungen oder andere festgelegte Zusatzleistungen.
Kürzung des Anspruchs
Eine Kürzung des Anspruchs auf Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Bei Beschäftigten im Teilzeitdienst wird z.B. der Anspruch auf Sonderzahlungen oft anteilig gekürzt, da diese Zahlungen normalerweise auf Basis des Vollzeitgehalts berechnet werden.
Auch wenn ein/e Mitarbeiter/in nicht das gesamte Jahr oder nicht die volle Dienstzeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum gearbeitet hat („nicht vollständige Dienstzeit“), führt dies zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung. Die Zahlungen werden dann monatsgenau entsprechend dem tatsächlich geleisteten Dienstzeitanteil berechnet.
In Zeiten von Kurzarbeit kann es auch zu Kürzungen der Sonderzahlungen kommen, da diese auf Basis des regulären Arbeitszeitvolumens berechnet werden und nicht auf Grundlage der während der Kurzarbeit reduzierten Arbeitszeit. Disziplinarmaßnahmen können je nach Einzelfall ebenfalls zu Kürzungen führen.
Nicht zuletzt können auch Veränderungen in der Beschäftigungsart zu einer indirekten Kürzung führen. Dies ist z.B. bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit der Fall, da die Sonderzahlungen dann nicht mehr auf dem bisherigen höheren Vollzeitgehalt basieren.
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- Tarifrunde TVöD 2023, https://oeffentlicher-dienst.info/... (Abrufdatum: 10.12.2023)
- Tarifergebnis öffentlicher Dienst, https://oeffentlicher-dienst-news.de/... (Abrufdatum: 10.12.2023)